BRAK-Mitteilungen 1/2026

I. ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESGERICHTSHOFS 1. ERFORDERNIS EINES ARBEITSVERTRAGS Mit seinen Urteilen v. 11.11.20244 4 BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23, BRAK-Mitt. 2025, 72 = NZG 2024, 1727 m. Anm. Huff. zur Zulassung von GmbH-Fremdgeschäftsführern hat der BGH für die Zulassung auf das Erfordernis eines Arbeitsvertrags gem. § 611a BGB als Zulassungsvoraussetzung abgestellt und sich damit sehr genau an den Wortlaut gehalten, obwohl nach dem Sinn und Zweck auch ein Abstellen auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich gewesen wäre.5 5 S. dazu Huff, NZG 2025, 1732. Bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung6 6 S. dazu unten unter IV. wird es dabei weiterhin Auseinandersetzungen über Abgrenzungsfragen geben, wie aus einem aktuellen Beschluss des BGH deutlich wird.7 7 BGH, Beschl. v. 11.8.2025 – AnwZ (Brfg) 18/25 – der Autor hat hier die klagende Antragstellerin vertreten. Denn so klar, wie der BGH meint, die Abgrenzung vornehmen zu können, ist es in der Praxis gerade nicht immer. Aber: Aufgrund der klaren Rechtsprechung ist immer ein Arbeitsvertrag für die Syndikuszulassung erforderlich. Daran halten sich die Rechtsanwaltskammern auch, weil ansonsten regelmäßig die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) von ihrem Klagerecht gem. § 46a II BRAO Gebrauch macht. 2. AUSWIRKUNGEN DER PASSIVEN PHASE DER ALTERSTEILZEIT IM BLOCKMODELL AUF DIE ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT Der Fall, der jetzt vor dem Anwaltssenat des BGH nach einem Verfahren vor dem AGH Berlin gelandet ist und am 29.6.2026 mündlich verhandelt werden soll,8 8 S. zur Zulassung der Berufung und den besonderen Umständen des Falls BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. – der Autor ist in diesem Verfahren für den betroffenen Syndikusrechtsanwalt tätig. ist verwirrend und enthält auch einige verfahrensrechtliche Aspekte, ist aber von erheblicher praktischer Bedeutung. Der klagende Syndikusrechtsanwalt hatte 2018 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der vorsah, dass er von 2019 bis 2020 in vollem Umfang weiterarbeiten sollte und von 2021 bis Ende 2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit die Tätigkeit nicht mehr ausüben muss. Dabei handelt es sich um eines von vielen Modellen, unter denen Personen in Altersteilzeit wählen können. Im sog. Blockmodell, das der klagende Syndikus gewählt hatte, wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt: In der ersten Phase wird regulär zum halben Lohn – meist allerdings mit Aufstockungen – weitergearbeitet, in der zweiten Phase wird gar nicht mehr gearbeitet, dabei der vereinbarte Lohn weiter ausgezahlt. Nachdem der Anwalt die Rechtsanwaltskammer Berlin über die passive Phase der Altersteilzeit informiert hatte, widerrief diese im August 2021 dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46b II 2 BRAO. Die Kammer begründete das damit, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nicht mehr ausübe, auch wenn das Arbeitsverhältnis formell weiterbestehe. Dagegen klagte der Rechtsanwalt. Im Laufe des Verfahrens endete sowohl die Passivphase als auch das Arbeitsverhältnis, und auf Antrag des Anwalts wurde die Syndikuszulassung zum 31.12.2022 widerrufen. Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Bestehens seines weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Zulassung nicht widerrufen werden darf, dies auch im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit niedergelassenen Rechtsanwälten. Denn bei diesen bleibt es bei der Zulassung, nach der Frage, ob jemand „tätig“ ist, wird hier nie gestellt, auch eine Informationspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer besteht nicht. Zunächst gab es ein sog. Scheinurteil des AGH Berlin, also ein Urteil, dass so zwar mit Urteilsgründen zugestellt, aber so nicht verkündet worden war. Es hatte den Inhalt, dass der Widerruf der Syndikuszulassung rechtswidrig war. In dem tatsächlich verkündeten Urteil, später – dann mit völlig anderen Gründen – zugestellte Urteil entschied dann, dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Auf die Berufung der Rechtsanwaltskammer Berlin hat nunmehr der BGH gegen beide „Urteile“ die Berufung zugelassen.9 9 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. Der Senat möchte das Scheinurteil förmlich aufheben, was sicherlich richtig ist. Hier sind die Fragen interessant, dass bei der Zustellung mit dem durch beA eigentlich kein Scheinurteil in seiner Wirksamkeit mehr ohne richterliche Entscheidung aufgehoben werden kann. Früher reichte hier die Rücksendung des Originalurteils aus. Des Weiteren vertritt der Anwaltssenat – für die Syndikuszulassung wohl zum ersten Mal – die Auffassung, dass auch dann, wenn die Syndikustätigkeit vor einer Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung geendet hat, der Widerruf der Zulassung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit wirkt. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin rechtmäßig war, rückwirkend die Syndikuszulassung entfiele, da die Klage gegen die Zulassung zwar aufschiebende Wirkung hätte, aber materiell-rechtlich sehr wohl eine Rückwirkung möglich ist. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie der BGH sich inhaltlich zur Frage der Syndikuszulassung und der Altersteilzeit positionieren wird. 3. TÄTIGKEITEN IN GLAUBENSGEMEINSCHAFTEN Mit zwei wichtigen Urteilen10 10 BGH, Urt. v. 25.7.2023 – AnwZ (Brfg) 12/23, BRAK-Mitt. 2023, 409 Ls. und Urt. v. 5.7.2024 – 1/23, BRAK-Mitt. 2024, 322. Im Verfahren 12/23 war der Verfasser für die klagende Antragstellerin tätig. hat der Anwaltssenat klargestellt, dass Tätigkeiten in der katholischen KirHUFF, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG RUND UM DIE SYNDIKUSANWALTSCHAFT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 18

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