BRAK-Mitteilungen 1/2026

merhaftung als Privilegierung für den Antragsteller, damit dieser keine eigene Haftpflichtversicherung abschließen musste, die auch auf dem Markt nicht angeboten wird. Wenn aber etwa ein GmbH-Geschäftsführer durch eine (Director and Officers-) D&O-Versicherung von seinem Arbeitgeber abgesichert wird oder Haftungsbeschränkungen im Anstellungsvertrag vereinbart werden, dann ist dieses Argument nicht mehr tragfähig. Hier sollte der Gesetzgeber den Mut haben, auf die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Damit wären alle Diskussionen um die Abgrenzung, wann ein Vertrag noch als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, hinfällig.23 23 S. dazu die schwierig nachzuvollziehende Abgrenzung in dem Fall der Vereinsgeschäftsführerin im Fall, dem der Fall BGH, Beschl. v. 11.8.2025 – AnwZ (Brfg) 18/ 25 zugrundelag. 2. KLARSTELLUNGEN FÜR ALTERSTEILZEIT Das noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem BGH24 24 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. zeigt, dass die zum 1.8.2022 geschaffene Ergänzung in § 46b II BRAO noch nicht ausreichend war. Denn die Auffassung, dass bei einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Syndikustätigkeit mehr ausgeübt wird, ist – auch im Verhältnis zu niedergelassenen Rechtsanwälten – nicht nachvollziehbar. Hier muss auf das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden. Solange dieses besteht, sollte auch die Syndikustätigkeit unangetastet bleiben. 3. FORMERFORDERNISSE Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der am 17.12. 2025 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung anderer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“25 25 BR-Drs. 776/25. vorsieht, dass gem. § 46 III BRAO nicht mehr ein Original des Arbeitsvertrags und damit auch der Tätigkeitsbeschreibung26 26 Die meist separat als Bestandteil des Arbeitsvertrags formuliert und von den Vertragsparteien unterschrieben wird. eingereicht werden muss, sondern dass auch eine Abschrift ausreicht. Dies erleichtert vieles, auch im Hinblick darauf, dass immer mehr Arbeitsverträge nur noch digital signiert werden und sich die Frage stellte, was die „Ausfertigung“ darstellte. DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2025 RECHTSANWALT DR. CHRISTIAN VÖLKER* * Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hamburg und war bis Ende 2023 Mitglied im Ausschuss Versicherungsrecht der BRAK sowie des Komitees Versicherung des CCBE. Der Beitrag schließt an den Bericht in den BRAK-Mitt. 2025, 17 ff. an. Er gibt einen umfassenden Überblick über die seit dem Jahreswechsel 2024/2025 veröffentlichte Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung und ordnet diese ein.1 1 Soweit nachfolgend ohne nähere Konkretisierung auf ARB verwiesen wird, sind die ARB 2010 des GDV in Bezug genommen, an die die konkreten Gesellschafts-ARB noch immer überwiegend angelehnt sind. Noch immer zeigen sich dabei die „Diesel-Fälle“ als maßgeblicher Motor für Entscheidungen zu sehr verschiedenen Facetten der Rechtsschutzversicherung. 28 von 51 der in diesem Beitrag angesprochenen Entscheidungen haben einen solchen Hintergrund. Inhaltliche Schwerpunkte bilden Entscheidungen zu Aspekten des stets konflikt- und fehlerträchtigen Stichentscheidsverfahrens sowie neuerlich zu Regressversuchen der Rechtsschutzversicherer gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.2 2 Klarstellend sei angemerkt, dass der Begriff Rechtsanwalt nachfolgend Berufsträger jedweden Geschlechts bezeichnet. I. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES 1. AUF DEN VERSICHERUNGSNEHMER ZUGELASSENE FAHRZEUGE IM VERKEHRS- BZW. SCHADENERSATZRECHTSSCHUTZ Die vor dem Hintergrund divergierender Instanzrechtsprechung im Vorbericht3 3 Vgl. Völker, BRAK-Mitt. 2025, 17 (18) sowie ders. BRAK-Mitt. 2024, 27. erhoffte Revisionsentscheidung zur Frage, ob im Rahmen einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung der Schadenersatz-Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein muss, liegt nun vor. Der BGH4 4 Vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 86/24 m. Anm. Pilz, r+s 2025, 1135 f., Günther, FD-VersR 2025, 818985; Kääb, FD-StrVR 2025, 819389. schloss sich im Ergebnis der Argumentation des OLG Hamm an und verwarf diejenige des OLG Celle als Vorinstanz.5 5 Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.5.2023 – I-2 U 144/22, ihm folgend LG Frankfurt/M., Urt. v. 6.12.2024 – 2-08 O 77/23 Rn. 25 f. einerseits und OLG Schleswig, Urt. v. 17.6.2024 – 16 U 11/24 andererseits. Überholt bei vergleichbarer Klauselgestaltung damit auch OLG Brandenburg, Urt. v. 5.3.2025 – 11 U 171/24 Rn. 21 ff. Jedenfalls im Fall einer Klauselgestaltung, die im Wege einer Vorsorgeversicherung eindeutig Versicherungsschutz AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 23

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