che11 11 Die Urteile sind auch auf andere Glaubensgemeinschaften zu übertragen, s. dazu ausf. Huff, Kirche&Recht 2025, 62 ff. keine staatliche und damit auch keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. Danach ergibt sich keine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege i.S.v. § 7 Nr. 8 BRAO und damit kein Ausschluss der Zulassung insb. dann, wenn der im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist.12 12 BGH, Urt. v. 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 Rn. 17 ff., BRAK-Mitt. 2020, 50. Das Urteil im Verfahren AnwZ (Brfg) 1/23 hat der BGH auch interessante Ausführungen zur Frage der „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ in Bezug auf die kirchliche Tätigkeit vorgenommen. In Bezug auf die direkte Beratung der Kirchengemeinden geht der BGH einen neuen – sehr interessanten – Weg. Denn er sieht die Beratung der Kirchengemeinden als erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern nach § 46 V 2 Nr. 2 BRAO an und verweist dazu auf die §§ 7, 8 I Nr. 2 RDG. Zu den Vereinigungen nach § 8 I Nr. 2 RDG zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse. Ihnen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.13 13 BGH, Urt. v. 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21, BRAK-Mitt. 2022, 223. Auch Kirchen zählen nach Ansicht des BGH zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 8 I Nr. 2 RDG. Bei den Kirchengemeinden handelt es sich um „Mitglieder“ des Arbeitgebers „Bistum“ i.S.d. § 46 V 2 Nr. 2 BRAO. Die Vorschrift nimmt auf die Organisation der Kirche Bezug, da die Frage, ob eine Stellung als „Mitglied“ vorliegt, nur in Anwendung und Auslegung der Bestimmungen beantwortet werden kann, welche den Aufbau der Kirche regeln und Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV (Weimarer Reichverfassung) sind. Die Kirchengemeinden seien kirchliche Untergliederungen.14 14 Huff, Kirche&Recht 2025, 62 ff. 4. ÜBERGANG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN DURCH DREISEITIGE VERTRÄGE Innerhalb von Holding-Strukturen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter von dem einen Konzernunternehmen in ein anderes Konzernunternehmen wechseln. Dabei wird dies nicht immer als Betriebsübergang gem. § 613a BGB gestaltet, sondern auch in Form eines dreiseitigen Vertrags. Dabei schließen Arbeitnehmer, alter und neuer Arbeitgeber einen Vertrag in dem geregelt wird, dass das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Arbeitnehmers mit allen Rechten und Pflichten vom alten auf den neuen Arbeitgeber übergeht. Wie diese Verträge in Bezug auf die Zulassung auf Syndikusrechtsanwälte zu behandeln sind, hat jetzt der BGH klargestellt.15 15 BGH, Urt. v. 3.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24, BRAK-Mitt. 2025, 68 – der Autor war auf Seiten der beigeladenen Syndikusrechtsanwältin an dem Verfahren beteiligt. Im entschiedenen Fall ging es um eine zugelassene Syndikusrechtsanwältin als Leiterin der Rechtsabteilung. Sie wechselte innerhalb des Konzerns zu einem anderen Arbeitgeber, der alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag übernahm. Dabei war in dem dreiseitigen Vertrag auch geregelt, dass die Tätigkeit der Syndikusrechtsanwältin unverändert bleibt. Gegenüber der Rechtsanwaltskammer teilte die Syndikusrechtsanwältin diese Änderung mit. Die Rechtsanwaltskammer erließ einen Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass auch die neue Tätigkeit von der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin umfasst sei, weil keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliege. Dagegen erhob die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) Klage. Sie vertritt die Auffassung, dass hier eine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliege, da der Arbeitgeber gewechselt habe. Die Rechtsanwaltskammer hätte also die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwältin widerrufen und für die neue Tätigkeit eine neue Zulassung aussprechen müssen. Der BGH hat die Klage der DRV abgewiesen. Die Rechtsanwaltskammer habe zu Recht angenommen, dass der ursprüngliche Zulassungsbescheid als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit beim alten Arbeitgeber auch die Tätigkeit für den nunmehr neuen Arbeitgeber mit umfasste. Auch wenn es mit der Übertragungsvereinbarung zu einem Wechsel des Arbeitgebers gekommen sei, liege weder ein Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO noch eine einen Erstreckungsbescheid nach § 46 III BRAO erfordernde Änderung vor. Vergleichbar ist dies mit einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB, bei dem der BGH keine wesentliche Änderung annimmt.16 16 BGH, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, BRAK-Mitt. 2020, 397 mit Anm. Theus = NJW-RR 2020, 1065 Rn. 12 ff.; BGH, Urt. v. 3.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24 Rn. 18, BRAK-Mitt. 2025, 68. So auch das BSG, NJW 2022, 267 Rn. 267 m. Anm. Huff. Die Zulassung bestehe vielmehr unverändert auch unter den geänderten Bedingungen fort und bezieht sich damit auch auf das mit dem neuen Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis. Dabei stellt der BGH auch noch einmal klar, dass die Rechtsanwaltskammer sehr wohl berechtigt war, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Daher durfte die Kammer auch feststellen, dass der ursprünglich erteilte Zulassungsbescheid Bestand habe.17 17 BGH, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, BRAK-Mitt. 2020, 397 mit Anm. Theus. Damit hat der BGH eine wichtige Möglichkeit eröffnet, wenn zugelassene Syndikusrechtsanwälte innerhalb eines Konzerns wechseln. Hier muss nicht immer ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden, es ist keine Ummeldung bei der DRV erforderlich und auch eine neue beA-Karte wird nicht benötigt. Wichtig ist bei der Gestaltung aber, dass alle Rechte und Pflichten übergehen, es keine wesentlichen Änderungen in der Tätigkeit gibt und dass insb. klarstellend festgehalten wird, dass die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auch für den neuen Arbeitgeber gilt. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 19
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