„leicht und einwandfrei“ erkennen könne26 26 Z.B. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, NJW 2023, 1969; NJW-RR 2025, 884. (hier vom BGH verneint). Zudem sei hier auch schon aus Zeitgründen nicht mehr mit einer rechtzeitigen Weiterleitung zu rechnen gewesen. Im zweiten Fall war aus ungeklärten Gründen die Berufungsbegründungsfrist versehentlich bereits gestrichen worden. Hier beanstandete der BGH, dass außerdem keine Vorfrist notiert worden war, was nach st. Rspr. bei Rechtsmittelbegründungsfristen erfolgen muss.27 27 Z.B. BGH, NJW-RR 2024, 266; NJW-RR 2022, 1717; NJW-RR 2023, 1284. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Eintragung einer Vorfrist und Vorlage der Akte die Streichung der Endfrist bemerkt worden wäre. Ein Fall der überholenden Kausalität liege nicht vor, weil es bei Eintragung einer Vorfrist auf die Ausgestaltung der Ausgangskontrolle nicht mehr angekommen wäre. (hg) VERZÖGERUNGEN ZWISCHEN ANHÄNGIGKEIT UND RECHTSHÄNGIGKEIT Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstands zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachte Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer alsbaldigen Zustellung der Klage i.S.v. § 167 ZPO potenziell entgegen. LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2025 – 6 O 103/25, RuS 2025, 984 Unstreitig begann die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB hinsichtlich des streitigen Anspruchs mit Ablauf des 31.12.2021 zu laufen und endete damit mit Ablauf des 31.12.2024. Die am 30.12.2024 beim LG Münster erhobene Klage hätte den Lauf der Verjährung gem. § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt, wenn sie „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden wäre. Hier erfolgte die Zustellung bei der Beklagtenpartei erst am 22.3.2025. Die Frage, die das LG Duisburg zu entscheiden hatte, war, ob der Kläger die Verzögerung der Zustellung der Klage zu verantworten hatte. Der Anwalt des Klägers hatte die Klage bei dem grundsätzlich zuständigen Gericht, dem LG Münster, eingereicht. Das LG Münster stellte dann die Klage aber nicht zu, sondern wies den Klägervertreter mit Verfügung vom 21.2.2015 auf einen alternativen Gerichtsstand, den des LG Duisburg, hin. Statt es bei der getroffenen Wahl des Gerichtsstands zu belassen, beantragte der Anwalt mit Schriftsatz vom 28.2.2025, das Verfahren an das LG Duisburg zu verweisen, obwohl er aufgrund des Hinweises des LG Münster wusste, dass die Zustellung der Klage noch nicht bewirkt war. Verzögerungen, die alleine auf den Geschäftsbetrieb des Gerichts zurückzuführen sind und daher außerhalb des Einflusses der Parteien stehen, gehen nicht zu Lasten der Parteien. Verzögerungen, die die Parteien bei gewissenhafter Prozessführung aber hätten vermeiden können, haben sie zu vertreten. Ein Fehlverhalten eines Rechtsanwalts müssen sich die Parteien gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen.28 28 BGH, Urt. v. 12.7.2006 – IV ZR 23/05. Die Verzögerung, die mit der unnötigen Nachfrage des Gerichts einherging, musste sich der Kläger daher zwar nicht zurechnen lassen,29 29 BGH, Urt. v. 29.9.1983 – VII ZR 31/83. wohl aber die, die durch den dann ebenfalls völlig unnötigen Verweisungsantrag seines Anwalts verursacht wurde. Hätte der Klägervertreter keinen Abgabeantrag gestellt, wäre am 7.3.2025 die Klage zugestellt worden. Tatsächlich erfolgte die Klagezustellung erst am 22.3. 2025 durch das LG Duisburg, an das der Vorgang zuvor abgegeben worden war, und damit über 14 Tage später. Damit konnte das LG Duisburg die Verzögerung auch nicht mehr als geringfügig ansehen. Verzögerungen sind regelmäßig nur dann geringfügig, wenn sie auf einem nachlässigen oder leicht fahrlässigen Verhalten der Partei oder ihres Anwalts beruhen und einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten.30 30 BGH, Urt. v. 22.3.2022 – VIa ZR 275/21. ImErgebnis richtig hat das LG Duisburg daher in der Sache die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abgewiesen. (kg) STICHWORT BERUFSRECHT GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF EINER ANWALTSZULASSUNG Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden muss, sind abschließend in § 14 BRAO geregelt. Einige Widerrufsgründe stellen auf die fehlende charakterliche Eignung ab. Aber auch bei einer fehlenden persönlichen Leistungsfähigkeit bzw. mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann die Zulassung widerrufen werden. Schließlich gibt es Umstände, die mit der Stellung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) vereinbar sind. Nachfolgend werden die wichtigsten Widerrufsgründe skizziert. Gemäß § 14 II Nr. 2 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 STICHWORT BERUFSRECHT 38
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