BRAK-Mitteilungen 1/2026

danten des ehemaligen Rechtsanwalts aufzutreten. Vielmehr soll es Aufgabe des Kammerbeauftragten sein, dafür Sorge zu tragen, dass in allen anhängigen Rechtssachen die Mandanten über die Vollmachtsauflösung und die Notwendigkeit der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts informiert werden. Der Kammerbeauftragte soll mithin zukünftig lediglich verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass die Mandanten des betroffenen Rechtsanwalts selbst für die Weiterführung der sie betreffenden Rechtssache sorgen. Dabei soll den Kammerbeauftragten ausschließlich eine Informationspflicht und nicht die Pflicht treffen, die tatsächliche Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts zu überwachen. Hier zeigt sich der grundsätzliche Paradigmenwechsel. In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass dem Kammerbeauftragten die Fremdgeldverwaltung obliegt. Er hat danach nicht nur festzustellen, welche Fremdgelder bestehen, sondern muss diese auch weiterleiten. In diesem Zusammenhang soll durch Gesetz zudem klargestellt werden, dass der Kammerbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Geschäftskonten des Rechtsanwalts allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt ist. Nicht zuletzt soll gesetzlich geregelt werden, dass Kreditinstitute auf Verlangen eines Kammerbeauftragten diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts geben und ihm Zugang zu diesen Konten gewähren müssen. In Abs. 4 sieht der Reformvorschlag vor, dass die bisherigen Verweise in § 55 III BRAO aufgrund der reduzierten Aufgabenstellung des Kammerbeauftragten beschränkt werden. Der Verweis auf § 54 I 2 und 3 BRAO muss hingegen entfallen, da dem Kammerbeauftragten gerade nicht mehr die anwaltlichen Befugnisse des früheren Rechtsanwalts zustehen sollen. Die Verweise auf § 54 III (z.B. Berechtigung, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen) und ebenso Abs. 4 (Vergütungsregelung und Bürgenhaftung) bleiben hingegen unverändert. Auch einem Kammerbeauftragten muss eine angemessene Vergütung zustehen. Vor dem Hintergrund der deutlich reduzierten Tätigkeit eines Kammerbeauftragten ist es dabei vertretbar, an der Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer festzuhalten. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass die jüngste BGHRechtsprechung zur Abwicklervergütung mangels Vergleichbarkeit des Aufgabenkreises wohl auf die Tätigkeit des Kammerbeauftragten nicht anwendbar wäre, so dass nicht nur der zeitliche Aufwand des Kammerbeauftragten im Vergleich zum Kanzleiabwickler erheblich reduziert sein dürfte, sondern auch die festzusetzenden Pauschalsätze. V. DER REGIERUNGSENTWURF ZUR REFORM DER ABWICKLUNG 1. VORGESCHICHTE Der auf der Hauptversammlung der BRAK am 26.4. 2024 mehrheitlich beschlossene Reformvorschlag des Abwicklerausschusses wurde mit Schreiben der BRAK vom 6.5.2024 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Anschließend fanden weitere Gespräche des Abwicklerausschusses mit Vertretern des Bundesministeriums der Justiz statt, in denen u.a. geäußert wurde, dass man einem radikalen Paradigmenwechsel kritisch gegenüberstehe. Sodann hat das BMJV am 22.9.2025 den Referentenentwurf14 14 RefE v. 22.9.2025, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebun gsverfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html?nn=110 518. zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorgelegt, welcher auch eine Neufassung des § 55 BRAO beinhaltet. Die BRAK hat im Rahmen der Anhörung am 5.11.2025 ausführlich hierzu Stellung genommen.15 15 BRAK-Stn.-Nr. 53/2025. Der Autor war hier Berichterstatter zu § 55 BRAO-E. Am 17.12.2025 hat die Bundesregierung sodann den entsprechenden Gesetzentwurf16 16 RegE, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html?nn=110518. verabschiedet, wobei der Regierungsentwurf sich von dem Referentenentwurf des BMJV nur unwesentlich unterscheidet. 2. WORTLAUT DES REGIERUNGSENTWURFS Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 55 BRAO hat folgenden Wortlaut: § 55 (Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei) (1) Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts erloschen, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für Zweigstellen und weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. Die Bestellung kann widerrufen werden. (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Laufende Aufträge führt er fort. Wenn jedoch eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von insgesamt mehr als 10.000 Euro einzutreten droht, kann der Abwickler alle laufenden Aufträge, deren Fortführung die Rechtsanwaltskammer nicht zugestimmt hat, nach einer angemessenen Frist beenden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist der Abwickler auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. HANDZIUK, REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 6

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