BRAK-Mitteilungen 1/2026

terialien lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Zweck der Erstreckungsregelung darauf beschränkt, ausschließlich den drohenden Wechsel des Alterssicherungssystems durch eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Befreiung ziele nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers vielmehr darauf ab, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen und eine doppelte Beitragszahlungspflicht zu verhindern. Mit der Entscheidung des BSG können insb. Rechtsanwälte, sowohl niedergelassene Kollegen als auch Syndikusrechtsanwälte neben ihrer berufsspezifischen Tätigkeit auch eine berufsfremde – zeitlich befristete – Tätigkeit ausüben. Dies betrifft auch geringfügige Beschäftigungen, wenn dafür die Option der Zahlung von Versicherungsbeiträgen gewählt wird. Damit unterstützt das BSG den Gedanken der einheitlichen Versicherungsbiographie. Dies ist auch richtig, denn oftmals kann bei der befristeten Tätigkeit kein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Beitragsmonate) erworben werden und damit würden Rentenversicherungsbeiträge nutzlos geleistet. 2. ÄNDERUNGEN BEIM ARBEITSVERHÄLTNIS NACH DER ERSTRECKUNG DER BEFREIUNG Einen komplizierten Fall hat das BSG20 20 BSG, Urt. v. 14.5.2025 – B 10/12 R 3/23 R, BRAK-Mitt. 2025, 464 Ls. im zweiten Fall pragmatisch gelöst. Das Verfahren betrifft sowohl niedergelassene Rechtsanwälte als auch Syndikusrechtsanwälte. Die Klägerin gab ihre von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin zum 31.5.2017 auf und begann am 1.6.2017 eine neue Tätigkeit als Referentin beim Sächsischen Landesrechnungshof. Der dafür abgeschlossene Arbeitsvertrag war sachgrundlos für die Zeit v. 1.6.2017 bis zum 31.12.2018 befristet. Im November 2017 erstreckte gem. § 6 V 2 SGB VI die DRV die Befreiung der Klägerin auf diese neue Tätigkeit. Zum 1.3.2018 hoben der Landesrechnungshof und die Klägerin unter Abschluss eines neuen, bis zum 30.9. 2019 befristeten Arbeitsvertrags den bisherigen Arbeitsvertrag einvernehmlich auf, um die Vertretung einer Kollegin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde die Klägerin zugleich in ein anderes Referat derselben Behörde umgesetzt. Den Antrag der Klägerin, ihre Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bis zum 30.9.2019 zu verlängern, lehnte die DRV ab. Die ab dem 1.3.2018 ausgeübte Tätigkeit knüpfe nicht unmittelbar an die ursprüngliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin an, sondern es habe eine Lücke gegeben, damit sei eine Erstreckung nicht mehr möglich. Das Sozialgericht hat die DRV verurteilt, die Klägerin auch bis zum 30.9.2019 von der Versicherungspflicht zu befreien. Das Landessozialgericht hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BSG hat beide Urteile der Vorinstanzen geändert. Die Klägerin war, so das BSG, auch in der Zeit vom 1.3. 2018 bis 31.12.2018 für ihre Tätigkeit als Referentin im Wege der Erstreckung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Das ergebe sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der DRV vom November 2017. Der Verwaltungsakt habe sich nicht durch den ab März 2018 erfolgten Wechsel der Klägerin vom Wirtschaftsin das Steuerreferat und die arbeitsvertraglichen Änderungen gem. § 39 II SGB X der befreiten Beschäftigung bewirkt. Die prägenden Charakteristika der Beschäftigung sind gleich geblieben und haben daher den Regelungsgegenstand des ursprünglichen Erstreckungsbescheids tatsächlich nicht entfallen lassen. Zu Recht habe allerdings das Landessozialgericht es abgelehnt, die bis zum 31.12.2018 erteilte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 V 2 SGB VI auch auf die vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 fortgesetzte Referententätigkeit zu erstrecken. Der Erstreckungsbescheid aus November 2017 hat sich durch Zeitablauf erledigt und eine erneute Erteilung einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht scheidet aus, weil die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin durch Kündigung bereits im Mai 2017 geendet hat. Damit besteht schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr zu dieser ursprünglich befreiten Tätigkeit, deren Befreiung auf die ab Januar 2019 neu vereinbarte befristete Tätigkeit erstreckt. Hier legt das BSG die Erstreckungsvorschrift in zeitlicher Hinsicht eng aus. Im Grundsatz kann eine zeitliche Erstreckung nur einmalig nach der beendeten Tätigkeit erfolgen. Eine weitere neue Erstreckung auf eine ebenfalls befristete Tätigkeit ist nicht möglich. Auch hier bleibt das BSG bei einer wortgenauen Auslegung, die keine Spielräume zugunsten sowohl der Ansicht der DRV oder der Antragsteller ermöglicht. IV. FORDERUNGEN AN DEN GESETZGEBER 1. ÄNDERUNG BEIM ERFORDERNIS EINES ARBEITSVERTRAGS Nach den Urteilen des BGH, dass für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt immer ein Arbeitsvertrag nach § 611a BGB erforderlich ist,21 21 BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23 u.a, BRAK-Mitt. 2025, 72 = NZG 2024, 1727 m. Anm. Huff. und den Ausführungen des BGH zur Abgrenzung von Dienst- und Arbeitsverträgen gerade im Vereinswesen,22 22 BGH, Beschl. v. 11.8.2025 – AnwZ (Brfg) 18/25. stellt sich weiterhin die Frage, ob die Formulierung in § 46 II BRAO wirklich so vom Gesetzgeber gewollt war. Denn es ging um die Frage der Haftung nach den Grundsätzen der ArbeitnehHUFF, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG RUND UM DIE SYNDIKUSANWALTSCHAFT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 22

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