BRAK-Mitteilungen 1/2026

lichen Deckungsanspruch verfügt. Nur bei festgestellter Beratungspflichtverletzung vor Auslösen von Kosten ist sodann im Ausgangspunkt zwischen rechtsschutzversicherten und nicht versicherten Mandanten zu unterscheiden. Dies hinsichtlich der für einen Ersatzanspruch notwendigen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und (Kosten-)Schaden. Lag bei korrekter Risikoaufklärung aus Sicht eines vernünftigen Mandanten eindeutig eine bestimmte Reaktion nahe, spricht hierfür bei nicht versicherten Mandanten ein (widerleglicher) Anscheinsbeweis. Ist dagegen die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers einwandfrei, d.h. nach bedingungsgemäß vollständiger Aufklärung des Versicherers herbeigeführt, greift selbst bei nur ganz geringen Erfolgsaussichten der Anscheinsbeweis nicht. Der Versicherer kann den Beweis, dass sich sein Kunde trotz grundsätzlicher Kostendeckung durch ihn wegen des hohen Risikos gegen die Interessewahrnehmung entschieden hätte, aber selbstredend versuchen zu führen. Der Rechtsschutzversicherer ist auch nicht verpflichtet, sondern es steht ihm im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer nur frei, Kostendeckung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen. Diese Grundprinzipien zeichnen etliche im Berichtszeitraum veröffentlichte Entscheidungen in Ausschnitten oder vollständig nach.49 49 Vgl. etwa OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2025 – 3 U 163/24 Rn. 19 ff.; KG, Beschl. v. 19.2.2025 – 25 U 120/24 Rn. 10 f.; KG, Beschl. v. 18.9.2025 – 7 U 40/25 Rn. 5 ff.; OLG München, Beschl. v. 19.11.2025 – 15 U 2525/25 RAe Rn. 7 ff.; LG Berlin II, Urt. v. 21.11.2024 – 37 O 207/24 Rn. 12 ff. allerdings mit nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu angeblichen Obliegenheiten des VN gegenüber dem VR m. deshalb zu Recht krit. Anm. Cornelius-Winkler, jurisPR-VersR 1/2025 Anm. 1; LG Berlin II, Urt. v. 28.4.2025 – 61 O 14/25 Rn. 8 ff.; LG Berlin II, Urt. v. 23.5.2025 – 58 O 6/25 Rn. 12 ff.; LG München I, Urt. v. 20.3.2025 – 4 O 7559/24 Rn. 28 ff. m. Anm. Günther, FD-VersR 2025, 807491; LG München I, Urt. v. 20.3.2025 – 4 O 9284/24 Rn. 25 ff.; AG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2025 – 52 C 298/24, Rn. 17 ff. b) BEDEUTUNG EINER EINWANDFREI HERBEIGEFÜHRTEN DECKUNGSZUSAGE FÜR DIE KOSTEN DER AUSSERGERICHTLICHEN TÄTIGKEIT Einer vorbehaltlos oder unter unwirksamem Vorbehalt erteilte Deckungszusage stellt rechtlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das den Versicherer mit Einwendungen etwa hinsichtlich Risikoausschlüssen, Obliegenheitsverletzungen aber auch mangelnden Erfolgsaussichten (im Verhältnis zum Versicherungsnehmer!) ausschließt, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest auf Basis des ihm bekannten Sachverhalts hätte kennen müssen.50 50 Vgl. etwa Piontek, Prölss Martin VVG, § 17 ARB 2010 Rn. 10 f. Dies ist nur im Detail streitig. Unter Hinweis hierauf schneidet das AG Düsseldorf51 51 Vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2025 – 51 C 580/24 Rn. 8 ff., Urt. v. 20.3.2025 – 51 C 581/24 Rn. 8 ff., Urt. v. 20.3.2025 – 51 C 582/24 Rn. 8 ff., Urt. v. 10.4.2025 – 51 C 579/24 Rn. 45 ff. m. Anm. Grams, FD-VersR 2025, 811578. einem Rechtsschutzversicherer behauptete übergegangene Ersatzansprüche (ihres Versicherten!) für die Kosten außergerichtlicher Tätigkeit wegen vollständig fehlender Erfolgsaussichten ab. Dies in Diesel-Fällen, in denen es lebensfremd sei anzunehmen, dass der Versicherer nicht intensiv geprüft habe, ob eine Deckungszusage erteilt werden müsse. Die sich insoweit erschöpfende Begründung des Einzelrichters am AG Düsseldorf ist auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH schwerlich vertretbar. Das AG München52 52 Vgl. AG München, Urt. 29.4.2025 – 173 C 28923/24 Rn. 13 ff. und Urt. v. 17.6. 2025 – 173 C 28924/24 Rn. 16 ff. stützt dasselbe Ergebnis dagegen überzeugend darauf, es fehle am Nachweis einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung. Dass die Automobilhersteller jedenfalls öffentlich bekundet hätten, nicht zahlungswillig zu sein, belege dies nicht, weil etwaige Vergleiche regelmäßig mit einer Verschwiegenheitsklausel verbunden würden. Lediglich hilfsweise wird dem Versicherer (dogmatisch wie dargelegt fragwürdig) wegen der zunächst erteilten Deckungszusage auch widersprüchliches Verhalten und ein Verstoß gegen § 242 BGB vorgeworfen. c) ANSPRUCH AUF EINSICHT IN ODER HERAUSGABE VON UNTERLAGEN Das LG Hanau53 53 Vgl. LG Hanau, Urt. v. 1.7.2025 – 9 O 1563/24 Rn. 45 ff. verweigerte einem Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer Regressklage einen Anspruch auf Auskunft darauf, welche Unterlagen sich in seinen für Versicherte geführten Handakten befinden und umfängliche Einsicht in diese. Dies unter sorgfältiger Herausarbeitung dessen, was der Anwalt aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und berufsrechtlich insoweit seinem Mandanten schuldet, aus dessen Rechten der Versicherer ja vorgeht. Anspruch besteht insoweit nur auf drittgerichteten Schriftverkehr und auch diesen nicht ohne Einschränkung und nur, soweit der Anspruch nicht durch Übersendung von Abschriften an den Mandanten bereits erfüllt wurde. Der Versicherer konnte nicht darlegen, dass seinem Versicherungsnehmer insoweit nicht erfüllte Ansprüche zustehen. Das LG Tübingen54 54 Vgl. LG Tübingen, Urt. v. 26.9.2025 – 3 O 3/25 m. Anm. Kääb, FD-StrVR 2025, 816786. verweigerte einem entsprechenden Auskunftsverlangen dagegen unter zutreffendem Hinweis darauf den Erfolg, insoweit stehe schon gar kein übergangsfähiger Ersatzanspruch des Versicherten i.S.v. § 86 I VVG55 55 Vgl. hierzu etwa Rust, in BeckOK VVG Marlow/Spuhl, § 86 Rn. 19 ff. inRede. d) VERJÄHRUNG Infolge Zeitablaufs in den Massenschadenfällen wird inzwischen die Frage der Verjährung von etwaigen Regressansprüchen von Rechtsschutzversicherern gegen Anwälte aus dem Recht ihrer Versicherten virulent. Die nach der Rechtsprechung des BGH nicht existente Verpflichtung von Rechtsschutzversicherern, Kostendeckung für klar erkennbar nicht erfolgversprechende Interessewahrnehmung abzulehnen oder die ErfolgsausVÖLKER, DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2025 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 29

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