Berufsgerichtliches Verfahren Rechtsanwälte Anwaltsgericht Anwaltsgerichtshof (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) StPO Patentanwälte Landgericht Oberlandesgericht (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) StPO Steuerberater Landgericht Oberlandesgericht (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) StBerG Wirtschaftsprüfer Landgericht Oberlandesgericht (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) WPO ständigkeit des BGH für die Revisionen nicht nur gegen rechtliche Hinweise, sondern auch für Rügen in Betracht ziehen. Die Anwendung der VwGO bei der gerichtlichen Überprüfung einer Rüge bei den Rechts- und Patentanwälten erschließt sich ebenfalls nicht. Der Regierungsentwurf ordnet die Anwendung der VwGO an, da die Rüge am ehesten einem Verwaltungsakt entspräche.64 64 RegE, S. 162. Die BRAK fordert in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hingegen richtigerweise die Anwendung der StPO, da dieses Verfahrensrecht aufgrund der repressiven Berufsaufsicht und der Sachnähe zum Strafrecht besser zur Rüge passe.65 65 BRAK-Stn.-Nr. 53/2025 zum RefE, S. 6. Dass der Regierungsentwurf auch die Anwendung der StPO in einem Rügeverfahren akzeptiert, zeigt die Regelung der Steuerberater. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Rüge einer Steuerberaterkammer ist weiterhin die StPO anwendbar. Warum aber die Rüge einer Steuerberaterkammer einen anderen Charakter als die Rüge einer Rechts- oder Patentanwaltskammer haben soll, erschließt sich nicht. Ebenso wie bei den Steuerberatern sollte auch bei den Rechtsund Patentanwälten die StPO das maßgebliche Verfahrensrecht sein. In der Folge müssten die Anwalts- und Landgerichte bei berufsrechtlichen Streitigkeiten künftig nicht mehr ausschließlich die StPO, sondern auch die VwGO anwenden. Diese Veränderung würde sich vermutlich auf den Geschäftsverteilungsplan der Anwalts- bzw. Landgerichte auswirken. Konnten die Rechtsstreitigkeiten bisher nach dem Rotationsprinzip zwischen den einzelnen Kammern verteilt werden, erscheint künftig eine Verteilung der Streitigkeiten je nach anzuwendendem Verfahrensrecht sinnvoll. Zwar sollte die Anwendung der VwGO für die ehrenamtlichen Richter kein nennenswertes Problem darstellen, da Rechtsanwälte in aller Regel sowohl im Straf- als auch im Verwaltungsverfahrensrecht bewandert sind.66 66 RegE, S. 163. Jedoch erscheint eine Fortbildung der ehrenamtlichen Richter für die VwGO bzw. die Berücksichtigung von Kenntnissen des Verfahrensrechts bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter sinnvoll. Die Forderung der BRAK, zur Vorbereitung der Anwaltsrichter auf die VwGO eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten einzuführen,67 67 So die BRAK-Stn.-Nr. 53/2025 zum RefE, S. 6. scheint jedoch nicht erforderlich zu sein. 4. BERUFSGERICHTLICHES VERFAHREN Schließlich kann eine Berufspflichtverletzung eines Kammermitglieds in einem berufsgerichtlichen Verfahren vor den Berufsgerichten geahndet werden (siehe Abb. 9).68 68 Das berufsgerichtliche Verfahren für die Rechtsanwälte ist in §§ 116 ff. BRAO, für die Patentanwälte in §§ 98 ff. PAO, für die Steuerberater in §§ 105 ff. StBerG und für die Wirtschaftsprüfer in §§ 67 ff. WPO geregelt. Das berufsgerichtliche Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater wird eingeAbb. 9: Gerichtszuständigkeiten für berufsgerichtliche Verfahren leitet, indem die Staatsanwaltschaft beim Anwalts- bzw. Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht, § 121 BRAO; § 106 PAO; § 114 StBerG. Bei den Wirtschaftsprüfern stellt hingegen der Berufsangehörige den Antrag auf eine berufsgerichtliche Entscheidung beim Landgericht, § 85 WPO. Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist in erster Instanz das Anwaltsgericht,69 69 Vgl. § 119 BRAO. in der Berufungsinstanz der Anwaltsgerichtshof70 70 §143 I BRAO und in der Revisionsinstanz der Anwaltssenat am BGH71 71 §145 I BRAO zuständig. Das berufsgerichtliche Verfahren der Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird in erster Instanz vor der zuständigen Kammer am Landgericht,72 72 Zuständig ist nach §§ 104, 85 PAO die Kammer für Patentanwaltssachen, nach § 95 StBerG die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und nach § 72 WPO die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen. in der Berufungsinstanz vor dem zuständigen Senat am Oberlandesgericht73 73 Zuständig ist nach §§ 125 I 2, 86 PAO der Senat für Patentanwaltssachen, nach § 96 StBerG der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und nach § 73 WPO die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen. und in der Revisionsinstanz vor dem zuständigen Senat am BGH74 74 Zuständig ist nach §§ 127 I, 90 PAO der Senat für Patentanwaltssachen, nach § 97 StBerG der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und nach § 74 WPO die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen. geführt. Aufgrund der Zuständigkeit des BGH für Revisionsentscheidungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist eine Rechtsvereinheitlichung möglich. Für das berufsgerichtliche Verfahren der Rechts- und Patentanwälte finden ergänzend zu der Berufsordnung die Vorschriften der StPO Anwendung.75 75 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 116 I 2 BRAO und für die Patentanwälte § 98 I 2 PAO. Bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gelten die besonderen Verfahrensvorschriften des StBerG und der WPO.76 76 Für die Steuerberater geregelt in § 105 StBerG und für die Wirtschaftsprüfer in §81WPO. Der Regierungsentwurf sieht für die Zuständigkeiten und Instanzenzüge der berufsgerichtlichen Verfahren keine Änderungen vor. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 16
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