BRAK-Mitteilungen 1/2026

für Versicherungsfälle gewährt, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung aber vor Zulassung eines weiteren oder Ersatzfahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eintreten, sei die weitere Klausel, die initialen Versicherungsschutz nur für bereits auf ihn zugelassene Fahrzeuge zu gewähren scheint, unklar, mit der Folge ihrer Auslegung gem. § 305c II BGB zulasten des Versicherers. Die vom IV. Senat schulmäßig hergeleitete objektive Unklarheit lag dabei schon angesichts der unterschiedlichen Auslegung nicht nur durch Versicherungssenate von Oberlandesgerichten auf der Hand. Das Urteil hat – auch jenseits der Diesel-Fälle – erhebliche Bedeutung für den Verkehrs-Rechtsschutz. Betont sei aber, dass ohne weiteres Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) wirksam vereinbart werden können, die klar und eindeutig die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Zulassung auf den Versicherungsnehmer zur Deckungsvoraussetzung erheben. Es ist also stets und zwingend die konkrete Klauselgestaltung zu prüfen. Dass etwaige Deckungseinschränkungen im Verkehrsrechtsschutz diejenige unter daneben vereinbartem Privatrechtsschutz unberührt lassen, hat das OLG Düsseldorf6 6 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 75/24 Rn. 17 ff. erkannt. 2. SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ Staunen macht einen der Sachverhalt, der dem LG Wiesbaden7 7 Vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 10.7.2025 – 7 O 280/24 m. Anm. Eley, r+s 2025, 750 f. zur Entscheidung vorgelegt wurde. In Rahmen einer offenkundig aufwendigen Strafverteidigung hatte ein Rechtsschutzversicherer auf Übersendung von jeweils als „Kostenbrief“ bezeichneter, vom rechtsschutzversicherten Mandanten gegengezeichneten (materiell) Honorarvereinbarungen Kostendeckung unter ausdrücklicher Billigung der dort vereinbarten Stundensätze zwischen 280 Euro und 350 Euro bestätigt und in der Folge über vier Jahre vorbehaltlos insgesamt 15 Zahlungen über knapp 410.000 Euro an den Anwalt geleistet. Erst dann verfiel man dort auf die Idee, dass die Vergütungsvereinbarung womöglich wegen eines Bezeichnungsfehlers formnichtig gewesen sein könnte und verlangte aus übergegangenem Recht das bezahlte Honorar zurück. Das LG Wiesbaden ließ den möglichen Verstoß gegen die Bezeichnungspflicht gem. § 3a I RVG und seine Rechtsfolgen dahinstehen und verwarf den Klaganspruch als jedenfalls treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Der Anwalt habe im Vertrauen auf die Kostendeckungszusage und tatsächlich über Jahre erfolgten Zahlungen nicht mehr rückgängig zu machenden erheblichen Aufwand betrieben, der Versicherer die „Kostenbriefe“ geprüft und keine Bedenken wegen etwaiger Formmängel geäußert, denen unschwer abzuhelfen gewesen wäre. II. INHALT DER VERSICHERUNG 1. LEISTUNGSUMFANG – KEINE BINDUNG DES RECHTSSCHUTZVERSICHERERS AN VERGÜTUNGSFESTSETZUNG Ein Rechtsschutzversicherer hatte in einem Berufungsverfahren einen angeforderten Vorschuss auf die möglicherweise anfallende Terminsgebühr für Rechnung seines Versicherungsnehmers bezahlt. Zu einem Verhandlungstermin kam es nicht, weshalb der Versicherer den Anwalt zur Rückzahlung des aus dortiger Sicht nicht verbrauchten Vorschusses aufforderte. Der Anwalt war der Ansicht, die Terminsgebühr sei durch ein Telefonat angefallen – und beantragte entsprechende Festsetzung gem. § 11 RVG gegen seinen Mandanten. Der antragsgemäß ergangene Beschluss wurde rechtskräftig. Der BGH8 8 Vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24 Rn. 8 ff. m. Anm. Kerstges, NJW2025, 2771; Günther, FD-VersR 2025, 812349 und Toussaint, FD-ZVR 2025, 811954. hat im Zuge der vom Versicherer sodann erhobenen Rückzahlungsklage unter Aufhebung der Vorinstanz festgestellt, dass dieser nicht an den im Ausgangspunkt lediglich inter partes wirkenden Festsetzungsbeschluss im Verfahren nach § 11 RVG gebunden sei, an dem er nicht beteiligt war. Eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 I ZPO scheide aus, weil der bereits mit der Vorschusszahlung durch Nichtverbrauch aufschiebend bedingte Rückzahlungsanspruch vor Einleitung des Festsetzungsverfahrens entstanden sei. Auch eine Bindung über §§ 407 II, 412 BGB komme aus diesem Grunde nicht in Betracht. Dies auch nicht in analoger Anwendung. Selbst wenn dem Anwalt das vereinfachte Verfahren nach § 11 RVG im Verhältnis zum Versicherer bei dortiger Vorleistung für seinen Mandanten nicht zur Verfügung stünde, könne die insoweit bestehende etwaige Regelungslücke nicht durch extensive Auslegung einer anderen Norm auf einen bei Einleitung eines rechtsförmlichen Verfahrens bösgläubigen Schuldner geschlossen werden. Der Anwalt sei zudem nicht schutzlos und könne zuwarten, ob der Versicherer den Anspruch geltend macht oder selbst negative Feststellungsklage erheben. 2. KOSTENSCHULDNERSCHAFT UND ANFORDERUNGEN AN EINEN STICHENTSCHEID Mit dem OLG Düsseldorf9 9 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 31/24 Rn. 41 ff.; Urt. v. 25.2.2025 – 4 U 75/24 Rn. 57. Vgl. dazu Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (19); ders. BRAK-Mitt. 2024, 27 (30) jew. m.w.N. schließt sich ein weiteres Obergericht der inzwischen wohl überwiegenden Rechtsprechung an, wonach es für den versicherungsrechtlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von einem Anwalt hierfür berechneten Kosten nicht darauf ankommt, ob ein als „Stichentscheid“ bezeichneter Text formell oder materiell den Anforderungen an einen solchen genügt. Der Versicherer kann insoweit allerdings, BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 24

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