BRAK-Mitteilungen 1/2026

grund der Einlassungen seines Rechtsanwalts nicht erkennbar ist. Allein die Tatsache, dass ein Prozess auch in zweiter Instanz verloren wird, indiziert jedenfalls per se, so der BGH, keine Pflichtwidrigkeit des Anwalts; es müssen subjektive Erkenntniselemente beim Mandanten hinzukommen.4 4 Wie schon in früheren Entscheidungen: trotz Hinweis des Amtsgerichts Rat des Rechtsanwalts zur Fortsetzung des Rechtsstreits (BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 245/12); nachteiliges erstinstanzliches Urteil (BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 245/ 12); Zurückweisung der Auffassung des Finanzamts als unrichtig und Rat des Steuerberaters zur Einlegung eines Rechtsmittels (BGH, Urt. v. 25.10.2018 – IX ZR 168/17). Ob und wann das im konkreten Fall vorlag, lässt sich aus der Sicht des BGH bislang nicht abschließend feststellen. Das OLG habe über die Kenntnis des Klägers von dem Urteil zweiter Instanz hinaus keine Feststellungen getroffen, die auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von einer Pflichtverletzung des Anwalts schließen ließen. Offenbar hatte der Kläger seinem Anwalt derart vertraut, dass er annahm, mit einer Revision erfolgreich sein zu können. Entscheidend für eine grob fahrlässige Unkenntnis wäre daher, so der BGH, ob sich dem Kläger spätestens mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 2.8.2016 trotz seiner Entscheidung, den Rechtsstreit weiterzuführen, aufdrängen musste, dass eine erneute Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer unerlässlich gewesen war und daher ein Vertrauen in die Richtigkeit der Beratung des Beklagten verloren sein musste. Denn erst wenn ein Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss zieht, dass sein Rechtsanwalt einen Fehler gemacht hat, liegt Kenntnis i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB vor. Auf eine solche Kenntnis kann z.B. geschlossen werden, wenn der Mandant seinen Anwalt auffordert, seine Haftpflichtversicherung einzuschalten5 5 BGH, Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20. oder ihm die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs ankündigt.6 6 BGH, Urt. v. 15.12.2016 – IX ZR 58/16. Im Streitfall forderte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2018 zur Meldung des Vorgangs bei der Versicherung auf und kündigte die Inanspruchnahme des Anwalts an. Spätestens mit dem 1.1.2019 begann somit die Verjährungsfrist zu laufen und wäre dann jedenfalls auch noch mit der Klage vom 20.9.2021 gehemmt worden. Über das Ob und Wann eines früheren Zeitpunkts der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers über die Pflichtverletzung des Anwalts und damit der Verjährung vor Erhebung der Haftpflichtklage hat nach der Zurückweisung nunmehr im Weiteren das OLG zu befinden. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den beklagten Anwalt, soweit er sich auf die Verjährung des Haftungsanspruchs beruft. Der der Klage vorgeschaltete Mahnantrag vom 31.12. 2019 konnte im Übrigen nach übereinstimmender Auffassung der Vorinstanzen und des BGH den Lauf der Verjährungsfrist wegen mangelhafter Individualisierung der Hauptforderung nicht hemmen. Zu den Anforderungen an eine ausreichende Individualisierung ist die Entscheidung ebenfalls lesenswert. (kg) BERATUNGSPFLICHTEN BEI GERICHTLICHEM VERGLEICHSVORSCHLAG 1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen. 2. Wenn ein Berufungsgericht mitteilt, dass die Berufung des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen, und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind. 3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann. 4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, so dass von Erfolgsaussichten nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch ein Zulassungsgrund in Betracht kommt. 5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist. OLG Stuttgart, Urt. v. 5.8.2025 – 12 U 42/25, MDR 2025, 1367 Da der Fall sehr komplex ist, beschränken wir uns hier notgedrungen auf eine sehr abstrakte und verkürzte Darstellung. Gegen eine Honorarklage des Anwalts wendet der Mandant u.a. Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Beratung ein. Im Ausgangsverfahren war der Mandant in erster Instanz unterlegen. Auf die Berufung wies das OLG darauf hin, dass diese keine Aussicht auf Erfolg habe, und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, den der Mandant schließlich annahm. Im jetzigen Verfahren gegen seinen damaligen Anwalt macht er geltend, dass der Vergleich für ihn nachteilig gewesen sei, worauf der Anwalt ihn nicht hingewiesen habe. Bei korrekter Beratung hätte er den Vergleich nicht geschlossen und schließlich obsiegt. Das OLG bejahte eine anwaltliche Pflichtverletzung, weil der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Vor- und Nachteile des im Ausgangsverfahren vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs aufgeklärt habe. Hierzu sei der Anwalt auch bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag verpflichtet. Wenn ein Vergleichsvorschlag objektiv für den Mandanten ungünstig BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 32

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0