auch nicht mehr mit dem Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadenersatzes gem. aus § 15 AGG befassen. Das Urteil des Arbeitsgerichts zeigt sehr deutlich auf, in welcher Stellung der Syndikusrechtsanwalt ist. Er ist Anwalt seines Mandanten, des Arbeitgebers. Der Mandant entscheidet dabei, wie er das Mandat gestaltet. Solange die fachliche Unabhängigkeit nicht angegriffen wird, der Syndikusrechtsanwalt also frei in seiner fachlichen Bewertung und Analyse und in der Erteilung seines Rats ist, solange handelt es sich um eine Syndikustätigkeit und § 46 IV BRAO ist eingehalten. Wenn der Arbeitgeber, vertreten durch den Vorgesetzten, entscheidet, wie bestimmte Abläufe nach der fachlichen Beratung zu gestalten sind, dann ist dies nicht zu beanstanden. Dass hier umfangreichere Arbeiten, die ja immerhin der Arbeitgeber durch das Gehalt des Syndikusrechtsanwalts vergütet, wie die Vertragsgestaltung, von einer Genehmigung abhängig gemacht werden dürfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies zeigt auch der Vergleich mit dem niedergelassenen Rechtsanwalt, der auch erst dann bestimmte, auch kostenauslösende Maßnahmen dann ausführen darf, wenn die Zustimmung des Mandanten vorliegt. Auch die Teilnahme an einem Jour fixe ist eine zulässige Weisung des Arbeitgebers, die auf keinen Fall in die inhaltliche Tätigkeit eingreift. Zudem darf, auch dies sieht das Arbeitsgericht Frankfurt richtig, dem Syndikusrechtsanwalt als Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts andere Syndikustätigkeiten in anderen Rechtsgebieten etc. zuweisen. Denn es gibt keine Garantie, als Syndikus immer die gleichen Tätigkeiten auszuüben. Die meisten Arbeitsverträge der Syndikusrechtsanwälte sehen zudem vor, dass auch eine Tätigkeit außerhalb einer Syndikustätigkeit zugewiesen werden kann, wenn sich dies noch im Rahmen des Direktionsrechts hält, also eine zumutbare andere Tätigkeit ist. Wenn damit der Verlust der Syndikuszulassung verbunden ist, kommt es allerdings sehr genau darauf an, welche Tätigkeiten arbeitsvertraglich vereinbart waren. Denn aus der Tätigkeitsbeschreibung, die für die Zulassung erforderlich und Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, ergibt sich doch schon eine Bindung an bestimmte Tätigkeiten. Ohne Zustimmung hier andere als anwaltliche Tätigkeiten zuzuweisen, dürfte oftmals schwierig werden. Das Arbeitsgericht hat damit, soweit ersichtlich als erstes Arbeitsgericht, sich mit Fragen der Abgrenzung zwischen weisungsfreier Syndikustätigkeit und der Mandatshoheit des Arbeitgebers befasst und für Klarstellungen gesorgt. III. ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESSOZIALGERICHTS Wer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks befreit ist, der möchte es auch dann bleiben, wenn er vorübergehend eine andere Tätigkeit ausübt. Doch die entsprechende Regelung in § 6 V SGB VI sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Jetzt hat das Bundessozialgericht über zwei wichtige Fallgestaltungen entschieden. In beiden Verfahren geht es um die Auslegung des § 6 V SGB VI. Er lautet: „§ 6 (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.“ 1. ERSTRECKUNG DER BEFREIUNG AUCH AUF NEBENTÄTIGKEITEN NEBEN DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT Das BSG hat jetzt erstmals klargestellt,19 19 BSG, Urt. v. 14.5.2025 – B 10/12 R – 1/24 R, BRAK-Mitt. 2025, 464 Ls. dass eine Erstreckung gem. § 6 V 2 SGB VI nicht nur auf neue Tätigkeiten statt der befreiten Tätigkeit erfolgen kann, sondern auch für neben der befreiten Tätigkeit zusätzlich ausgeübten Beschäftigungen. Die Klägerin, eine in Teilzeit angestellte Rechtsanwältin, begehrte die Erstreckung der ihr von der DRV für diese Beschäftigung gem. § 6 SGB VI erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf eine befristete Nebentätigkeit, gem. § 6 V SGB VI. Nachdem die Beklagte die Befreiung in der Vergangenheit auf mehrere befristete Nebentätigkeiten erstreckt hatte, schloss die Rechtsanwältin mit einem Abgeordneten des Deutschen Bundestags einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum Ablauf des Monats, in dem die 19. Wahlperiode endete. Ihren Antrag auf Erstreckung der Befreiung auf diese Teilzeitbeschäftigung lehnte die DRV ab. Das Sozialgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der DRV hat das Landessozialgericht diese Entscheidung „geändert“ und die Klage abgewiesen. Das BSG hat jetzt das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Denn entgegen der Ansicht des Landessozialgericht enthält § 6 V 2 SGB VI keine einschränkende Tatbestandsvoraussetzung dahingehend, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit, auf die die erteilte Befreiung erstreckt werden soll, die befreite Beschäftigung unterbrechen oder ihr zeitlich nachfolgen muss. Der offene Wortlaut der Norm biete dafür keinen Anhaltspunkt, meinen die Richter in Kassel. Vielmehr erfasst die Regelung danach auch Fälle, in denen beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Auch den GesetzesmaHUFF, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG RUND UM DIE SYNDIKUSANWALTSCHAFT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 21
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