ÜBERPRÜFUNG DES INHALTS EINER GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG 1. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Rechtsanwalts, eine beantragte gerichtliche Entscheidung auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels. Sie muss einer solchen Beratung auch zwingend vorgeschaltet sein, da ohne das Erfassen des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung der Anwalt sich selbst nicht in die Lage versetzt hat festzustellen, ob es der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt bedarf. 2. Das Unterlassen des Abgleichs eines gebilligten gerichtlichen Entwurfs zum Versorgungsausgleich und der endgültigen, rechtsmittelfähigen Entscheidung des Gerichts zum Versorgungsausgleich stellt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag dar. 3. (...) LG Marburg, Urt. v. 13.3.2025 – 7 O 201/23, FamRZ 2025, 1581 Scheidungsfolgesachen sind immer wieder haftungsträchtig. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich, obwohl dieser gem. § 26 FamFG dem Amtsermittlungsverfahren unterliegt. Aber dem Gericht unterlaufen hierbei nicht selten Fehler – so auch im hiesigen Verfahren. Basierend auf einer Auskunft der Ärzteversorgung hatte das Familiengericht den Beteiligten einen Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich übersandt, nach dem die Ehefrau die Hälfte der Anrechte übertragen bekommen sollte. Der Entwurf wurde von beiden Beteiligten gebilligt. In der daraufhin ergangenen Entscheidung stufte das Gericht das Anrecht des geschiedenen Ehemanns der Klägerin aus der berufsständischen Versorgung demgegenüber fehlerhaft als gering i.S.v. § 18 III VersAusglG ein und glich es nicht aus. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Das LG Marburg sieht zurecht eine anwaltliche Pflichtverletzung, da jedenfalls auch eine Entscheidung im Amtsermittlungsverfahren vom Anwalt überprüft werden muss. Der beklagte Rechtsanwalt hatte das in Abrede gestellt, weil er damit nicht mehr mandatiert gewesen sei. Zumindest die formale Überprüfung gehört aber mit Blick auf eine etwaige Tatbestandsberichtigung zum Mandatsumfang des Instanzanwalts, ebenso die Belehrung über Form und Frist des Rechtsmittels. Eine umfassende Einschätzung der Aussichten des Rechtsmittels ist hingegen nicht geschuldet, aber darum geht es hier auch nicht. Das LG Marburg geht nachvollziehbar davon aus, dass sich die Mandantin für ein Rechtsmittel entschieden hätte und bei rechtzeitiger Beschwerde der Versorgungsausgleich so wie vorbesprochen hälftig zugesprochen worden wäre. Bemerkenswert ist die Auffassung der Kammer, es gehöre zu den „Kardinalspflichten“ eines Anwalts, eine beantragte gerichtliche Entscheidung auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Als Kardinalpflichten werden beispielsweise die Auskehrung von Fremdgeld an den Mandanten19 19 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.2022 – 2 AGH 2/22. und die Beachtung fundamentaler Regeln des Rechtsverkehrs durch Vermeidung ungesicherter Vorleistungen20 20 OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2022 – 4 U 341/20. angesehen. Auch die Beachtung von Weisungen des Mandanten ist eine „elementare berufliche Pflicht“.21 21 OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2021 – I-4 U 252/20. Die Nichtbeachtung solcher Kardinalpflichten indiziert eine wissentliche Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, die zum Verlust des Versicherungsschutzes der Berufshaftpflichtversicherung führt. Grundsätzlich muss der Versicherer Anknüpfungstatsachen für die Wissentlichkeit vorbringen – bei Verletzung von Kardinalpflichten kann hingegen vom äußeren Geschehensablauf auf innere Vorgänge geschlossen werden.22 22 BGH, Urt. v. 17.12.2024 – IV ZR 90/13. (ju) KEIN AUSKUNFTSANSPRUCH DES VERSICHERERS GEGEN ANWALT ÜBER MANDATSINTERNA Der Rechtsschutzversicherer des Mandanten hat gegen dessen Anwalt keinen Anspruch auf Auskunft über die Umstände des Mandatsverhältnisses oder auf Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Dem Versicherer ist es zuzumuten, diese Informationen durch Befragung seines Versicherungsnehmers zu beschaffen. LG Tübingen, Urt. v. 26.9.2025 – 3 O 3/25 Wieder einmal nahm ein Rechtsschutzversicherer eine Anwaltskanzlei wegen Kosten für mehrere „Diesel-Regressverfahren“ aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG in Anspruch. Die Kosten seien weder gebührenrechtlich angefallen noch zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Zudem begehrte der Versicherer von der Kanzlei Auskunft, welche Unterlagen sich in den Handakten der Mandate befinden, sowie die Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Einsicht in die vollständigen Handakten. Dieser Antrag wurde später vom Versicherer einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab, wobei wir uns hier auf das Auskunfts-, Einsichts- und Herausgabeverlangen beschränken. Da die Kanzlei der Erledigterklärung nicht zustimmte, war im Rahmen eines Erledigungsstreits (Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist) darüber zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und in Folge eines späteren Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies sei nicht der Fall, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen sei. Dem Versicherer habe kein Auskunftsanspruch gegen die Kanzlei zugestanden. Ein Anspruchsübergang nach § 86 VVG sei insofern nicht gegeben, da diese Norm sich nur auf Ersatzansprüche beziehe. Auch auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne der Anspruch nicht gestützt werden, da es dem Versicherer zuzumuten sei, die benötigten Informationen vorrangig von ihren Versicherungsnehmern zu beschaffen. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer besteht kein VertragsverBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 36
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0