BRAK-Mitteilungen 1/2026

II. ARBEITSGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN Kern der Anforderungen an die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist insb. die vom Arbeitgeber bestätigte und auch gelebte Weisungsunabhängigkeit für die inhaltliche anwaltliche Tätigkeit gem. § 46 IV BRAO. Ist sie nicht vorhanden oder wird sie im laufenden Arbeitsverhältnis nicht eingehalten, so ist die Zulassung nicht zu erteilen oder aber die Zulassung gem. § 46c II 2 BRAO zu widerrufen. Da der Widerruf der Zulassung für den Syndikusrechtsanwalt gravierende Folgen hat und die Weisungsfreiheit Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, wird er sich gegen Einschränkungen der Weisungsfreiheit wehren und die Arbeitsgerichte anrufen. Ein erstes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main18 18 ArbG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.1.2025 – 24 Ca 5262/24, BRAK-Mitt. 2025, 235. zeigt eigentlich Selbstverständlichkeiten auf, zeigt aber auch deutlich, dass Unabhängigkeit von Weisungen in fachlicher Hinsicht nicht das „normale“ Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränkt. Der Sachverhalt beschreibt eine typische Syndikustätigkeit: Der Kläger ist niedergelassener Rechtsanwalt und bei einer Frankfurter Bank seit 2015 mit einem Jahresgehalt von rund 100.000 Euro beschäftigt. Mit der Einführung des Syndikusrechtsanwalt wurde er zudem 2016 als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46, 46a BRAO zugelassen. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, ein Tochterunternehmen der Bank in allen rechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Zudem hatte er einige Sonderaufgaben übernommen. Nach einer Auszeit und einer Krankheit bat der Anwalt seinen Arbeitgeber darum, von den Sonderaufgaben entbunden zu werden. Diesem Wunsch entsprach der Arbeitgeber. Allerdings ordnete der Vorgesetzte des Syndikusrechtsanwalts, ebenfalls Kollege, im Jahresgespräch im März 2024 an, dass bei bestimmten Tätigkeiten im Rahmen der Kreditvergaben Rücksprache mit ihm vor dem Beginn weiterer zeitaufwändiger anwaltlichen Tätigkeiten zu halten sei und seine Genehmigung eingeholt werden müsse. Zudem verpflichtete er den Kollegen, alle zwei Wochen an einem Jour fixe der Rechtsabteilung teilzunehmen. Damit war der Syndikusrechtsanwalt überhaupt nicht einverstanden. Er verlangte mit seiner Klage, dass der Arbeitgeber ihn als Syndikusrechtsanwalt zu beschäftigen und die Maßnahmen vom März 2024 zurückzunehmen hat. Zudem müsse der Arbeitgeber ein Schmerzensgeld nach dem AGG zahlen, denn durch die Maßnahmen des Arbeitgebers sei er – wohl wegen seiner Erkrankung – diskriminiert worden. Dies sah das Arbeitsgericht Frankfurt aber deutlich anders und wies die Klage vollständig ab, da der Arbeitgeber seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe. Das Arbeitsgericht sieht schon keinen Anspruch auf eine Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt. Denn diesen Beschäftigungsanspruch des Klägers habe die Bank bereits erfüllt, er werde vertragsgemäß als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis sei – auch nach den entsprechenden Weisungen – weiterhin durch die Syndikustätigkeiten gem. § 46 III-V BRAO geprägt. Der Kläger nehme diese Aufgaben weiterhin wahr. Die Weisung aus dem März 2024, das „Inhouse Drafting“, d.h. die Ausarbeitung bestimmter Verträge nach einer entsprechenden anwaltlichen Vorprüfung, vom Vorgesetzten genehmigen zu lassen, führe nicht dazu, dass keine anwaltliche Tätigkeit mehr vorliege und die fachliche Weisungsunabhängigkeit nicht mehr bestehe. Denn durch die Anweisung des Vorgesetzten, dass bestimmte Tätigkeiten vorher genehmigt werden müssen, wird nicht in die fachliche Weisungsunabhängigkeit eingegriffen. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt, so das Arbeitsgericht, erfordere keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Dies zeige etwa der Vergleich mit einem selbstständigen Rechtsanwalt. Auch er sei im Rahmen seines Mandatsverhältnisses an Weisungen seines Mandanten gebunden. Bei einem Syndikusrechtsanwalt sei prägend, dass ihm keine fachlichen Vorgaben gemacht werden dürfen, wie er einen Sachverhalt rechtlich beurteilt und grundsätzlich auch, wie er diesen bearbeiten soll. Die Weisung der Rücksprache und Genehmigung bei bestimmten Tätigkeiten greife gerade nicht in seine fachliche Unabhängigkeit ein, da es sich um eine organisatorische Maßnahme bzw. Weisung i.S.d. § 106 GewO handele. Dem Arbeitgeber verbleibe auch unter Berücksichtigung der §§ 46 III und IV BRAO die Möglichkeit, organisatorische Vorgaben über den Ablauf betrieblicher Vorgänge zu machen und insb. Aufgaben und sachliche Kompetenzen zu vergeben, neu zu verteilen bzw. abzuändern. Die Weisung greife nicht in die fachliche Analyse ein, meint das Gericht. Denn der Syndikusrechtsanwalt gibt zunächst eine rechtliche Bewertung ab. Diese rechtliche Würdigung ist abgeschlossen, bevor der Vorgesetzte das Inhouse Drafting letztlich genehmigt und erst dann weitere Arbeiten durchgeführt werden. Dadurch ist die Eigenverantwortlichkeit des Klägers nicht berührt. Es ist insoweit arbeitsvertraglich von dem Weisungsrecht der Beklagten umfasst, bestimmte Aufgaben, auch bei einem Syndikusrechtsanwalt, von nicht-rechtlichen Voraussetzungen wie einer Genehmigung durch den zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall abhängig zu machen oder die Aufgabe anderen Personen oder externen Anwälten zu übertragen. Die Weisung entzieht dem Kläger die Bearbeitung von Kreditverträgen nicht gänzlich, sondern macht die Weiterarbeit nur von einer Weisung des Mandanten abhängig. Auch durch die Jour fixes wurde nicht unzulässig in die Arbeitsweise des Klägers, insb. seine fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Syndikusrechtsanwalt, eingegriffen. Diese seien, wie auch in Anwaltskanzleien, durchaus üblich und auch sinnvoll. Daher habe die Bank den Syndikusrechtsanwalt arbeitsvertraglich korrekt beschäftigt, musste sich das Gericht BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 20

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