Verwaltungsentscheidungen Rechtsanwälte Anwaltsgerichtshof Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Patentanwälte Oberlandesgericht Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Steuerberater Finanzgericht Bundesfinanzhof (Revision) FGO Besondere Pflichten Rechtsanwälte Anwaltsgerichtshof Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Patentanwälte Oberlandesgericht Bundesgerichtshof (Berufung) VwGO Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht (Berufung) Bundesverwaltungsgericht (Revision) VwGO Zwangsgeld Rechtsanwälte Einspruch Kammervorstand Anwaltsgerichtshof StPO Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer Einspruch Kammervorstand Landgericht StPO Steuerberater Einspruch Kammervorstand Oberlandesgericht StPO zu der jeweiligen Berufsordnung nach der VwGO.12 12 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 112c I 1 BRAO und für die Patentanwälte in § 94b I 1 PAO. Aufgrund der Zuständigkeit der Berufsgerichte wirken bei den Rechts- und Patentanwälten Berufsträger an den Entscheidungen mit. Bei den Steuerberatern sind für die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht die besonderen Spruchkörper an den ordentlichen Gerichten, sondern die Finanzgerichte zuständig, § 33 I Nr. 3 FGO. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts13 13 Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Finanzgerichts ergibt sich aus § 35 FGO. ist eine Revision zum BFH möglich.14 14 Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts kann nach § 115 I FGO Revision beim BFH eingelegt werden. Aufgrund der Zuständigkeit der Finanzgerichte wirken bei den Steuerberatern keine Berufsträger an den Entscheidungen mit. Ein Senat am Finanzgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, § 5 III 1 FGO. Steuerberater sind dabei als ehrenamtliche Richter ausgeschlossen, § 19 Nr. 5 FGO. Abb. 1: Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen 2. ÜBERPRÜFUNG VON ADMINISTRATIVEN ENTSCHEIDUNGEN Die Kammermitglieder haben gegenüber ihrem Kammervorstand besondere Pflichten, z.B. die Auskunftspflicht oder die Pflicht zum Erscheinen.15 15 Für die Rechtsanwälte geregelt in § 56 BRAO, für die Patentanwälte in § 49 PAO, für die Steuerberater in § 80 StBerG und für die Wirtschaftsprüfer in § 62 WPO. Der Kammervorstand kann die besonderen Pflichten gegenüber dem Kammermitglied einfordern, in dem er z.B. Auskunft von dem Kammermitglied verlangt. Kommt das Kammermitglied seinen besonderen Pflichten nicht nach, kann der Kammervorstand zur Erfüllung der Pflichten ein Zwangsgeld androhen und festsetzen.16 16 Für Rechtsanwälte geregelt in § 57 BRAO, für Patentanwälte in § 50 PAO, für Steuerberater in § 80a StBerG und für Wirtschaftsprüfer in § 62a WPO. Gegen diese administrativen Maßnahmen des Kammervorstands kann das Kammermitglied je nach Berufsgruppe unterschiedliche Rechtsbehelfe einlegen (siehe Abb. 2 und Abb. 3). Abb. 2: Aktuelle Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von besonderen Maßnahmen Abb. 3: Aktuelle Gerichtszuständigkeiten bei der Überprüfung von Zwangsgeldern a) AKTUELLE RECHTSLAGE Die besonderen Maßnahmen des Kammervorstands werden bei den Rechts- und Patentanwälten in einem Verfahren nach den §§ 112a ff. BRAO17 17 Zuck, in Gaier/Wolf/Göcken, § 56 BRAO Rn. 49; Nöker, in Weyland BRAO, 11. Aufl., § 56 BRAO Rn. 40. bzw. §§ 94a ff. PAO,18 18 Bei den Maßnahmen nach § 49 PAO handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, s. Reinhard, in Weyland, § 49 PAO Rn. 1. und damit in einem Verfahren für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten überprüft. Bei den Steuerberatern ist, abweichend von den Verwaltungsstreitigkeiten, die abdrängende Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten nicht einschlägig. § 33 I Nr. 3 FGO verweist für die Eröffnung des Finanzrechtsweges lediglich auf den zweiten und sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG. Die besonderen Pflichten der Kammermitglieder finden sich hingegen in § 80 StBerG und damit im vierten Abschnitt des zweiten Teils des StBerG und sind entsprechend nicht von der abdrängenden SonderzuAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 11
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0