BRAK-Mitteilungen 1/2026

wie hinsichtlich jeder anwaltlichen Vergütungsforderung, Freistellung durch Befriedigung oder durch Abwehrdeckung gewähren.10 10 Vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 12.12.2018 – IV ZR 216/17 Rn. 13. III. RECHTSSCHUTZFALL 1. EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS a) EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS IN PASSIVFÄLLEN Das AG Düsseldorf11 11 Vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 52 C 106/24 Rn. 20 f. musste einem Versicherer erläutern, dass die Leistungspflicht im Vertragsrechtsschutz keineswegs Verzug des Anspruchsgegners voraussetzt, sondern es insoweit allein auf die vom Versicherungsnehmer behauptete Pflichtverletzung ankommt. Sicher nicht gefolgt werden kann dem Gericht allerdings bei seiner auf den Wortlaut von § 5 I ARB12 12 „Der Versicherer trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalls [...] die Vergütung eines Rechtsanwalts.“ weiter vertretenen Auffassung, unter den Deckungsschutz fielen auch anwaltliche Gebühren, die schon vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind. Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung. Es fehlt insoweit ersichtlich an der Kausalität des Versicherungsfalls für den (Vermögens-)Schaden in Gestalt der Anwaltskosten. b) DAUERVERSTOSS UND BEITRAGSANPASSUNGEN INDERPKV Die AGe Düsseldorf und Wiesbaden13 13 Vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2025 – 56 C 370/24 Rn. 14 und AG Wiesbaden, Urt. v. 20.5.2025 – 926 C 829/25 Rn. 19 ff. So bereits LG Wiesbaden, Urt. v. 17.3. 2023 – 7 O 123/22 Rn. 13 f. undVölker, BRAK-Mitt. 2024, 27 (31). haben zu Recht erkannt, dass es sich bei jeder einzelnen, nach Auffassung des Versicherungsnehmers unberechtigten Beitragserhöhung in der Privaten Krankenversicherung um einen gesonderten Rechtsschutzfall und nicht um einen Dauerverstoß i.S.v. § 4 II 1 ARB handelt. Es liegt kein einheitlicher, sich dauerhaft auswirkender Verstoß vor. Vielmehr geht jede individuelle Beitragsanpassung auf eine selbstständige, nach jeweils vorhergehender Durchführung eines förmlichen Treuhänderverfahrens gem. § 203 II VVG getroffene Entscheidung zurück, die einmal vertrags- bzw. gesetzwidrig sein kann und einmal nicht. Selbst wenn sich Begründungsfehler in einzelnen Jahren in vergleichbarer Art wiederholen sollten, macht dies die Beitragsanpassungen bei natürlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht zu einem einheitlichen, mit der ersten Anpassung während der gesamten Laufzeit des Krankenversicherungsvertrags eingetretenen Gefahrverwirklichungsvorgang. Vielmehr kann und muss die Rechtmäßigkeit jeder Beitragserhöhung getrennt geprüft werden, ohne dass es hierbei inzident auf die Rechtmäßigkeit einer vorhergehenden ankäme. c) DAUERVERSTOSS UND FACEBOOK-SCRAPING Nahtlos in die Reihe der bereits im Vorbericht behandelten Entscheidungen14 14 Vgl. Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (20) m.w.N. fügen sich im Berichtszeitraum ergangene Urteile des LG Hamburg sowie der AGe Hannover und Köln zum Eintritt des Versicherungsfalls infolge des „Facebook-Scrapings“15 15 Im Jahr 2019 wurden über 533 Millionen facebook-Profile veröffentlicht, die 2019 rechtswidrig abgegriffen wurden. ein.16 16 Vgl. LG Hamburg, Urt. v. 5.2.2025 – 314 O 73/24 Rn. 20 ff.; v. 10.1.2025 – 337 S 3/24 Rn. 19; AG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 – 418 C 11706/23 Rn. 25 m. Anm. Günther, FD-VersR 2025, 807497; AG Köln, Urt. v. 19.2.2025 – 147 191/24 Rn. 21 ff. Die rechtsschutzversicherten Kläger trugen jeweils vor, ihre Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber Meta, für die sie vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung erwarteten, auf den nicht verhinderten Datenzugriff durch Unbefugte bzw. die spätere Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten zu stützen. Auf Basis der sog. Drei-Säulen-Theorie des BGH,17 17 Grundlegend Urt. v. 3.7.2019 – IV ZR 111/28 Rn. 26 ff.; Urt. v. 31.3.2021 – IV ZR Rn. 41 ff. wonach der Versicherungsfall auch in zeitlicher Hinsicht durch den einen objektiven Tatsachenkern enthaltenden, vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorwurf eines Rechtsverstoßes, auf den er ungeachtet seiner Parteirolle seine Interessenverfolgung stützt definiert wird, konnten die Versicherer mit ihren Einwendungen nicht gehört werden, es liege ein mit der Begründung des Nutzungsverhältnisses aufgrund damals schon bestehender unzulänglicher Datensicherung eingetretener Dauerverstoß vor. 2. HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHTEN UND DECKUNGSABLEHNUNG a) ZEITPUNKT DER PROGNOSEENTSCHEIDUNG Der BGH18 18 Vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2024 – IV ZR 147/23 Rn. 9. hat seine im Vorbericht referierte und vielbeachtete Grundsatzentscheidung19 19 Vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2024 – IV ZR140/23 Rn. 19 ff. und Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (20 f.). bestätigt, wonach es für die Frage der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Interessenwahrnehmung i.S.v. § 3a ARB zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife ankomme, aber dem Versicherungsnehmer günstige Änderungen der Beurteilung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess, ggf. in der Berufungsinstanz, zu berücksichtigen seien. Dieser Judikatur hat sich die Instanzrechtsprechung im Berichtszeitraum angeschlossen.20 20 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 31/24 Rn. 28; Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 75/24 Rn. 37; Urt. v. 13.5.2025 – 4 U 87/23 Rn. 33; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3. 2025 – 7 U 337/23 Rn. 54; AG Wiesbaden, Urt. v. 30.1.2025 – 92 C 1478/22 Rn. 25. Auf eine dem Versicherungsnehmer nach erteilter Deckungszusage ungünstige Entwicklung der Rechtslage soll sich der Versicherer nach erster ober- und instanzgerichtlicher Judikatur nicht berufen können.21 21 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2025 – 21 U 141/24 Rn. 54, ebenso. Filthuth, in Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 29. Ed. 10/2025, § 125 Rn. 13 und die Nachweise bei Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (21 Fn. 33). Das VÖLKER, DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2025 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 25

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