BRAK-Mitteilungen 1/2026

I. SPRUCHKÖRPER DER BERUFSGERICHTE Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehen Berufsgerichte, die über berufsrechtliche Streitigkeiten entscheiden.3 3 So finden sich gesetzliche Regelungen zu den Berufsgerichten der Rechtsanwälte in §§ 92 ff. BRAO, der Patentanwälte in §§ 85 ff. PAO, der Steuerberater in §§ 95 ff. StBerG und der Wirtschaftsprüfer in §§ 72 ff. WPO. Sie existieren aufgrund der berufsständischen Selbstverwaltung der freien Berufe.4 4 Stephan, in Hdb. des Kammerrechts, § 10 Rn. 53. Die funktionale und damit auch die berufsständische Selbstverwaltung beruht auf dem Gedanken, dass der Staat durch eine gezielte Inanspruchnahme der besonderen Sachkunde der Betroffenen entlastet und gleichzeitig durch die Einbeziehung der Berufsträger eine höhere Akzeptanz hinsichtlich der Entscheidungen in der Berufsgruppe erreicht werden kann.5 5 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 3 BRAO Rn. 36d; Kluth, in Hdb. des Kammerrechts, § 5 Rn. 4. Bei den Berufsgerichten wird der besondere Sachverstand der Berufsangehörigen genutzt, indem die Berufsangehörigen an den Entscheidungen der Berufsgerichte mitwirken. Für die berufsrechtlichen Streitigkeiten der Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden dafür besondere Kammern bzw. Senate am Landgericht,6 6 Die Bildung eines Senats für Patentanwaltssachen am LG ergibt sich aus § 85 I PAO, die Bildung eines Senats für Wirtschaftsprüfersachen am LG aus § 72 I WPO und die Bildung eines Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen aus § 95 I StBerG. Oberlandesgericht7 7 Die Bildung eines Senats für Patentanwaltssachen am OLG ergibt sich aus § 86 I PAO, die Bildung eines Senats für Wirtschaftsprüfersachen am OLG aus § 73 I WPO und die Bildung eines Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen am OLG aus § 96 I StBerG. und Bundesgerichtshof8 8 Die Bildung eines Senats für Patentanwaltssachen am BGH ergibt sich aus § 90 I PAO, die Bildung eines Senats für Wirtschaftsprüfersachen am BGH aus § 74 I WPO und die Bildung eines Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen am BGH aus § 97 I StBerG. gebildet. Die jeweiligen Kammern am Landgericht sind mit einem Berufsrichter und zwei Berufsangehörigen als Beisitzer besetzt, § 85 II PAO; § 72 II 2 WPO; § 95 IV StBerG. Damit haben die Berufsangehörigen die Mehrheit in den Spruchkörpern an den Landgerichten. Die zuständigen Senate am Oberlandesgericht sowie der Senat am Bundesgerichtshof sind hingegen mit drei Berufsrichtern und zwei Berufsangehörigen als Beisitzer und damit mehrheitlich mit Berufsrichtern besetzt, §§ 86 II, 90 II 1 PAO; §§ 73 II, 74 II WPO; §§ 96 III, 97 II StBerG. Der Aufbau der Berufsgerichte der Rechtsanwälte weicht von dem der Berufsgerichte der Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ab. Für die Rechtsanwälte bestehen keine besonderen Spruchkörper an den ordentlichen Gerichten, sondern eigenständige Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe, §§ 92 I, 100 I 1 BRAO. Am Bundesgerichtshof wird ebenso wie bei den anderen Berufsgruppen ein spezieller Senat, ein Senat für Anwaltssachen, gebildet, § 106 I 1 BRAO. Neben dem Aufbau weicht auch die Besetzung der rechtsanwaltlichen Berufsgerichte von den Berufsgerichten der Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ab. Die Kammern der Anwaltsgerichte sind mit drei Rechtsanwälten und damit ausschließlich mit Berufsangehörigen besetzt, §§ 94 I 1, 96 BRAO. Die Senate der Anwaltsgerichthöfe sind mit zwei Berufsrichtern und drei Rechtsanwälten besetzt, § 101 III 1, 104 BRAO. Damit haben die Berufsträger, abweichend von den anderen Berufsgruppen, auch auf der Ebene der Oberlandesgerichte eine Mehrheit in den Spruchkörpern. Lediglich der Senat für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof ist mit drei Berufsrichtern und zwei Rechtsanwälten und damit mehrheitlich mit Berufsrichtern besetzt, § 106 II 1 BRAO. Diese Besonderheiten beruhen auf der anwaltlichen Unabhängigkeit. Um ihrer rechtsstaatlichen Funktion hinreichend gerecht zu werden, muss der Anwaltschaft eine größtmögliche Staatsferne zustehen. Um die anwaltliche Unabhängigkeit zu sichern, bedarf es der anwaltlichen Selbstverwaltung.9 9 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, 3. Aufl., § 3 BRAO Rn. 36a. Die Selbstverwaltung der Anwaltschaft ist dabei als Ausgleich zwischen der notwendigen Wirtschaftsaufsicht und der verfassungsrechtlich erforderlichen anwaltlichen Unabhängigkeit zu sehen.10 10 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, 3. Aufl., § 3 BRAO Rn. 36c. II. GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR BERUFSRECHTLICHE STREITIGKEITEN Bei den gerichtlichen Zuständigkeiten für berufsrechtliche Streitigkeiten der rechtsberatenden Berufe ist zwischen der Überprüfung von klassischen Verwaltungsentscheidungen, den administrativen und disziplinarrechtlichen Entscheidungen der Kammer sowie dem berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren zu differenzieren. 1. ÜBERPRÜFUNG VON VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN Zunächst treffen die Kammern gegenüber ihren Kammermitgliedern klassische Verwaltungsentscheidungen, wie z.B. Zulassungsentscheidungen. Für die Überprüfung dieser Verwaltungsentscheidungen sind je nach Berufsstand unterschiedliche Gerichte zuständig (siehe Abb. 1). Bei den Rechtsanwälten werden die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten in einem Verfahren nach den §§ 112a ff. BRAO vor dem Anwaltsgerichtshof und bei Patentanwälten in einem Verfahren nach den §§ 94a ff. PAO vor dem Senat für Patentanwaltssachen am Oberlandesgericht überprüft. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann beim Senat für Anwaltsbzw. Patentanwaltssachen am BGH Berufung eingelegt werden.11 11 Gegen Entscheidungen des AGH in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen kann nach §§ 112a II Nr. 1, 112e BRAO und gegen Entscheidungen des OLG verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen nach §§ 94a II Nr. 1, 94d PAO Berufung beim BGH eingelegt werden. Das Verfahrensrecht richtet sich ergänzend HÖLZEN, NEUORDNUNG DER BERUFSRECHTLICHEN VERFAHREN DER RECHTSBERATENDEN BERUFE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 10

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