gesonderte Gebühren auslösender Auftrag zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Ergebnis zutreffend hat das OLG Brandenburg44 44 Vgl. OLG Brandenburg; Urt. v. 5.3.2025 – 11 U 171/24 Rn. 32. festgestellt, dass ein Versicherer, der in seiner unverzüglichen Deckungsablehnung zunächst nur fehlende Erfolgsaussichten eingewandt hat, nicht daran gehindert ist, sich später auf „einen anderen Ausschlussgrund“, in casu Vorvertraglichkeit, zu berufen. Dies jedenfalls soweit man „Ausschlussgrund“ erstens untechnisch und zweitens nicht auf den Mutwilligkeitseinwand bezieht, der gem. § 3a ARB hätte ebenfalls unverzüglich erhoben werden müssen. IV. PROZESSUALES 1. KEIN BESCHWERDERECHT DES RECHTSSCHUTZVERSICHERERS GEGEN STREITWERTFESTSETZUNG Das OLG Dresden45 45 Vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 6.5.2025 – 4 W 256/25 m. Anm. N. Schneider, NJWSpezial 2025, 571; Mayer, FD-RVG 2025, 813024; zust. Laube, in BeckOK KostenR Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 51. Ed. 12/2025, § 68 GKG Rn. 62, 52. A.A. LAG Sachsen, Beschl. v. 5.2.2020 – 9 Ta 191/19 Rn. 2, aufgehoben durch BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 533/20 Rn. 13. hat entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer im Verfahren über eine Streitwertfestsetzung nicht selbst beschwerdebefugt ist. Dies deshalb, weil der Versicherer von der Streitwertfestsetzung nicht selbst unmittelbar betroffen ist. Umgekehrt entfällt die Beschwerdebefugnis der unterlegenen Partei nicht mangels Beschwer, weil sie einen Deckungsanspruch aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag hat. Sie bleibt zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen, wenn auch im wirtschaftlichen Interesse des Versicherers befugt. 2. RECHTSNATUR EINES PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAGS Für die Prozesspraxis des Versicherungsrechtlers wegen der obligatorischen Zuständigkeit bestimmter Zivilkammern oder Senate von Oberlandesgerichten gem. §§ 72a S. 1 Nr. 4, 119a I Nr. 4 GVG bzw. etwaiger fakultativer Zuständigkeit bestimmter Einzelrichter an Amtsgerichten über den Geschäftsverteilungsplan gem. § 21e I GVG für „Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen“ relevant ist ein Urteil des OLG München.46 46 Vgl. OLG München, Urt. v. 15.9.2025 – 17 U 1190/24e Rn. 38 ff. m. Anm. Grams, FD-VersR 2025, 816419 u. Skupin, RDi 2025, 649 f. Die insb. zur Klärung der rechtsgrundsätzlich eingeordneten Frage zur Rechtsnatur des Prozessfinanzierungsvertrags zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BGH unter IV ZR 217/25 anhängig. Der nach allgemeinem Umlaufturnus zuständige Senat hatte im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung zu erwägen, ob es sich bei einem Prozessfinanzierungsvertrag, unter dem Zahlungsansprüche im siebenstelligen EuroBereich in Streit standen, seiner Rechtsnatur nach etwa um einen Versicherungsvertrag in Gestalt einer Rückwärtsversicherung (§§ 1, 2 I, 125 ff. VVG) handelt, was zur Spezialzuständigkeit eines anderen Senats geführt hätte. Nach Ablehnung zahlreicher anderer Rechtsverhältnisse und ausführlicher Prüfung und Ablehnung insb. des Vorliegens eines Gesellschaftsverhältnisses, verwarf der Senat unter tiefgründiger Auswertung von versicherungsrechtlichen Literaturstimmen letztlich auch das Vorliegen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, für den alles spreche, mit Ausnahme der Unbestimmtheit der (ggf. sogar Null-)Prämie, was aber letztlich für die Einordnung entscheidend sei. Nachdem also nur eine Einordnung als Vertrag eigener Art möglich sei, sah sich der Senat sachlich zur Entscheidung befugt. VI. SONSTIGES 1. REGRESS DES RECHTSSCHUTZVERSICHERERS GEGEN DEN ANWALT a) GRUNDSÄTZE Eine gewisse Renaissance, jedenfalls gemessen an der Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen, erfuhren Verfahren, in denen Rechtsschutzversicherer versuchten, Anwälte ihrer Versicherungsnehmer wegen unzulänglicher Mandatsführung und dadurch verursachter, von ihnen bedingungsgemäß getragener Kosten aus gem. § 86 I VVG übergegangenem Recht in Haftung zu nehmen.47 47 Vgl. die Darstellung in den Vorberichten Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (23 f.); BRAKMitt. 2024, 27 (33); BRAK-Mitt. 2023, 18 (24 f.), BRAK-Mitt. 2022, 20 (24 f.); BRAKMitt. 2021, 14 (17 f.); BRAK-Mitt. 2020, 18 (26 f.); BRAK-Mitt. 2019, 9 (15) oder BRAK-Mitt. 2018, 11 (19). Die wesentlichen Grundlinien sind inzwischen höchstrichterlich geklärt.48 48 Grundlegend BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19 Rn. 15 ff. und Urt. v. 29.9. 2022 – IX ZR 204/21 Rn. 10 ff. Hiernach unterscheiden sich die Beratungspflichten eines Anwalts über die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht danach, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Sie enden nicht mit der Einleitung eines Verfahrens oder dem Ende einer Instanz. Über objektive und offensichtlich völlige Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Interessewahrung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, hat der Anwalt im gegebenen Fall klar und deutlich aufzuklären und von ihr abzuraten. Wünscht der Mandant dennoch die Durchführung des nicht in seinem Interesse liegenden Verfahrens, mag der Anwalt, wenn er sich dies denn zumuten möchte, diesem Wunsch des Mandanten, im Bewusstsein des damit regelmäßig heraufbeschworenen Konfliktpotenzials, nachkommen. Einen aus dem Mandatsvertrag originär folgende Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit zu führen, gibt es nicht. Erst mangels einer ordnungsgemäßen Beratung über die Erfolgsaussichten kommen ein Ersatzanspruch und eine Inanspruchnahme des Anwalts durch den Rechtsschutzversicherer rechtlich überhaupt in Betracht. Der Kostenschaden entfällt dabei nicht bereits deshalb, weil der Mandant insoweit über einen versicherungsrechtBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 28
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