BRAK-Mitteilungen 1/2026

des Abwicklers – abhängig davon, wie Gerichte terminieren – eine deutlich längere Frist erforderlich sein. Empfehlenswert ist daher die Formulierung „in der Regel nicht länger als für die Dauer von sechs Monaten“, verbunden mit einer zeitlich unbegrenzten Verlängerungsmöglichkeit unter den bereits im Regierungsentwurf genannten Voraussetzungen. Eine solche Regelung schafft Flexibilität und ermöglicht eine am Einzelfall orientierte Abwicklung. Der Regierungsentwurf spricht in § 55 II 3 BRAO-E davon, dass laufende Aufträge unter den dort genannten Voraussetzungen nach einer „angemessenen Frist“ beendet werden können sollen. Der Terminus „angemessene Frist“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zu Auslegungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen wird. Es scheint daher geboten, Abwicklern eine sofortige Beendigung laufender Aufträge – sofern dies nicht zur Unzeit geschieht – zu ermöglichen. Einer Anregung des Abwicklerausschusses folgend, sollen zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler der Kanzlei bestellt werden können. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese Personen weder über den erforderlichen Mitarbeiterstab verfügen, noch über ein beA verfügen und insb. keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.21 21 Begr. zum RegE v. 17.12.2025, dort S. 203. Nach dem Regierungsentwurf sollen auch Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b BRAO zum Abwickler bestellt werden können (§ 55 I 1 BRAO-E). Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese Personen weder über den erforderlichen Mitarbeiterstab, noch über ein beA verfügen und hierdurch die Aufgaben des Abwicklers besser auf mehrere Personen aufgeteilt werden können.22 22 Begr. zum RegE v. 17.12.2025, dort S. 203. VII. FAZIT Der vorgelegte Regierungsentwurf bleibt hinter den weitergehenden Reformvorschlägen der BRAK zurück. Er ist in seiner Zielsetzung der Begrenzung der Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern richtig, aber in seiner konkreten Ausgestaltung wenig praxistauglich und wenig überzeugend. Im Ergebnis ist die geplante Neufassung von § 55 BRAO unzureichend. Es besteht dringender Bedarf, das Institut der Abwicklung von Kanzleien grundlegend zu reformieren. Aus Sicht des Abwicklerausschusses und ebenso der BRAK ist der auf der Hauptversammlung der BRAK am 26.4.2024 beschlossene Reformvorschlag, der einen Paradigmenwechsel darstellen würde, sehr viel besser geeignet, den aktuell bestehenden und zukünftig noch größer werdenden Problemen der Abwicklung von Kanzleien gerecht zu werden. Dieser Paradigmenwechsel berücksichtigt sowohl die berechtigten Sorgen der Rechtsanwaltskammern um ihre Kammerhaushalte als auch den Verbraucherschutz hinreichend. NEUORDNUNG DER BERUFSRECHTLICHEN VERFAHREN DER RECHTSBERATENDEN BERUFE DIPL.-JUR. HANNAH HÖLZEN* * Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover. Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im September 2025 einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht hat (RefE), wurde nun auch der Regierungsentwurf (RegE) zum Gesetzesvorhaben veröffentlicht.1 1 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Neuordnu ng_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html, zuletzt abgerufen am 6.1.2026. Der Regierungsentwurf sieht u.a. Änderungen in den Berufsordnungen der Rechtsanwälte,2 2 Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter. Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor, die sich auf die gerichtlichen Zuständigkeiten für berufsrechtliche Streitigkeiten auswirken. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, die Berufsgerichtsbarkeit der rechtsberatenden Berufe zu untersuchen. Neben den Spruchkörpern der Berufsgerichte (I.) werden insb. die gerichtlichen Zuständigkeiten für berufsrechtliche Streitigkeiten (II.) untersucht. HÖLZEN, NEUORDNUNG DER BERUFSRECHTLICHEN VERFAHREN DER RECHTSBERATENDEN BERUFE AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 9

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