genhaftung der Rechtsanwaltskammer i.H.v. mehr als 10.000 Euro „einzutreten droht“. Allein die organisatorische Sichtung und Durchdringung der Akten zu Beginn der Abwicklung kann so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die im Regierungsentwurf veranschlagte Grenze von 10.000 Euro bereits erreicht ist, ohne dass der Abwickler zu diesem Zeitpunkt bereits beurteilen kann, wie viel Zeit er für die weitere Bearbeitung benötigt und ob die 10.000 Euro-Grenze bei der Fortführung der Mandate überschritten werden würde. Arbeitsleistungen, die der Abwickler für die Beendigung laufender Aufträge i.S.d. § 55 II 3 BRAO-E erbracht hat, sollen aber unbegrenzt zu vergüten sein.20 20 Begr. zum RegE v. 17.12.2025, dort S. 206. Die vorgeschlagene Beschränkung der Bürgenhaftung würde unter Umständen auch mit einer neuen Haftung erkauft. Die Kammervorstände hätten zu entscheiden, ob der Abwickler sich auf die Beendigung der Mandate beschränken oder die Mandate fortführen soll. Die Informationslage im Zeitpunkt der Entscheidung wird in allen Fällen – insb. bei chaotischen Kanzleiabwicklungen – unvollständig sein müssen. Ob diese Entscheidung dann zutreffend war, wird sich erst viel später im Streit über die Höhe der Bürgenhaftung zeigen. Das ist weder für potenzielle Abwickler noch für die Rechtsanwaltskammern eine sinnvolle Lösung. Das Festhalten an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Fortführung der laufenden Mandate widerspricht auch der Realität anwaltlicher Tätigkeit und würde dazu führen, dass Abwickler regelmäßig auch juristisch aussichtslose und dadurch wirtschaftlich unrentable oder haftungsträchtige Mandate weiterführen müssten, und dies selbst dann, wenn erhebliche Risiken oder Unklarheiten bestehen. Auch wenn die Aktenlage unvollständig oder die Kommunikation mit dem Mandanten erschwert ist, wäre der Abwickler damit – anders als der Abzuwickelnde selbst – im Grundsatz verpflichtet, ein Mandat fortzuführen. Die Regelung im Regierungsentwurf verkennt dabei auch die persönliche Verantwortung des Abwicklers und das Haftungsrisiko, das der Abwickler trägt, ohne dabei eine eigene Entscheidungsfreiheit zu haben; eine Entscheidungsfreiheit, die dem Verstorbenen oder nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalt jederzeit zugestanden hätte. Bereits jetzt überfordert das Risiko der Übernahme einer Abwicklungstätigkeit potenzielle Abwickler und wirkt abschreckend auf deren Bereitschaft, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen. Insbesondere bei Abwicklungen, bei denen absehbar ist, dass die abzuwickelnde Kanzlei massenhaft Mandate betreut hat, ist es den Rechtsanwaltskammern schlicht nicht mehr möglich, jemanden zu finden, der zeitlich und organisatorisch bereit ist, in kürzester Zeit die persönliche Verantwortung und Haftung für eine derartige Aufgabe zu übernehmen. 3. WEITERE SCHWÄCHEN DES REGIERUNGSENTWURFS Im Übrigen enthält der Regierungsentwurf widersprüchliche Begrifflichkeiten und unbestimmte Rechtsbegriffe: Der Regierungsentwurf hält an der Unterscheidung „schwebende Angelegenheiten“ und „laufender Aufträge“ fest. Diese Differenzierung ist wenig hilfreich, da sie in der täglichen Anwendung zu Auslegungsschwierigkeiten führt. Sinnvoller wäre es, einheitlich den Begriff „laufende Angelegenheiten“ zu verwenden. Dieser Begriff ist in der anwaltlichen Praxis gebräuchlicher, verständlicher und besser geeignet, den Regelungsgehalt klar zu umreißen. Eine klare, einheitliche Terminologie trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei. Der Regierungsentwurf bleibt zudem an einem entscheidenden Punkt lückenhaft. Er enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Behandlung von Fremdgeldern, zur Verfügungsberechtigung über Geschäfts- und Anderkonten, zur Auskunftspflicht von Banken oder zum Zugang zu Konten und Finanzunterlagen. Gerade diese Aspekte sind aber für die effektive Tätigkeit eines Abwicklers zentral. Ohne rechtlich abgesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf Fremdgeldkonten oder ohne die Möglichkeit, Informationen von Banken einzuholen, ist eine sachgerechte Abwicklung faktisch kaum möglich. Dies betrifft sowohl die Sicherung von Mandantengeldern als auch die Klärung offener Forderungen und Verbindlichkeiten. Die derzeitige Rechtsunsicherheit in diesem Bereich führt dazu, dass Abwickler mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sind – was wiederum abschreckend auf die Übernahme solcher Aufgaben wirkt. Eine Klarstellung im Gesetz ist daher dringend erforderlich, um den Handlungsspielraum des Abwicklers zu sichern und die Interessen der Mandanten zu schützen. Eine klarstellende Regelung könnte insoweit – entgegen der Beschlussfassung der Hauptversammlung der BRAK vom 26.4.2024 wie folgt aussehen: „Dem Abwickler obliegt auch die Feststellung und Weiterleitung von Fremdgeldern. Auf Verlangen des Abwicklers haben ihm die Kreditinstitute Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des früheren Rechtsanwalts zu geben und ihm den Zugang zu diesen Konten zu gewähren. Der Abwickler ist für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten und, soweit kein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden ist, für alle Geschäftskonten des früheren Rechtsanwalts allein verfügungsberechtigt.“ Der Referentenentwurf sieht in § 55 I 3, 4 BRAO-E eine Bestellung des Abwicklers bis zu einem Jahr mit Verlängerungsoption um höchstens ein weiteres Jahr vor. Diese Regelung erweist sich in der Praxis als zu unflexibel. In vielen Fällen – etwa bei kleineren Kanzleien – ist eine solche Frist überdimensioniert; in anderen Fällen – etwa bei umfangreichen Verfahren, Insolvenzen oder grenzüberschreitenden Mandaten – kann für die Tätigkeit BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 8
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