folgreich verlaufen wäre. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das OLG München ihrer Klage teilweise stattgegeben. Zunächst hat das OLG München ebenso wie das LG München I auf eine Pflichtverletzung des beklagten Erstanwalts im Bauprozess erkannt. Er habe insb. nicht fristgerecht auf die Klageerwiderung repliziert. Anders als das LG München I steht für das OLG München allerdings zweifelsfrei fest, dass bei der gem. § 287 ZPO gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise der Bauprozess gewonnen worden wäre. Hierzu hätten schon der Vortrag und die Beweisangebote aus dem verspäteten Schriftsatz vom 28.10.2020 genügt. Dem OLG München ist an der Stelle entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH zu folgen, dass die Klägerin zur vollen richterlichen Überzeugung nach § 286 ZPO nur darzulegen und nachzuweisen hatte, dass ihr aufgrund der Pflichtverletzung des Erstanwalts ein Schaden grundsätzlich entstehen konnte. Für den tatsächlichen Schadeneintritt und dessen Höhe genügte eine gem. § 287 I ZPO deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit.13 13 BGH, Urt. v. 13.12.1951 – IV ZR 123/51, BGH, Urt. v. 13.6.1996 – IX ZR 233/95. Damit hatte das OLG München im Weiteren darüber zu befinden, ob der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Erstanwalts und dem Schaden durch den von der Klägerin abgeschlossenen Vergleich unterbrochen wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der durch eine Ursache in Gang gesetzte Kausalverlauf durch weitere, vom Geschädigten selbst oder von einem Dritten willentlich gesetzte Ursachen grundsätzlich nicht unterbrochen; der Zurechnungszusammenhang entfällt nur dann, wenn die zweite Ursache die erste vollständig verdrängt und der Schaden nur noch in einem zufälligen Zusammenhang zur Erstursache steht.14 14 BGH, Teilversäumnisurt. v. 8.7.2025 – II ZR 165/23, BGH, Urt. v. 23.7.2024 – II ZR 206/22, BGH, Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18. Die Pflichtverletzung eines zweiten Anwalts entlastet den ersten, der den ursprünglichen Fehler gemacht hat, regelmäßig nicht. Der Zurechnungszusammenhang ist nur dann unterbrochen, wenn das Verhalten des zweiten Anwalts zur Gänze sachwidrig und nicht nachvollziehbar war.15 15 BGH, Urt. v. 1.3.2007 – IX ZR 261/03. Die Grundsätze der psychisch vermittelten Kausalität zugrunde gelegt, hat das OLG München folgerichtig darauf erkannt, dass der Abschluss des Prozessvergleichs nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Erstanwalts und dem eingetretenen Schaden geführt hat. Der Vergleichsabschluss war eine direkte Reaktion der Klägerin auf die durch den Erstanwalt verursachte ungünstige Prozesslage. Die Klägerin sah sich zu dem Vergleich herausgefordert, um den zu erwartenden negativen Prozessausgang zumindest abzumildern. Ein anderes Motiv gab es nicht. Sachgerecht erscheint das aber nicht zur Gänze, da der abgeschlossene Vergleich so ganz und gar nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprach. Das sieht auch das OLG München so. Zwar lässt es weiter den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen, überprüft aber das Vorgehen des zweiten Anwalts im Rahmen des Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB. Der Abschluss des Vergleichs, bei dem mit Blick auf die an sich zweifelsfrei berechtigte Forderung auf einen unangemessen hohen Betrag verzichtet wurde, stelle keine angemessene Reaktion mehr auf die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts dar. Vielmehr hätte es andere prozessuale Möglichkeiten gegeben, die Forderung noch vollumfänglich durchzusetzen. Die Weigerung der Klägerin, das Verfahren durch Flucht in die Säumnis weiter zu betreiben, begründe ein eigenes Mitverschulden. Eine fehlerhafte Beratung ihres Zweitanwalts habe sie sich gem. §§ 254 II 2, 278 BGB anrechnen zu lassen. Wenn ein Anwalt explizit zur Erfüllung der eigenen Obliegenheit des Mandanten zur Schadenabwehr und -minderung beauftragt wird, eine Pflichtverletzung des zuvor tätig gewordenen Anwalts zu beheben, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Mandanten.16 16 BGH, Urt. v. 20.1.1994 – IX ZR 46/93. Das OLG München sieht es sogar als taktische Pflicht eines Anwalts an, bei drohender Präklusion oder drohender Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit auch ohne Weisung seines Mandanten ein Versäumnisurteil zu provozieren, um dann in dem sich anschließenden Einspruchsverfahren fehlenden Sachvortrag und fehlende Beweisantritte nachzuholen.17 17 BGH, Urt. v. 25.10.2001 – IX ZR 19/99. Der Vortrag und die Beweisantritte sind zwar dann weiter verspätet, doch fehlt es regelmäßig an einer Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 296 II ZPO, da durch den Einspruch der Prozess gem. § 342 ZPO in den vorigen Stand zurückversetzt wird.18 18 BGH, Urt. v. 25.10.2001 – IX ZR 19/99. Damit wäre die Flucht in die Säumnis ein probates Mittel gewesen, den vom Erstanwalt verursachten Schaden abzuwenden. Nach Auffassung des OLG München hat die Klägerin den Schaden daher überwiegend (zu zwei Dritteln) selbst zu tragen. Alles andere liefe auf einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter hinaus. Warum allerdings kein haftungsausschließendes Mitverschulden angenommen wird, obwohl nach Ansicht des OLG München ein vollständiges Obsiegen möglich gewesen wäre, erschließt sich indes nicht so ganz. Abschließend weist das OLG noch darauf hin, dass auch eine Klagerücknahme und eine erneute Klageerhebung mit schlüssigem Vortrag eine prozessuale Alternative gewesen wäre, soweit noch keine Verjährung drohte. Die mit der Klagerücknahme einhergehende Kostenlast wäre dann jedenfalls auch deutlich geringer ausgefallen als der Forderungsverzicht im Vergleich. (kg) AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 35
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