BRAK-Mitteilungen 1/2026

(3) Dem Abwickler stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Vergütungsansprüche des früheren Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung des früheren Rechtsanwalts oder dessen Erben geltend zu machen. (4) § 53 IV 3 und § 54 I 2 und 3, III und IV gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in dem Fall, in dem nach § 54 IV 4 mehr als 10.000 Euro geltend gemacht werden, eine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Ausgleich von Vergütungen für die Fortführung laufender Aufträge nur besteht, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte. In § 59h VI wurde in S. 4 als Folgeänderung zur beabsichtigten Neuregelung in § 55 IV 1 BRAO-E klargestellt, dass § 54 IV 4 BRAO auch bei der Abwicklung von Berufsausübungsgesellschaften nur nach Maßgabe des § 55 IV 1 BRAO-E gilt („§ 54 IV 4 bleibt einschließlich der Maßgabe nach § 55 IV1 unberührt“). VI. KRITIK AM REGIERUNGSENTWURF17 17 Im Folgenden werden im Wesentlichen die Kritikpunkte aus der BRAK-Stn.-Nr. 53/ 2025 wiedergegeben. 1. DRINGENDE NOTWENDIGKEIT EINER REFORM Zunächst ist zu begrüßen, dass der Regierungsentwurf mit der Neufassung des § 55 BRAO auf eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Rechtsanwaltskammern hinwirken will, die bei der Bestellung von Abwicklern regelmäßig im Wege der sog. Bürgenhaftung nach § 54 IV BRAO entstehen können. Eine Reform des Abwicklerinstituts ist – wie oben bereits ausführlich dargestellt – gerade wegen der zunehmenden finanziellen Belastung der Rechtsanwaltskammern dringend geboten. Der Regierungsentwurf sieht die Möglichkeit der Mandatsbeendigung/Mandatskündigung dann vor, wenn eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro einzutreten droht und die Rechtsanwaltskammer der Fortführung der Aufträge nicht zugestimmt hat (§ 55 II 3 BRAO-E). Macht der Abwickler gegenüber der Rechtsanwaltskammer mehr als 10.000 Euro geltend, besteht eine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus der Bürgenhaftung für die Fortführung laufender Aufträge nur dann, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte (§ 55 IV BRAO-E). Im Ergebnis haftet damit die Rechtsanwaltskammer bei einer Beendigung/Kündigung der Mandate der Höhe nach unbegrenzt und für die Fortführung der Mandate bis zu einer Höhe von max. 10.000 Euro, wenn sie der Fortführung nicht zugestimmt hatte. Der Regierungsentwurf hält danach aus Gründen des Verbraucherschutzes an der aktuellen Obliegenheit zur Fortführung laufender Mandate grundsätzlich fest.18 18 Begr. zum RegE v. 17.12.2025, dort S. 166, abrufbar unter https://www.bmjv.de/S haredDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher _Verfahren.html?nn=110518. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf biete das bestehende System für Mandantinnen und Mandanten, die unverschuldet den von ihnen gewählten anwaltlichen Beistand verloren haben, die größte Sicherheit und sorge für die bestmögliche Kontinuität.19 19 Begr. zum RegE v. 17.12.2025, dort S. 202. Der Regierungsentwurf betont dabei ausdrücklich, dass die laufenden Mandate wie eigene Mandate fortzuführen sind (§ 55 II 2 BRAO-E) und eine Bevollmächtigung wird in § 55 III 2 BRAO-E gesetzlich fingiert. Von dieser Obliegenheit soll zukünftig dann eine Ausnahme bestehen, wenn die Gefahr besteht, dass es zu einer Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro kommen könnte und die Rechtsanwaltskammer der Fortführung der Aufträge nicht zugestimmt hat. 2. VOM REGIERUNGSENTWURF AUFGEWORFENE FRAGEN Der Regierungsentwurf wirft aber eine Vielzahl von Fragenauf: – Wer trifft die Prognoseentscheidung? Der Abwickler oder die Rechtsanwaltskammer? – Ist die Prognose auftragsbezogen oder abwicklungsbezogen? – Müssen Abwickler und/oder Rechtsanwaltskammer die Höhe der zu erwartenden Kosten für jedes einzelne Mandat prüfen? – Wer haftet für eine falsche Prognoseentscheidung? Es stellt sich auch die Frage nach den Kriterien, anhand derer die Rechtsanwaltskammern ihre Entscheidung zur Fortführung der Mandate rechtssicher treffen sollen. Die Anforderungen, die an die Zustimmung der Rechtsanwaltskammer gestellt werden, sowie deren Folgen werden nicht definiert. Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsanwaltskammer ihre Zustimmung erklären soll. Zudem ist auch unklar, ob sich die Zustimmung der Rechtsanwaltskammer zur Fortführung laufender Mandate nur auf einzelne, sich als kostenintensiv abzeichnende Mandate bezieht oder ob sämtliche laufenden Mandate beendet werden können, wenn die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer 10.000 Euro zu übersteigen droht. § 55 II 3 BRAO-E erscheint damit wenig praktikabel. Die vorgesehene Haftungsbegrenzung der Rechtsanwaltskammern auf 10.000 Euro entfaltet zwar haftungsbegrenzende Wirkung. Dies geht jedoch mit der schwierigen – und wegen der dynamischen Situation insb. bei Gewinnung eines Abwicklers zu Beginn der Abwicklung – kaum zu handhabenden Prognose einher, ob eine BürAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 7

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