BRAK-Mitteilungen 1/2026

Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Dies setzt eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe voraus. Der Rechtsanwaltskammer ist insofern kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen eingeräumt. Unerheblich ist auch, wenn eine solche Straftat im „privaten Bereich“ begangen wurde. Ferner ist die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Berufsträger aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 II Nr. 3 BRAO). Der Begriff „gesundheitliche Gründe“ ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung zugänglich, weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Dieser Widerrufsgrund setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach, körperlich, geistig oder selig behindert bzw. schuldunfähig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass die Anwältin oder der Anwalt deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung – also insb. zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden – dauernd außer Stande ist. Abwegige persönliche Meinungen und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen allein noch nicht die Aufforderung einer Rechtsanwaltskammer zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Vor einem Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen muss eine Rechtsanwaltskammer gem. § 15 BRAO eine ärztliche Untersuchung anordnen. Aufgrund dieser Untersuchung erstattet die Ärztin bzw. der Arzt dann ein Gutachten zur Gesundheit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts. Wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zum Richter oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden ist, führt dies gem. § 14 II Nr. 5 BRAO ebenfalls zwingend zum Verlust der Anwaltszulassung, da eine unabhängige anwaltliche Tätigkeit mit einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis unvereinbar ist. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst gilt § 14 II Nr. 5 BRAO nicht. In Betracht kommt dann ggf. ein Widerruf nach § 14 II Nr. 8 BRAO. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruht die Anwaltszulassung nach § 47 BRAO. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist einer Anwältin oder einem Anwalt die Zulassung zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Wer in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis aller Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass die eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Die Beurteilung von Entwicklungen, die nach dem Abschluss des Widerrufsverfahrens eingetreten sind, sind einem Widerzulassungsverfahren vorbehalten. Dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt trotz ausreichender Liquidität Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich in Kauf nimmt, führt noch nicht zu einem Vermögensverfall. Ein Widerruf der Zulassung gem. § 14 II Nr. 8 BRAO kommt auch in Betracht, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nebenher eine Tätigkeit ausübt, die mit ihrem bzw. seinem Beruf, insb. der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre/seine Unabhängigkeit gefährden kann. Dieser Zulassungswiderrufsgrund wird z.B. dann relevant, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt neben der anwaltlichen Tätigkeit eine unvereinbare Nebentätigkeit aufnimmt. Mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit als Grundstücks-, Finanz- und Versicherungsmakler. Nach Ansicht des BGH bietet die Maklertätigkeit in besonderer Weise die Möglichkeit, aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammende Informationen zu nutzen, so dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährdet ist. Unterhält eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO ist ihm gem. § 14 II Nr. 9 BRAO zwingend die Zulassung zu widerrufen. Regelmäßig ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, da eine akute Gefahr für die Mandanten besteht, unwiederbringlich Vermögensschäden zu erleiden. (Da) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 39

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