hältnis.23 23 Vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19, MDR 2021, 1357, Bespr. von Grams, BRAK-Mitt. 2021, 370. Der Versicherer hat einen Auskunftsanspruch gegen seine Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. (hg) FRISTEN BEWEISKRAFT DES #EEB# 1. Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte. (...) OLG Nürnberg, Urt. v. 12.9.2025 – 1 U 2003/24 Erb (anhängig beim BGH unter dem Az. IV ZR 210/25) Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insb. zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen. (Ls.) Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen. (Os). OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 Dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über einen längeren Zeitraum nach der elektronischen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung kein Empfangsbekenntnis abgeben und damit den Fristlauf für das Rechtsmittel erheblich verschieben können, ist und bleibt ein Dorn im Auge der Gerichte und des jeweiligen Prozessgegners. Es wird daher immer wieder versucht, eine Zustellung irgendwie zu fingieren bzw. das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als Gegenbeweis gegen das auf dem eEB vermerkte Empfangsdatum zu würdigen. In den beiden aktuellen OLG-Urteilen wird nochmals deutlich gemacht, dass ohne Empfangswillen keine wirksame Zustellung erfolgen kann, so wie es der BGH24 24 BGH, BRAK-Mitt. 2025, 402. auch zuletzt angemahnt hatte. Insbesondere das OLG Karlsruhe erklärt sehr schön, dass das bloße mechanische „Anfassen“ eines Posteingangs noch nichts besagt und grenzt sich damit gegen zahlreiche andere OLG-Entscheidungen25 25 Z.B. Abgrenzung KG, Beschl. v. 15.5.2025 – 17 U 4/25; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2025 – I-3 U 58/24; OLG Celle, Beschl. v. 31.1.2025 – 20 U 8/24; KG, Beschl. v. 24.1.2025 – 7 U 17/24; OLG München, Beschl. v. 27.2.2024 – 23 U 8369/21 usw. ab. (ju) VORAUSSETZUNGEN FÜR WEGFALL DER KAUSALITÄT VON ANWALTSVERSCHULDEN 1. Zur Frage des Wegfalls der Kausalität eines Anwaltsverschuldens bei der Postausgangskontrolle wegen unterlassener Weiterleitung des Schriftsatzes – hier: Berufungsbegründung – durch ein anderes als das in I. Instanz zuständige Gericht an das Berufungsgericht. 2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Ereignisses (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten). BGH, Beschl. v. 24.9.2025 – VIII ZB 34/24, MDR 2025, 1558 1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre. 2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können. BGH, Beschl. v. 16.9.2025 – VI ZB 2/25, MDR 2025, 1619 In beiden Fällen wurde – aus unterschiedlichen Gründen – eine Berufungsbegründungsfrist versäumt. Wiedereinsetzung wurde jeweils nicht gewährt. Der BGH entschied jeweils, dass die Kausalität des dem Anwalt zuzurechnenden Fehlers nicht entfallen sei. In dem ersten Fall wurde die Berufungsbegründung versehentlich zum AG Lüneburg, statt zum LG Lüneburg eingelegt (I. Instanz war das AG Danneberg; die Berufung war korrekt zum LG Lüneburg eingelegt worden). Der BGH monierte, dass offenbar die gebotene Ausgangskontrolle nicht stattgefunden habe. Dabei müsse die beA-Eingangsbestätigung des Empfangsgerichts geprüft werden sowie, ob die richtige Datei übersandt wurde und ob es sich um den richtigen Adressaten handle. Die Kausalität dieses Fehlers entfalle nicht dadurch, dass das empfangende Gericht den Schriftsatz noch an das richtige Berufungsgericht hätte weiterleiten können. Eine Pflicht dazu bestehe nur, wenn das Empfangsgericht seine Unzuständigkeit „ohne weiteres“ bzw. JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 37
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