BRAK-Mitteilungen 1/2026

Rüge nach RegE Rechtsanwälte Anwaltsgericht Anwaltsgerichtshof (Revision) VwGO Patentanwälte Landgericht Oberlandesgericht (Revision) VwGO Steuerberater Einspruch Kammervorstand Landgericht StPO Wirtschaftsprüfer Einspruch Kammervorstand Landgericht Oberlandesgericht (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) WPO entwurf vorgesehen,54 54 Der RefE verwies für den Rechtsbehelf gegen einen rechtlichen Hinweis auf den Rechtsbehelf gegen eine besondere Maßnahme, womit die Anwaltsgerichtshöfe bzw. Oberlandesgerichte für die Revisionen zuständig gewesen wären, § 73 III 3 BRAO-RefE i.V.m. § 56 II BRAO-RefE; § 69 III 3 PAO-RefE i.V.m. § 49 II PAO-RefE. soll nach dem vorliegenden Regierungsentwurf bei rechtlichen Hinweisen nun eine Revision zum BGH möglich sein.55 55 RegE, S. 224. Abgesehen von dem Rechtsweg soll dasselbe Verfahren wie bei dem Rechtsbehelf gegen die administrativen Maßnahmen gelten.56 56 RegE, S. 225. Entsprechend verweist § 73 III 4 BRAO-RegE auf § 56 II BRAO-RegE und § 69 III 4 PAO-RegE auf § 49 II PAO-RegE. Bei den Steuerberatern sollen für den Rechtsbehelf gegen einen rechtlichen Hinweis künftig die für die Verwaltungsakte geltenden Vorschriften Anwendung finden, § 76 III 3 StBerG-RegE. Damit wird auf die Vorschriften der FGO zum gerichtlichen Verfahren und der AO zum Einspruchsverfahren Bezug genommen, sodass hier ebenfalls ein Gleichlauf zu den Rechtsbehelfen gegen die besonderen Maßnahmen des Kammervorstands hergestellt werden soll.57 57 RegE, S. 292. Folglich würde sich bei den Steuerberatern die Rechtswegzuweisung von den Verwaltungs- zu den Finanzgerichten ändern. Statt einem dreistufigen Instanzenzug bestünde künftig (ebenso wie bei den Rechts- und Patentanwälten) ein zweistufiger Instanzenzug, wobei für die Revision der BFH zuständig wäre. Auch der Rechtsbehelf gegen eine Rüge des Kammervorstands soll durch den Regierungsentwurf neu geordnet werden (siehe Abb. 8). Bei den Rechts- und Patentanwälten soll auf den Rechtsbehelf gegen eine besondere Maßnahme des Kammervorstandes verwiesen werden.58 58 Für die Rechtsanwälte ist der Verweis beabsichtigt in § 74a I BRAO-RegE i.V.m. § 56 II BRAO-RegE und für die Patentanwälte in § 70a I PAO-RegE i.V.m. § 49 II PAO-RegE[0]. Damit soll sich die gerichtliche Überprüfung der Rüge künftig nach den Vorschriften der VwGO richten. Bei den Steuerberatern soll es hingegen bei dem Mechanismus bleiben, zunächst Einspruch bei dem Kammervorstand einzulegen und sodann einen Antrag auf eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zu Abb. 8: Beabsichtigte Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von Rügen nach dem RegE stellen. Entsprechend wäre bei den Steuerberatern im gerichtlichen Verfahren auch weiterhin die StPO anwendbar. Ebenso sind keine Veränderungen bei dem Rechtsbehelf gegen eine Rüge bei den Wirtschaftsprüfern angedacht. Eine Anwendung des Rechtsbehelfs gegen das Auskunftsverlangen und das Zwangsgeld kommen, so die Begründung zum Regierungsentwurf, bei den Wirtschaftsprüfern aufgrund der unterschiedlichen Verfahren zur Verhängung berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht in Betracht.59 59 RegE, S. 164. c) BEWERTUNG Eine Reform der Rechtsbehelfe gegen die missbilligende Belehrung und die Rüge ist zunächst zu begrüßen. In der Literatur wurde richtigerweise hinterfragt, warum die mildere missbilligende Belehrung durch eine Anfechtungsklage vor dem Anwaltsgerichtshof und durch eine Zulassungsberufung durch den BGH, die strengere Rüge jedoch letztinstanzlich durch einen Einspruch vor dem Anwaltsgericht überprüft werden kann.60 60 Peitscher, in Henssler/Prütting, § 74 BRAO Rn. 119; Weyland, in Weyland, § 74 BRAO Rn. 16; Ott, BRAK-Mitt. 2024, 66. Die Lösung des Regierungsentwurfs, künftig sowohl den rechtlichen Hinweis als auch die Rüge erstinstanzlich durch das Anwalts- bzw. Landgericht überprüfen zu lassen, ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass lediglich der rechtliche Hinweis höchstrichterlich durch den BGH überprüft werden kann. Anders ist dies bei den Wirtschaftsprüfern; hier kann über eine Rüge über ein berufsgerichtliches Verfahren in der Revisionsinstanz durch den BGH entschieden werden. Mangels Möglichkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung könnte die Rechtsprechung durch unterschiedliche Auffassungen der Anwaltsgerichtshöfe bzw. Landgerichte zersplittert werden.61 61 So auch bezogen auf den rechtlichen Hinweis die Stellungnahme Nr. 71/2025 des DAV zum RefE, S. 6. Eine länderspezifische Auslegung des Berufsrechts könnte sogar so weit gehen, dass die Kammermitglieder die Wahl des Kammerbezirks von der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe abhängig machen („Kammer-Shopping“).62 62 So auch die Stellungnahme Nr. 71/2025 des DAV zum RefE, S. 9. Um eine einheitliche Auslegung des anwaltlichen Berufsrechts zu gewährleisten, sollten rechtliche Hinweise und auch Rügen in der Revisionsinstanz einheitlich durch den BGH überprüft werden. Alternativ könnte das Kammermitglied nach der beabsichtigten Rechtslage eine höchstrichterliche Entscheidung in disziplinarrechtlichen Streitigkeiten nur in einem berufsgerichtlichen Verfahren erreichen.63 63 S. zu den Instanzenzügen in einem berufsgerichtlichen Verfahren Abschnitt 4. Von den Kammermitgliedern kann jedoch nicht verlangt werden, einen schweren Berufsrechtsverstoß zu begehen, um über das berufsgerichtliche Verfahren eine Entscheidung des BGH zu erzwingen. Um außerhalb des berufsgerichtlichen Verfahrens eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH zu ermöglichen, sollte der Gesetzgeber eine ZuAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 15

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