sichten auch nur zu prüfen, fällt den Versicherern verjährungsrechtlich auf die Füße. Das KG56 56 Vgl. KG, Beschl. v. 19.2.2025 – 25 U 120/24 Rn. 15 m. jew. zust. Anm. Grams, FDVersR 2025, 808280 und Petersen, r+s 2025, 1061 (1065). Ähnl. AG Berlin-Mitte, Urt v. 23.5.2025 – 124 C 278/24 Rn. 17 und AG Düsseldorf, Urt. v. 10.4.2025 – 51 C 579/24 Rn. 30 ff. hat unter Berufung auf Rechtsprechung des BGH zu Behörden und öffentlichen Körperschaften judiziert, dass sich grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherers von den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 I BGB, selbst wenn organisatorisch getrennte Leistungs- und Regressabteilungen unterhalten werden, bereits daraus ergeben könne, dass Mitarbeiter der Leistungsabteilung trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für ein schadenträchtiges Verhalten einer Anwältin oder eines Anwalts die Regressabteilung nicht informieren. e) SONSTIGES Wegen des Vorrangs der Leistungsklage scheiterten zu Recht Feststellungsanträge eines Rechtsschutzversicherers vor dem LG Hanau57 57 Vgl. LG Hanau, Urt. v. 1.7.2025 – 9 O 1563/24 Rn. 12 ff., 25 ff. dahin, die aus übergegangenem Recht auf Ersatz in Anspruch genommene Anwaltskanzlei habe durch Geltendmachung der Rückzahlung des vollen Kaufpreises in Diesel-Fällen unter Nichtberücksichtigung von Nutzungsersatz Kosten aus einem überhöhten Streitwert zur Abrechnung gebracht.58 58 Wegen dessen Höhe das AG München, Urt. v. 2.6.2025 – 213 C 1526/25 Rn. 13 ff. dem Anwalt bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten unter dem Gesichtspunkt ordentlicher Mandatsführung einen Schätzungsspielraum zubilligt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch noch von Gerichten vertreten worden, der Anspruch rechtfertige sich aus § 826 BGB, was eine Vorteilsausgleichung ausschließe, womit schon eine Pflichtverletzung ausscheide. Ähnlich erging es einem Rechtsschutzversicherer vor dem LG Köln.59 59 Vgl. LG Köln, Urt. v. 17.7.2025 -15 O 487/24 Rn. 30 ff., 35 ff. Wegen prozessual unzulänglicher Inbezugnahme von inhaltsarmen Schriftsatzanlagen im Rahmen des Klagantrags, der in vielen hundert Fällen Rückzahlung von aus verschiedenen Gründen angeblich unberechtigt oder in unzutreffender Höhe abgerechneten Honorars, scheiterte eine weitere Regressklage eines Rechtsschutzversicherers, zumal auch dort lediglich und ebenfalls wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig nur Feststellung beantragt wordenwar. Das AG Zwickau60 60 Vgl. AG Zwickau, Urt. v. 30.7.2025 – 22 C 5/25 Rn. 20 ff. folgte ausdrücklich einer im Vorbericht referierten Entscheidung des AG Paderborn,61 61 Vgl. AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22 undVölker, BRAK-Mitt. 2024, 27 (32). wonach es den Versicherungsnehmer im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Leistungen von Sachverständigen unzumutbar sei, einen ihm vom Versicherer ohne Begründung benannten verkehrstechnischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auch dem AG Zwickau blieb dabei verborgen, dass der BGH und ihm folgend Instanzrechtsprechung im Jahr 2019 das entsprechende, auf § 17 lit. c ARB 2010 fußende Weisungsrecht des Versicherers wegen Intransparenz verworfen hatte,62 62 Vgl. hierzu Völker, BRAK-Mitt. 2024, 27 (32) m.w.N. es also auf Zumutbarkeit gar nicht ankommt. 2. SCHADENERSATZ DES VERSICHERERS WEGEN PFLICHTWIDRIGER DECKUNGSABLEHNUNG Das OLG Brandenburg63 63 Vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 5.3.2025 – 11 U 171/24 Rn. 35 ff. lehnte, entgegen der bisher ganz überwiegenden Instanzrechtsprechung64 64 Vgl. die Nachweise bei Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (24). einen mit pflichtwidriger Deckungsablehnung begründeten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Versicherers für die Kosten eines Prozessfinanzierers schon mangels schlüssigen Vortrags ab. Es handle sich hierbei um ein freiwilliges Vermögensopfer des Versicherungsnehmers. Der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten sei nur bei Erforderlichkeit geschuldet. Es komme somit auf einen Vergleich mit den dem Kläger im konkreten Fall eröffneten anderweitigen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung, etwa aus eigenen Mitteln, der Fremdfinanzierung im Wege eines Kredits oder der Beantragung von Prozesskostenhilfe an. Es sei die Höhe der tatsächlich geschuldeten Erfolgsbeteiligung dem Betrag der Zinsen und Kosten eines fiktiven Darlehens in erforderlicher Höhe oder entgangenen Zinsen einer fiktiven Anlage gegenüberzustellen. Ein Ersatz der Kosten des Prozessfinanzierers komme nur in Betracht, wenn diese die alternativen Kosten nicht wesentlich überstiegen. Die Erforderlichkeit der Kosten sei anspruchsbegründende Voraussetzung. Vortrag hierzu habe die Klägerin nicht gehalten. Die Argumentation krankt allerdings daran, dass die Varianten Rechtsschutzdeckung bzw. Beteiligung eines Prozessfinanzierers einerseits mit dem angeblich alternativen Modell einer Finanzierung aus eigenen oder Darlehensmitteln andererseits nicht vergleichbar sind, da bei Letzteren das Kostenrisiko im Fall des Prozessverlusts der Versicherungsnehmer zu tragen hat. VÖLKER, DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2025 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 30
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