PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, SYNDIKUSRECHTSANWÄLTIN KARIN GERAUER UND RECHTSANWALT HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, die Autorin Gerauer Referentin bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST: KENNTNIS VON HAFTUNGSBEGRÜNDENDEN UMSTÄNDEN BEI NACHTEILIGEM BERUFUNGSURTEIL Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände – etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils – eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. BGH, Urt. v. 9.10.2025 – IX ZR 18/24, NJW 2026, 223 Der Kläger nimmt seinen Rechtsanwalt wegen unterlassener Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung auf Schadensersatz für nicht erstattete Kosten in Anspruch. Mit Urteil vom 2.8.2016 wies das OLG Frankfurt am Main die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme wie schon das Gericht der I. Instanz mit der Begründung ab, vom Rechtsanwalt sei keine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH mit Beschluss vom 18.4.2018 zurückgewiesen. Ende des Jahres 2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt, wegen der nicht eingeholten Deckungszusage Schadenersatz geltend machen zu wollen. Der Rechtsanwalt solle den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung melden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Anwalt lehnte die Abgabe des Verzichts ab, woraufhin der Kläger am 29.9.2021 Klage erhob. Sowohl das LG Frankfurt als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage wegen Verjährung des Haftungsanspruchs zurück. Dabei sind beide Instanzen davon ausgegangen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB schon Ende 2016 zu laufen begonnen hätte, weil der Kläger aufgrund des für ihn negativen Berufungsurteils vom 2.8.2016 bereits alle anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB gekannt habe. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich klar und deutlich, dass der Anwalt für den Prozess eine Deckungszusage einholen hätte müssen. Mit dem Urteil hätte der Kläger daher einen gefestigten Kenntnisstand von der Rechtslage erlangt. Damit sei Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat er die Anforderungen daran, ab wann ein Mandant gem. §199 I Nr. 2 BGB Kenntnis von den einen Haftungsanspruch gegen seinen Rechtsanwalt begründenden Umständen erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ein weiteres Mal konkretisiert. Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es in der Anwaltshaftung nicht ausreicht, dass dem Mandanten Umstände bekannt werden, die zu einem Schaden bei ihm geführt haben. Vielmehr muss sich aus den Umständen für den Mandanten auch ergeben, dass sein Anwalt vom üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder rechtliche Schritte nicht eingeleitet hat, die zur Vermeidung des Schadens erforderlich gewesen wären.1 1 BGH, Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt danach regelmäßig nicht vor, wenn der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder ansonsten nach außen einen im Raum stehenden, von ihm begangenen Fehler abstreitet und zur Fortsetzung des Rechtsstreits oder zur Einlegung eines Rechtsmittels rät.2 2 BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 245/12. Ein Mandant, gerade wenn er juristischer Laie ist, darf darauf vertrauen, dass sein Anwalt streitige Rechtsfragen, auch wenn es um ein etwaiges eigenes Fehlverhalten geht, richtig beurteilt und dann einen richtigen Rechtsrat erteilt. Es kann nicht von ihm erwartet werden, dass er die Rechtslage selbst besser einschätzt. Auch muss ein Mandant weder seinen Anwalt überwachen noch dessen Rechtsauffassungen durch einen anderen Rechtsanwalt prüfen lassen.3 3 BGH, Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20. Für die Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB ist es also unerheblich, wenn objektiv betrachtet eine anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt, solange das für den Mandanten aufAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 31
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