Administrative Maßnahmen nach RegE Rechtsanwälte Anwaltsgericht Anwaltsgerichtshof (Revision) VwGO Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer Landgericht Oberlandesgericht (Revision) VwGO Steuerberater Finanzgericht Finanzgerichtshof (Revision) FGO weisung erfasst.19 19 So auch der Regierungsentwurf hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Erteilung von Fachberaterbezeichnungen aus § 86 StBerG, welcher sich ebenfalls im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils befindet, vgl. RegE S. 362. Folglich ist für die gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen der Steuerberaterkammer der allgemeine Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet. Gleiches gilt mangels abdrängender Sonderzuweisung für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer. Aufgrund der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wirken bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern keine Berufsträger an der Entscheidung mit. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds kann ein Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater einen Antrag auf eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung stellen.20 20 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 57 III BRAO, für die Patentanwälte in § 50 III PAO, für die Wirtschaftsprüfer in § 62a III i.V.m. § 72 WPO und für die Steuerberater in § 80a III StBerG. Bei den Rechtsanwälten ist der Anwaltsgerichtshof, bei den Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern das Landgericht und bei den Steuerberatern das Oberlandesgericht für die gerichtliche Überprüfung zuständig. Für das Verfahren finden bei den Rechts- und Patentanwälten derzeit die §§ 308, 309, 311a StPO21 21 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 57 III 5 BRAO und für die Patentanwälte in § 50 III 5 PAO. und bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Beschwerdevorschriften der StPO22 22 Für die Steuerberater geregelt in § 80a III 5 StBerG und für die Wirtschaftsprüfer in § 62a III 5 WPO. Anwendung. b) BEABSICHTIGTE ÄNDERUNGEN DURCH DEN REGIERUNGSENTWURF Der Regierungsentwurf beabsichtigt, die Rechtsbehelfe der Kammermitglieder gegen die besonderen Maßnahmen des Kammervorstandes sowie der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds neu zu ordnen (siehe Abb. 4). Bei den Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern sollen für den Rechtsbehelf gegen die Abb. 4: Beabsichtigte Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von administrativen Maßnahmen nach dem RegE Maßnahmen des Kammervorstands die VwGO entsprechend anzuwenden sein, § 56 II BRAO-RegE; § 49 II PAO-RegE; § 62 VI WPO-RegE. Für den Rechtsbehelf gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds soll sodann auf die Vorschrift über den Rechtsbehelf gegen die besonderen Maßnahmen verwiesen werden.23 23 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 57 III i.V.m. § 56 II BRAO-RegE, für die Patentanwälte in § 50 III i.V.m. § 49 II PAO-RegE und für die Wirtschaftsprüfer in § 62a III i.V.m. § 62 VI WPO-RegE. Hintergrund der beabsichtigten Änderung ist, dass nach dem Rechtsgedanken des § 18 VwVG gegen den Ausgangs-Verwaltungsakt und gegen die zwangsweise Durchsetzung dieses Verwaltungsaktes derselbe Rechtsbehelf anzuwenden sein soll.24 24 RegE, S. 208, 275, 370. An die Stelle der Verwaltungsgerichte sollen künftig die jeweiligen Berufsgerichte treten. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird bei den Wirtschaftsprüfern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufsgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Kammervorstands vor allem berufsrechtliche Fragestellungen relevant werden.25 25 RegE, S. 370. In erster Instanz soll daher das Anwalts- bzw. das Landgericht zuständig sein.26 26 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 56 II Nr. 1 BRAO-RegE, für die Patentanwälte in § 49 II Nr. 1 PAO-RegE und für die Wirtschaftsprüfer in § 62 VI Nr. 1 WPO-RegE. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil soll ausgeschlossen sein.27 27 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 56 II Nr. 7 BRAO-RegE, für die Patentanwälte in § 49 II Nr. 7 PAO-RegE und für die Wirtschaftsprüfer in § 62 VI Nr. 7 WPO-RegE. Der Regierungsentwurf schließt eine Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile des Anwalts- bzw. Landgerichts aus, da eine zweite Tatsacheninstanz zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich sei.28 28 RegE, S. 209, 275, 371. Dennoch sei eine Überprüfung durch eine höhere Instanz bei Verfahrensmängeln oder bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung und damit eine Revisionsinstanz sachgerecht.29 29 RegE, S. 209, 275, 371. Daher soll das Kammermitglied eine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen können, § 56 II BRAO-RegE; § 49 II Nr. 1 PAO-RegE; § 62 VI Nr. 1 WPORegE. Aufgrund der begrenzten Bedeutung der Verwaltungsakte sei jedoch eine Revision zum Anwaltsgerichtshof bzw. Oberlandesgericht statt zum Bundesgerichtshof ausreichend.30 30 RegE, S. 208, 275, 370. Für die Steuerberater soll künftig der Finanzrechtsweg eröffnet sein. Auch bei den Steuerberatern beabsichtigt der Regierungsentwurf einen Gleichlauf zwischen dem Rechtsbehelf gegen die besonderen Maßnahmen und die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds. Dafür ist eine Erweiterung der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 I Nr. 3 FGO-RegE dahingehend vorgesehen, dass der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen und in berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten nach dem StBerG, soweit diese nicht durch die §§ 81 und 82 StBerG oder den Fünften Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG geregelt werden, BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 12
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