BRAK-Mitteilungen 1/2026

III. ZUSAMMENFASSUNG Der Regierungsentwurf sieht einige Änderungen für die gerichtlichen Zuständigkeiten und Instanzenzüge bei berufsrechtlichen Streitigkeiten der rechtsberatenden Berufe vor. Dies hat verschiedene Auswirkungen auf die einzelnen Berufsgerichte. Die Anwalts- sowie Landgerichte sollen künftig erstinstanzlich für die Rechtsbehelfe gegen die besonderen Maßnahmen der Kammern, die Festsetzung von Zwangsgeld, die rechtlichen Hinweise und die Rügen sowie für das berufsgerichtliche Verfahren der Rechtsund Patentanwälte zuständig sein. Eine umfassendere Zuständigkeit der Anwaltsgerichte und damit eine umfassendere Beteiligung der Berufsangehörigen an der Entscheidungsfindung ist hinsichtlich der anwaltlichen Selbstverwaltung positiv zu bewerten. Die speziellen Senate am BGH sollen künftig lediglich für Berufungen gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen oder für die Revisionen gegen rechtliche Hinweise oder berufsgerichtliche Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Oberlandesgerichts zuständig sein. Weitere Streitigkeiten sollen nicht höchstrichterlich geklärt werden können. Im Sinne einer einheitlichen, kohärenten Anwendung des Berufsrechts sollte der BGH über die Revisionen bei administrativen und disziplinarrechtlichen Entscheidungen der Kammer entscheiden. Die Anwendung der VwGO ist für die besonderen Maßnahmen der Kammervorstände sowie für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der Einordnung als Verwaltungsakte folgerichtig. Die Anwendung der VwGO auf die gerichtliche Überprüfung eines rechtlichen Hinweises ist im Gegensatz zur Überprüfung der Rüge sinnvoll. Bei der Rüge handelt es sich um ein repressives Mittel der Berufsaufsicht. Vorzugwürdiger wäre die Anwendung der StPO. Bei den Steuerberatern erkennt der Regierungsentwurf die Ähnlichkeit der Rüge zum Strafverfahren.77 77 RegE, S. 148. Wo der Unterschied zwischen einer Rüge bei Rechtsanwälten, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern gegenüber den Steuerberatern bestehen soll, erschließt sich nicht. Bei den Steuerberatern sollen die Finanzgerichte künftig für alle Rechtsbehelfe gegen verwaltungsrechtliche und administrative Entscheidungen der Kammer zuständig sein. Die Erweiterung der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 I Nr. 3 FGO und damit die Vereinheitlichung des Rechtswegs bei öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten nach dem StBerG ist grundsätzlich zu begrüßen. Es wird einer Rechtswegzersplitterung und der damit verbundenen Gefahr divergierender Entscheidungen vorgebeugt. Eine umfassendere Zuständigkeit der Finanzgerichte bedeutet aber zugleich, dass die Berufsgerichte der Steuerberater für einen geringeren Teil der berufsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. In der Folge geht die Beteiligung der Berufsangehörigen an der Entscheidungsfindung und damit die Selbstverwaltung der Steuerberater zurück. Insgesamt hat das Gesetzgebungsvorhaben die Diskussion um die Neuordnung der Berufsgerichtsbarkeit der rechtsberatenden Berufe sinnvollerweise angestoßen. Es gilt, die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsvorhabens zu beobachten. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG RUND UM DIE SYNDIKUSANWALTSCHAFT RECHTSANWALT MARTIN W. HUFF* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel). Seit nunmehr zehn Jahren1 1 Seit dem 1.1.2016. gibt es die eigene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46 II, 46a BRAO. Knapp 28.000 Kolleginnen und Kollegen verfügen über eine solche (Doppel-)Zulassung2 2 S. zu den genauen die aktuelle Statistik der BRAK zum 1.1.2025. und sind damit gem. § 46c BRAO den niedergelassenen Rechtsanwälten nahezu gleichgestellt. Es ist die einzige Berufsgruppe innerhalb der Anwaltschaft, die Zuwächse zu verzeichnen hat.3 3 S. dazu nur Huff, ZURe 2025, 2/2025, 4 f. Doch wer dachte, dass nach diesen Jahren die Rechtsfragen rund um die Zulassung geklärt seien, sieht sich getäuscht. Es gibt sowohl in berufs- wie auch in sozialrechtlicher Hinsicht Fragen, die erst vor Kurzem geklärt worden sind oder noch geklärt werden müssen. Zudem gibt es einige Punkte, bei denen der Gesetzgeber gefordert ist. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung und zeigt auf, wo der Gesetzgeber handeln sollte. Dabei sind sowohl niedergelassene Kolleginnen und Kollegen angesprochen, die für ihre Tätigkeit im Unternehmen etc. noch über einen gültigen Altbescheid verfügen sowie Kolleginnen und Kollegen mit einer Syndikuszulassung gem. §§ 46, 46a II BRAO. HUFF, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG RUND UM DIE SYNDIKUSANWALTSCHAFT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 17

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