(z.B. Motortyp, Software-Update) Inhalt einer höchstrichterlichen Entscheidung war, sondern auch, ob diese zum Zeitpunkt der Belehrung als abschließend angesehen werden durfte oder musste. Im entschiedenen Fall war es nämlich so, dass bei Klageerhebung im Oktober 2020 ein Urteil des BGH10 10 BGH, Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20. zu dem mit einer Umschaltlogik versehenen Dieselmotor EA189 desselben Fahrzeugherstellers bereits ergangen war. Danach hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Tatsächlich änderte sich die Rechtslage aber im Nachhinein doch noch: Das OLG weist auf den am 8.9.2025 ergangenen Beschlusses des BVerfG11 11 BVerfG, Beschl. v. 8.9.2025 – 2 BvR 1760/22. hin, nach dem davon auszugehen sei, dass sich bereits mit Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH C-100/21 am 2.6.2022 abzeichnete, dass die nationale Rechtslage in Bezug auf Schadensersatzansprüche von Käufern eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs anders bewertet werden könnte. Danach erging am 26.6.2023 eine weitere Grundsatzentscheidung des BGH12 12 BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21. zum sog. Differenzschadensersatz. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung war die streitgegenständliche Klage zumindest aus ex-post-Sicht nicht mehr als aussichtslos zu bewerten. Das hilft dem hiesigen Beklagten jedoch nichts mehr: Da bei der damaligen Risikobewertung eine Abänderung der Rechtsprechung durch den EuGH als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden musste, hätte der Anwalt abraten müssen und sei der Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant die Klage nicht erhoben hätte, nicht erschüttert. So richtig überzeugend erscheint diese Einschätzung nicht, da auch bereits vor Klageerhebung 2020 etliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Abgasskandal beim EuGH anhängig waren, die möglicherweise Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BGH haben konnten. Dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prozessaussichten derjenige der Belehrung, also die „ex-ante-Sicht“ ist, trifft aber zu. Das gilt beispielsweise auch für die Beratung beim Vergleichsschluss. (ju) ZURECHNUNGSZUSAMMENHANG BEI EINSCHALTUNG EINES ZWEITANWALTS 1. Zur Haftung des Erstanwalts wegen unzureichender Prozessführung, wenn der Zweitanwalt, der an seiner Stelle den Prozess fortführt, die Möglichkeit zur Behebung prozessualer Fehler des Erstanwalts nicht nutzt. 2. Schließt die Partei nach dem Ausscheiden des Erstanwalts einen der Höhe nach unangemessenen Prozessvergleich, unterbricht dies nicht den kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, wenn der Vergleichsabschluss maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. 3. Soweit der Vergleichsbetrag hinter dem materiellrechtlichen Anspruch zurückbleibt, kann die Differenz nur dann in voller Höhe als erstattungsfähiger Schaden gegenüber dem Erstanwalt geltend gemacht werden, wenn es keine andere erfolgversprechende zivilprozessuale Möglichkeit für den Zweitanwalt gab, den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schadenseintritt (endgültige Klageabweisung) zu verhindern. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB vor, die zu einer Anspruchskürzung führt. Das Verschulden des Zweitanwalts muss sich die Klagepartei gem. § 254 II 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich dessen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht als Erfüllungsgehilfen bedient hat. 4. Besteht die Pflichtverletzung des Erstanwalts in einem unzureichendem oder verspätetem Sachvortrag, hat der Zweitanwalt die ihm prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, fehlenden oder unzureichenden Sachvortrag zu ergänzen und dessen Berücksichtigung im Prozess, soweit möglich, sicherzustellen. Hierzu kann für den Zweitanwalt auch die „Flucht in die Säumnis“ gehören, zu der der Zweitanwalt auch gegen den Willen der Mandantin verpflichtet sein kann. 5. Alternativ zu einer Flucht in die Säumnis muss bei einer werthaltigen und ansonsten ohne weiteres durchsetzbaren Forderung vom Zweitanwalt auch die Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung – anstelle eines weitgehenden Forderungsverzichts im Vergleich – in Betracht gezogen werden, zumal dann, wenn bei diesem Vorgehen keine Verjährung der zugrunde liegenden Forderung droht. OLG München, Urt. v. 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau e Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Rechtsanwalt geltend. Sie wirft ihm vor, einen Bauprozess unzureichend geführt zu haben, weshalb sie nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, in der sie schon nicht mehr von ihm, sondern von ihrem jetzigen Anwalt vertreten war, einen für sie ungünstigen Vergleich abgeschlossen habe, um nicht zur Gänze zu unterliegen. Insbesondere sei der erst kurz vor dem Termin am 28.10.2020 eingereichte Schriftsatz verspätet und daher im Prozess nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Bei einem fristgerechten, substanziierten Vortrag hätte sie in dem Bauprozess vollumfänglich obsiegt. Als Schaden macht sie daher die Differenz zwischen der Klageforderung und dem Vergleichsbetrag geltend. Das LG München I wies die Klage im Haftpflichtprozess ab, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass der Bauprozess bei fehlerfreier Prozessführung erJUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 34
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