sei, müsse der Anwalt den Mandanten darauf hinweisen. Für einen Beratungsfehler trage der Mandant die Beweislast. Der Anwalt müsse aber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vortragen, wie er den Mandanten beraten habe. Hierzu habe der Anwalt hier jedoch keinen Vortrag gehalten. Das OLG könne aber nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass der Mandant selbst bei korrekter anwaltlicher Beratung den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Das Berufungsgericht habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Berufung zurückweisen wolle. Daher habe sich die geschuldete Beratung des Anwalts daran orientieren müssen, ob es im Falle der Ablehnung des Vergleichsvorschlags Möglichkeiten gab, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen – also ob es Möglichkeiten gab, das Berufungsgericht von einer für den Mandanten günstigeren Auffassung zu überzeugen bzw. ob es Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel gab. Es sei nicht davon auszugehen, dass es erfolgversprechend gewesen wäre, das Berufungsgericht noch umzustimmen. Dies sei nur anzunehmen, wenn man eine bislang nicht berücksichtigte, entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung hätte anführen oder noch neue – und berücksichtigungsfähige (also nicht präkludierte) – Tatsachen hätte vorbringen können. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Der Anwalt hätte weiter darauf hinweisen müssen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen eine Zurückweisung der Berufung gering gewesen seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Revision zugelassen worden wäre. Daher sei auf eine (hypothetische) Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen. Für deren Erfolg hätte es eines Zulassungsgrundes nach § 543 II ZPO bedurft (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Auch dafür sei hier nichts ersichtlich. Zusammenfassend sei daher nicht davon auszugehen, dass der Mandant, wäre er in diesem Sinne vom Anwalt pflichtgemäß beraten worden, tatsächlich den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hätte. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass der Vergleich überhaupt objektiv ungünstig für den Mandanten gewesen sei. Hierüber habe das OLG im Regressprozess selbst zu befinden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Berufung des Mandanten zu Recht zurückgewiesen worden wäre (wird ausgeführt), so dass dem Mandanten auch objektiv durch den Vergleich gar kein Schaden entstanden sei. Das OLG stellt hier instruktiv die anwaltlichen Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss (bzw. der Ablehnung) eines Vergleichs dar und betont, dass dies auch bei gerichtlichen Vergleichsvorschlägen gilt. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.7 7 Z.B. BGH, MDR 2010, 926; MDR 2016, 1235; NJW-RR 1996, 567. (hg) MASSGEBLICHE RECHTSLAGE BEIM REGRESS DES RECHTSSCHUTZVERSICHERERS 1. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage in Kenntnis der Aussichtslosigkeit der Klage erteilt hat, verstößt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt nicht gegen Treu und Glauben. 2. Sowohl für die Einschätzung der Prozessaussichten als auch für die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Belehrung maßgeblich. (eigene Ls.) OLG München, Hinweisbeschl. v. 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Der Dieselskandal hat im Laufe der Jahre unzählige Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen. Die vielen Facetten von Manipulationen und Verbesserungsversuchen durch Software-Updates u.Ä. haben immer neue Aspekte hervorgebracht, die auch mehr als zehn Jahre später noch nicht endgültig gerichtlich abgearbeitet sind. Die massenhaften Klagen der oft rechtsschutzversicherten Autokäufer sind in vielen Fällen aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen worden, weshalb die Rechtsschutzversicherer auch weiterhin „verzweifelt“ versuchen, die Kosten bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu regressieren. Der BGH hatte im Jahr 2021 in einer Grundsatzentscheidung8 8 BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19. und sodann in weiteren Entscheidungen zu einzelnen Folgefragen9 9 Insb. BGH, Urt. v. 29.9.2022 – IX ZR 204/21, BRAK-Mitt. 2023, 62 mit Anm. Cornelius-Winkler. die Eckpfeiler für Regressansprüche gesetzt. Nur bei gänzlich aussichtslosen Klagen hat er einen Anscheinsbeweis bejaht, dass der Mandant in Kenntnis des Risikos von einer Klageerhebung Abstand genommen hätte. An die völlige Aussichtslosigkeit stellt der BGH hohe Anforderungen: Selbst wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist, d.h. wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist, können z.B. im Schrifttum geäußerte Bedenken, mit denen sich die Rechtsprechung noch nicht auseinandergesetzt hat, Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht. Das OLG München hatte sich ebenfalls wieder mit diesen Fragen zu befassen. Es stellt zunächst fest, dass dem klagenden Rechtsschutzversicherer die Aussichtslosigkeit bei der Deckungsgewährung bekannt war. „Aus welchem Grund es im weiteren Verlauf trotzdem zur Gewährung von Deckungsschutz gekommen ist, erschließt sich nach dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht.“ Allein dem Rechtsanwalt obliege es aber, seine Tätigkeit so auszurichten, dass der Mandant nicht geschädigt wird, weshalb Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen seien. Die Ausführungen des OLG München zeigen aber insb. auf, dass in jedem Einzelfall nicht nur genau analysiert werden muss, ob und wann die konkrete Konstellation JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 33
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