OLG Stuttgart22 22 Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3.2025 – 7 U 337/23 Rn. 55 ff. bekräftigte dabei seine auf Parallelen im Recht der Prozesskostenhilfe gestützte Rechtsprechung,23 23 Vgl. Urt. v. 25.1.2024 – 7 U 195/22 Rn. 22. Ebenso OLG München, Urt. v. 1.8. 2024 – 25 U 1638/23e Rn. 13 sowie Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (21). wonach dies allerdings voraussetze, dass der Versicherungsnehmer insoweit schutzbedürftig sei, woran es fehlen könne, wenn er wegen der ausgebliebenen Zusage von Deckungsschutz noch keine kostenauslösenden Maßnahmen getroffen habe. b) HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHTEN IM FALL EINES BEHAUPTETEN IMPFSCHADENS NACH COVID-19-IMPFUNGEN Nicht den Beifall des OLG Düsseldorf24 24 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.4.2025 – 4 U 172/23 Rn. 55 ff. fand ein in der Literatur zustimmend besprochenes Urteil des LG Mönchengladbach.25 25 Vgl. LG Mönchengladbach, Urt. v. 28.9.2023 – 1 O 25/23; zust. Piontek, in Prölss/ Martin VVG, 32. Aufl. 2024, § 1 ARB 2010 Rn. 9; Grams, FD-VersR 2023, 460870 und Völker, BRAK-Mitt. 2024, 27 (32). Mit jeweils ausführlicher Begründung legte der Senat dar, warum keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eines Schadenersatzanspruchs wegen diverser behaupteter Impfnebenwirkungen gegen den Impfstoffhersteller Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere gelte dies auch für § 84 I AMG. Zwar stehe etwa fehlende, nur durch Beweisaufnahme in einem Hauptsacheprozess zu klärende Kausalität zwischen Impfung und behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Deckungsanspruch nicht entgegen. Es fehle aber an einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis als notwendiger Anspruchsvoraussetzung des Tatbestandsmerkmals einer „schädlichen Wirkung“. Obwohl das Gericht in Rn. 59 zutreffend ausführt, es sei bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Deckungsablehnung (hier September 2022) abzustellen, meint es Rn. 88 ff. zur Ablehnung der Erfolgsaussichten auf erst weit später in Haftpflichtprozessen gegen Covid19-Impfstoff-Hersteller im Rahmen der Nutzen-RisikoAnalyse festgestellte, für die Erfolgsaussichten nachteilige Erkenntnisse rekurrieren zu können. In allen später ergangenen Entscheidungen, auch der eigenen werde ja lediglich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewürdigt. Hieran krankt die Überzeugungskraft des Urteils massiv,26 26 Ebenso Grams, FD-VersR 2025, 809909. denn dem Versicherungsnehmer nachteilige Entwicklungen der Erfolgsaussichten, hier durch sich entwickelnde Instanzrechtsprechung in Haftpflichtfällen, soll nach der soeben unter III.2.a) referierten Rechtsprechung des BGH ja gerade nicht berücksichtigungsfähig sein. Unter anderem deshalb kommt das OLG Karlsruhe27 27 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2025 – 12 U 141/24 Rn. 54, 62. zum genau gegenteiligen Ergebnis und bejaht, ausdrücklich aus einer ex ante Perspektive unter Ausblenden dem Versicherungsnehmer später ergangener nachteiliger Judikatur, einen jedenfalls möglichen Anspruch unter § 84 I AMG. Mit dem vorgenannten Urteil des OLG Düsseldorf entsprechender Argumentation, allerdings weit knapper begründet und unter demselben Defizit der Berücksichtigung von lange nach Deckungsablehnung ergangener Judikatur leidend, versagte auch das LG Kleve28 28 Vgl. LG Kleve, Urt. v. 20.2.2025 – 6 O 117/24 Rn. 17 ff. Deckungsschutz wegen eines behaupteten Covid-Impfschadens in Gestalt einer Autoimmunerkrankung. Es konnte aufgrund des Klageantrags, der Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Impfstoffhersteller begehrte, offenlassen, ob Entschädigungsansprüche gem. § 60 IfSG a.F. bzw. nunmehr § 24 SGB XIV, bei denen es sich nicht um Schadenersatzansprüche, sondern um gegebenenfalls vom Sozialgerichts-Rechtsschutz umfasste handelt, hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Aus anderen Gründen, nämlich an fehlendem schlüssigem Vortrag zur Kausalität einer Covid-Impfung für eine danach aufgetretenen Sepsis bei Vorerkrankungen und damit hinreichender Erfolgsaussicht, scheiterte die Deckungsklage eines Versicherten vor dem LG Essen.29 29 Vgl. LG Essen, Urt. v. 11.12.2024 – 20 O 13/24 m. Anm. Günther, FD-VersR 2025, 800188. 3. SCHIEDSGUTACHTERVERFAHREN UND STICHENTSCHEIDE NACH § 3a ARB 2010 a) FORM UND INHALT DES HINWEISES GEM. § 3a ARB 2010 Auf dem Boden bisheriger Rechtsprechung und Literatur finden sich die OLGe Düsseldorf und Karlsruhe,30 30 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 75/24 Rn. 26, Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 87/23 Rn. 8 f. wenn sie feststellen, dass der Hinweis auf Verfahren, wie sie § 3a ARB vorsehen, gem. § 128 S. 2 VVG nicht besonders hervorgehoben sein müsse. Es reiche vielmehr aus, wenn er an markanter Stelle, insb. am Anfang oder Ende des Deckungsablehnungsschreibens zu finden ist.31 31 Piontek, in Prölss/Martin VVG, § 128 Rn. 5 äußert insoweit Zweifel, ob ein bloßes Zitat der ARB-Regelung ausreichend ist. Nicht ausreichend ist dagegen der bloße Verweis auf eine AGB-Klausel, der nicht aus sich heraus verständlich auf ein ggf. verbindliches Stichentscheidsoder Schiedsgutachterverfahrens hinweist.32 32 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2025 – 21 U 141/24 Rn. 28 m.w.N.; zust. Filthuth, BeckOK Marlow/Spuhl, § 128a Rn. 9. S.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 31/24 Rn. 10. Ein Hinweis auch auf die Kostenregelung ist entbehrlich, weil weder § 128 S. 1 VVG noch europarechtlich überhaupt Kostenfreiheit für den Versicherungsnehmer vorgeschrieben und bei Wahl des Schiedsgutachterverfahrens ohnehin nur bei für den Versicherungsnehmer günstigem Votum vorgesehen ist.33 33 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 87/23 Rn. 11. Ein fehlerhafter Hinweis steht einem unterlassenen gleich und führt dazu, dass dem Versicherer die Deckungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abgeschnitten ist.34 34 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 31/24 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 25.2. 2025 – 9 U 98/24 Rn. 24; zust. Filthuth, in BeckOK VVG, § 128 Rn. 10. Die FehlerhaftigVÖLKER, DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2025 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 26
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