BRAK-Mitteilungen 1/2026

Rechtlicher Hinweis nach RegE Rechtsanwälte Anwaltsgericht Bundesgerichtshof (Revision) VwGO Patentanwälte Landgericht Bundesgerichtshof (Revision) VwGO Steuerberater Finanzgericht Finanzgerichtshof (Revision) FGO statthafte Rechtsbehelf gegen eine missbilligende Belehrung hingegen von dem Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung ab. Der Finanzrechtsweg ist lediglich für den zweiten und sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG eröffnet, § 33 I Nr. 3 VwGO. Die Befugnis der Steuerberaterkammer zur Erteilung einer Belehrung findet sich in § 76 II Nr. 1 StBerG und damit im vierten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG. Folglich ist für die gerichtliche Überprüfung einer missbilligenden Belehrung der Steuerberaterkammer der allgemeine Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet. Der allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist ebenso bei der Überprüfung einer missbilligenden Belehrung einer Wirtschaftsprüferkammer eröffnet.41 41 Grabarse-Wilde, in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 68 WPO Rn. 44. Aufgrund der Zuständigkeit der Berufsgerichte bei den Rechts- und Patentanwälten einerseits und der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern andererseits wirken lediglich bei den Rechts- und Patentanwälten Berufsträger an der Entscheidung mit. Gegen eine Rüge kann das Kammermitglied zunächst einen Einspruch bei dem jeweiligen Kammervorstand einlegen.42 42 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 74 V BRAO, für die Patentanwälte in § 70 V PAO, für die Steuerberater in § 68 V WPO und für die Wirtschaftsprüfer in § 81 VI StBerG. Wird der Einspruch durch den Kammervorstand zurückgewiesen, kann das Kammermitglied einen Antrag auf eine unanfechtbare43 43 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 74a III 4 BRAO, für die Patentanwälte in § 70a III 4 PAO und für die Wirtschaftsprüfer in § 82 III 4 StBerG. gerichtliche Überprüfung stellen.44 44 Bei den Rechtsanwälten entscheidet nach § 74a I BRAO das AnwG und bei den Patentanwälten und Steuerberatern nach § 70a I PAO bzw. § 82 I StBerG das LG über den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rüge. Damit besteht aktuell ein Gleichlauf zwischen dem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds und dem Rechtsbehelf gegen eine Rüge. Für die gerichtliche Überprüfung der Rüge finden bei den Rechtsanwälten und Patentanwälten derzeit einzelne (§§ 308, 309, 311a StPO)45 45 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 74a II 2 BRAO und für die Patentanwälte in § 70a II 2 PAO. und bei den Steuerberatern die gesamten Beschwerdevorschriften der StPO46 46 Vgl. § 82 II 2 StBerG. Anwendung. Bei den Wirtschaftsprüfern kann zwar bei der Zurückweisung des Einspruchs durch den Kammervorstand ebenfalls eine berufsgerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 71a WPO. An die berufsgerichtliche Entscheidung kann sich jedoch, anders als bei den Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern, ein Instanzenzug anschließen. Für das Verfahren gelten sodann einzelne Vorschriften der WPO entsprechend, §81WPO. b) BEABSICHTIGTE ÄNDERUNGEN DURCH DEN REGIERUNGSENTWURF Der Regierungsentwurf sieht bei den Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern zunächst vor, die Abb. 7: Beabsichtigte Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von rechtlichen Hinweise nach dem RegE Belehrung durch die Erteilung eines rechtlichen Hinweises zu ersetzen (siehe Abb. 7).47 47 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 73 II Nr. 1 BRAO-RegE, für die Patentanwälte in § 69 II Nr. 1 PAO-RegE und für die Steuerberater in § 76 II Nr. 1 StBerG-RegE. Ein rechtlicher Hinweis soll danach vorliegen, wenn sich der Kammervorstand in einer Erklärung auf eine rechtliche Bewertung zu einer bestimmten berufsrechtlichen Verhaltenspflicht eines Kammermitglieds festgelegt hat.48 48 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 73 III 1 BRAO-RegE, für die Patentanwälte in § 69 III 1 PAO-RegE und für die Steuerberater in § 76 III 1 StBerG-RegE. Durch die begriffliche Änderung soll „das bisherige dogmatisch problematische Begriffspaar der missbilligenden Belehrung“ aufgelöst werden.49 49 RegE, S. 222. Während die Beratung und Belehrung eine präventive Maßnahme darstellen, handelt es sich bei der Missbilligung um eine repressive Maßnahme.50 50 RegE, S. 222. Vgl. auch die Kritik von Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, § 73 BRAO Rn. 25. Die Begründung des Regierungsentwurfs betont, dass der rechtliche Hinweis die präventive Belehrung, nicht aber die repressiv-präventive missbilligende Belehrung ersetzen soll.51 51 RegE, S. 222. Ob der Charakter der Maßnahme durch den begrifflichen Austausch daher verändert wird, scheint fraglich.52 52 In seiner Stellungnahme Nr. 71/2025 bestreitet der DAV, dass sich der Charakter der Maßnahme verändert, s. die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum RefE, S. 7. Weiterhin soll bei den Rechts- und Patentanwälten für die Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise die Vorschriften der VwGO entsprechend gelten, § 73 III 3 BRAO-RegE; § 69 III 3 PAO-RegE. Die Anwendung der VwGO begründet sich damit, dass die verbindliche Festlegung auf eine rechtliche Bewertung als Verwaltungsakt einzuordnen ist.53 53 RegE, S. 224. Anstelle der bisherigen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Oberlandesgerichts für die Überprüfung einer missbilligenden Belehrung soll künftig das Amts- bzw. Landgericht erstinstanzlich für den Rechtsbehelf gegen den rechtlichen Hinweis zuständig sein. Anders als noch im ReferentenHÖLZEN, NEUORDNUNG DER BERUFSRECHTLICHEN VERFAHREN DER RECHTSBERATENDEN BERUFE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 14

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