Missbilligende Belehrung Rechtsanwälte Anwaltsgerichtshof Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Patentanwälte Oberlandesgericht Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht (Berufung) Bundesverwaltungsgericht (Revision) VwGO Rüge Rechtsanwälte Einspruch Kammervorstand Anwaltsgericht StPO Patentanwälte Einspruch Kammervorstand Landgericht StPO Steuerberater Einspruch Kammervorstand Landgericht StPO Wirtschaftsprüfer Einspruch Kammervorstand Landgericht Oberlandesgericht (Berufung) Bundesgerichtshof (Revision) WPO eröffnet sein soll. Die Erweiterung der abdrängenden Sonderzuweisung soll die derzeit bestehende Rechtswegzersplitterung bei berufsrechtlichen Fragestellungen der Steuerberater und damit die Gefahr von divergierenden Entscheidungen verhindern.31 31 RegE, S. 164, 362. c) BEWERTUNG Im Hinblick auf den Rechtsgedanken aus § 18 VwVG ist es positiv zu bewerten, dass die Rechtsbehelfe gegen den Ausgangs-Verwaltungsakt und die zwangsweise Durchsetzung dieses Verwaltungsaktes künftig gleichlaufen. Die Anwendung der VwGO ist aufgrund des Charakters eines Verwaltungsakts der zu überprüfenden Entscheidungen folgerichtig. Die Stärkung der Berufsgerichte der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Wirtschaftsprüfer ist ebenfalls zu begrüßen. Bei den Steuerberatern werden die Berufsgerichte und damit die Selbstverwaltung der Steuerberater jedoch durch eine umfassendere Verweisung an die Finanzgerichte geschwächt. Denn die Beteiligung der Berufsangehörigen an den Entscheidungen von berufsrechtlichen Streitigkeiten geht durch eine umfassendere Zuweisung zu den Finanzgerichten zurück. Die beabsichtigten Änderungen im Instanzenzug sind ebenfalls nicht vollends gelungen. Im Hinblick auf einen schnellen, effektiven Rechtsschutz ist der Ausschluss einer Berufung als zweite Tatsacheninstanz zunächst sachgerecht. Für die besonderen Maßnahmen wird ein ausufernder Instanzenzug regelmäßig nicht notwendig sein.32 32 So auch die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf, Oktober 2025, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsv erfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html, S. 9, zuletzt abgerufen am 6.1.2026. Bei den besonderen Pflichten der Kammermitglieder könnte bspw. ein Aufsichtsverfahren durch einen ausufernden Instanzenzug erheblich verzögert werden. Ebenso bedarf die zwangsweise Durchsetzung eines Zwangsgelds ein effektives Verfahren. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Oberlandesgerichts und nicht des Bundesgerichtshofs bei Revisionen ist im Hinblick auf eine Rechtsvereinheitlichung jedoch in Frage zu stellen.33 33 Nähere Ausführungen zu einer erforderlichen Rechtsvereinheitlichung finden sich bei den disziplinarrechtlichen Entscheidungen des Kammervorstands, s. hierzu Abschnitt 3. 3. ÜBERPRÜFUNG VON DISZIPLINARRECHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN Der Kammervorstand hat die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren.34 34 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 73 II Nr. 1 BRAO, für die Patentanwälte in § 69 II Nr. 1 PAO, für die Steuerberater in § 76 II Nr. 1 StBerG und für Wirtschaftsprüfer in § 57 II Nr. 1 WPO. Dabei kann der Kammervorstand eine einfache und nach ständiger Rechtsprechung35 35 BGH, BRAK-Mitt. 2017, 254 m.w.N. auch eine missbilligende Belehrung36 36 Teilweise wird die „missbilligende Belehrung“ auch als „belehrender Hinweis“ bezeichnet. aussprechen. Außerdem kann der Kammervorstand einem Kammermitglied zur Einhaltung der Berufspflichten eine Rüge erteilen.37 37 Für die Rechtsanwälte geregelt in §§ 73 II Nr. 4, 74 BRAO, für die Patentanwälte in §§ 69 II Nr. 4, 70 PAO, für die Steuerberater in §§ 76 II Nr. 4, 81 StBerG und für die Wirtschaftsprüfer in §§ 57 II Nr. 4, 68 I 2 Nr. 1 WPO. Gegen eine einfache Belehrung kann das Kammermitglied keinen Rechtsbehelf einlegen.38 38 BGH, BRAK-Mitt. 2017, 254 m.w.N.; Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, § 73 BRAO Rn. 26; Weyland, in Weyland, § 73 BRAO Rn. 30; Peitscher, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 73 BRAO Rn. 46. Die missbilligende Belehrung und die Rüge sind hingegen gerichtlich überprüfbar (siehe Abb. 5 und Abb. 6). Abb. 5: Aktuelle Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von missbilligenden Belehrungen Abb. 6: Aktuelle Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von Rügen a) AKTUELLE RECHTSLAGE Bei den Rechtsanwälten wird die missbilligende Belehrung in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 112a ff. BRAO39 39 BGH, BRAK-Mitt. 2017, 254 m.w.N.; Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, § 73 BRAO Rn. 27a; Weyland, in Weyland, § 74 BRAO Rn. 14; Peitscher, in Henssler/Prütting, § 73 BRAO Rn. 48. und bei den Patentanwälten nach §§ 94a ff. PAO40 40 Reinhard, in Weyland, § 69 PAO Rn. 2. überprüft. Bei den Steuerberatern weicht der HÖLZEN, NEUORDNUNG DER BERUFSRECHTLICHEN VERFAHREN DER RECHTSBERATENDEN BERUFE AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 13
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