BRAK-Mitteilungen 1/2026

keit kann sich dabei auch daraus ergeben, dass missverständlich der Eindruck erweckt wird, mangels (auch noch fristgebundener) Unterrichtung seines Anwalts mit für einen Stichentscheid notwendigen Informationen, verliere der Versicherungsnehmer in jedem Fall den Deckungsschutz, der auch nicht mehr durch einen Stichentscheid oder eine Deckungsklage erreichbar sei.35 35 So im Fall des OLG Köln, a.a.O. Rn. 24 f.; zust. Rixecker, in Langheid/Rixecker VVG, 8. Aufl. 2025, § 128 Rn. 8. Sehen die ARB (atypisch) vor, dass dem Versicherungsnehmer im Fall einer Deckungsablehnung mangels Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit wahlweise das Stichentscheids- oder das Schiedsgutachterverfahren zur Verfügung steht, soll nach Ansicht des OLG Düsseldorf36 36 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 87/23, Rn. 13 m. krit. Anm. Cornelius-Winkler, jurisPR-VersR 7/2025 Anm. 1. ein Hinweis des Versicherers nur auf das Stichentscheidsverfahren diesen nicht fehlerhaft machen. Dies ungeachtet dessen, dass ein Schiedsgutachterverfahren – jedenfalls bei für den Versicherungsnehmer günstigem Votum – für den Versicherer verbindlich ist und diesem keine Möglichkeit eröffnet, dies wegen angeblich offenbaren erheblichen Abweichens von der wirklichen Sach- und Rechtslage anzuzweifeln und den Versicherungsnehmer in die Deckungsklage zu zwingen. Dies mit dem Argument, § 128 VVG sehe ja auch nur die Bereitstellung „eines“ der beiden Verfahren vor, auf das hingewiesen werden müsse und auch hingewiesenwerde. b) ANFORDERUNGEN AN UND AUSWIRKUNGEN EINES WIRKSAMEN STICHENTSCHEIDS Welche Anforderungen abstrakt an einen formell wirksamen Stichentscheid zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Es muss sich um eine von der Interessenvertretung des Versicherungsnehmers losgelöste Bewertung der Sach- und Rechtslage und deren Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung handeln. Diese sind nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab zu beurteilen. In Abhängigkeit von Umfang und Komplexität des Streitstoffs sowie der Kenntnis des Versicherers sind der entscheidungserhebliche Streitstoff, bei streitigen Tatsachen die möglichen Beweisantritte darzulegen und Rechtsfragen unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur herauszuarbeiten. Ein umfassendes Rechtsgutachten ist allerdings nicht notwendig. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich der Anwalt mit allen vom Versicherer vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinandersetzt.37 37 Zum ganzen etwa Schmitt, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auf. 2018, § 3a ARB 2010 Rn. 49 oder Piontek, in Prölss/Martin VVG, § 3a ARB Rn. 35 bzw. aktuell OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 87/13 Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2025 – 12 U 141/24 Rn. 32; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.9.2025 – 7 U 80/ 24 Rn. 16 ff.; KG, Urt. v. 8.4.2025 – 6 U 152/22 Rn. 10; AG Köln, Urt. v. 22.4.2025 – 172 C 98/24 Rn. 33. Wendet der Versicherer nur Mutwilligkeit aber nicht mangelnde Erfolgsaussichten ein, muss sich der Stichentscheid zu letzteren auch nicht verhalten.38 38 Vgl. AG Köln, Urt. v. 22.4.2025 – 172 C 98/24 Rn. 32 sowie Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (21) m.w.N. Die Bindungswirkung eines formell wirksamen Stichentscheids entfällt nur dann, wenn die Bewertung der Erfolgsaussichten offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Dies kann der Fall sein, wenn die gutachtliche Stellungnahme diese gröblich oder erheblich verkennt und sich dies einem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt, was nicht der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Rechtsansichten diejenige vertritt, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint.39 39 Vgl. KG, Urt. v. 8.4.2025 – 6 U 152/22 Rn. 10 m.w.N. oder Piontek, in Prölss/Martin VVG, § 3a ARB Rn. 40 ff. Der Versicherer kann dem formell korrekten Stichentscheid nicht dadurch seine Bindungswirkung nehmen, dass er im Rahmen einer Deckungsklage weitere, gegen die Erfolgsaussichten sprechende Argumente vorbringt, um damit offenbare erhebliche Abweichung der Erfolgsaussichtenbewertung von der wahren Sach- und Rechtslage zu begründen und die Bindungswirkung in Frage zu stellen.40 40 Vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.9.2025 – 7 U 80/24 Rn. 17; KG, Urt. v. 8.4.2025 – 6 U 152/22 Rn. 12; AG Köln, Urt. v. 22.4.2025 – 172 C 98/24 Rn. 26. c) ZEITRAUM ZWISCHEN DECKUNGSABLEHNUNG UND STICHENTSCHEID BZW. SCHIEDSGUTACHTEN Das OLG Düsseldorf41 41 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 31/24 Rn. 14; Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 202/23 Rn. 8, 16. folgt der Judikatur des OLG Schleswig, wonach ein nach rund eineinhalb bzw. nach gut einem Jahr nach einer Deckungsablehnung ergangener Stichentscheid kein solcher mehr, sondern als neuer Antrag auf Deckung aufzufassen sei. Es begründet dies, auch wenn die ARB keine Frist hierfür vorsehen, mit dem Sinn und Zweck des Stichentscheidsverfahrens, eine relativ unkomplizierte zeitnahe Klärung der Deckungsfrage herbeizuführen und dem Treueverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Die Thematik ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt.42 42 Vgl. Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (22) m.w.N. d) SONSTIGES Das OLG Stuttgart43 43 Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3.2025 – 7 U 337/23 Rn. 38 ff. hat zutreffend erkannt, dass der Auftrag an einen Anwalt, eine Deckungszusage einzuholen, ungeachtet einer dabei unterzeichneten Vollmacht zur Durchsetzung von näher bezeichneten Ansprüchen, noch keinen (weiteren) Auftrag zur Anfertigung eines Stichentscheids für den Fall der Ablehnung von Versicherungsschutz beinhaltet. Letzterer ist ein gesonderter, von der Interessenwahrnehmung losgelöster, AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 27

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