d) KEINE GEFÄHRDUNG DES ANSEHENS DER ANWALTSCHAFT Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Auslegung das Ansehen der Rechtsanwaltschaft (als einer der Schutzzwecke des § 55 BRAO11 11 Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, § 55 Rn. 2 ) in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Dieses Ansehen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass Rechtsanwälte genau wie Angehörige anderer Berufsstände mitunter von Insolvenz bedroht sind und ihre Vertragspartner schlimmstenfalls mit ihrer Forderung ausfallen. Es soll in diesem Zusammenhang ebenso nicht verkannt werden, dass der Rechtsanwalt (auch) Organ der Rechtspflege ist. Aber soweit es um bereits gezahlte Vorschüsse geht, ist nicht die Organstellung des Rechtsanwalts als solche, sondern nur der rein wirtschaftliche Teil des Mandats betroffen,12 12 Wierz, BRAK-Mitt. 2009, 108 (110). also Erbringen einer Dienstleistung gegen entsprechende Bezahlung. Es erschließt sich nicht, weshalb ausgerechnet beim Dienstleister Rechtsanwalt andere Regeln gelten sollen als für andere freie Berufe und andere Dienstleister. e) ERLÖSCHEN DES MANDATS BEIM TOD DES ANWALTS KRAFT GESETZES Der Reformvorschlag geht hierbei davon aus, dass der Auftrag bzw. das Mandat zwischen früherem Anwalt und Mandanten beim Tod des früheren Anwalts gem. § 673 BGB mangels ausdrücklich anderer Regelungen im Mandatsvertrag im Zweifel bereits kraft Gesetzes erlischt. Sollte der Auftrag bzw. das Mandat ausnahmsweise nicht erlöschen, würde die Erbringung der Leistung durch die Erben, soweit sich unter diesen kein Rechtsanwalt befindet, in der Regel unmöglich sein, so dass damit die Leistungspflicht gem. § 275 I BGB erlöschen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zulassung eines Rechtsanwalts aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Vermögensverfall gem. § 14 II Nr. 7 BRAO) widerrufen wurde. Dem Mandanten stehen dann ggf. Schadenersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB gegen den ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Erben zu. Im Ergebnis bedarf es damit keiner Mandatsbeendigung mehr durch eine Kündigung des Abwicklers. Dass das Mandatsverhältnis in diesen Fällen endet, soll sich zur Klarstellung zukünftig aber unmittelbar aus § 55 BRAO ergeben. 3. ÖSTERREICHISCHE RECHTSLAGE ALS MODELL Man hat sich bei diesem Reformvorschlag an der aktuellen und bewährten Rechtslage in Österreich orientiert.13 13 S.a. Wolf/Meckfessel, in FS Neumayr, Bd. 1, S. 1685 (1686). § 34a Rechtsanwaltsordnung (RAO) sieht für den dortigen sog. Kammerkommissär im Vergleich zu der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung in Deutschland einen deutlich beschränkten Aufgabenbereich vor. Dieser hat die Mandanten des früheren Berufsträgers lediglich über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und ggf. bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zu beraten sowie Fremdgelder festzustellen und zu verwalten. Darin erschöpft sich im Wesentlichen seine Aufgabe. Durch die erhebliche Begrenzung der Tätigkeitsbereiche kommt der österreichische Kammerkommissär nicht in die Gefahr, zahlreiche und umfangreiche Mandate des ausgeschiedenen Rechtsanwalts selbst bearbeiten zu müssen. Vielmehr regelt der Wortlaut eine klare Einschränkung der Aufgabenbereiche auf Belehrungs- und Unterstützungstätigkeiten. Anders als nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland umfasst die Tätigkeit des Kammerkommissärs damit nicht die Bearbeitung der Mandate. Folglich verbleibt das Risiko einer Insolvenz des früheren Rechtsanwalts bei den Mandanten. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wird den Mandanten lediglich Unterstützung bei der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts garantiert. IV. DER REFORMVORSCHLAG IM EINZELNEN Der Abwickler soll zukünftig Kammerbeauftragter heißen. Bereits mit dieser neuen Bezeichnung soll deutlich gemacht werden, dass Aufgabe eines Kammerbeauftragten zukünftig nicht mehr die Weiterbearbeitung bzw. Beendigung der Mandate ist. Aktuell ist der Abwickler in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen und auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung höchstens jeweils um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. Die gesetzliche Neuregelung sieht in Abs. 1 dagegen vor, dass der Kammerbeauftragte in der Regel nicht länger als für die Dauer von sechs Monaten zu bestellen ist, allerdings für die Verlängerung der Bestellung auf Antrag keine Höchstfrist mehr bestehen soll. Einer Höchstfrist bedarf es dabei nicht, da der Kammerbeauftragte glaubhaft machen muss, dass seine Aufgaben noch nicht zu Ende geführt werden konnten und letztendlich die Rechtsanwaltskammer über eine Verlängerung jeweils entscheiden muss. Eine solche Regelung gewährleistet ein gewisses Maß an Flexibilität. In Abs. 2 soll gesetzlich klargestellt werden, dass Aufgabe eines Kammerbeauftragten zukünftig nicht mehr die Weiterbearbeitung bzw. Beendigung der Mandate ist. Zukünftig soll sich die Aufgabe des Kammerbeauftragten zunächst darauf beschränken, die laufenden Mandate festzustellen und die Mandanten unverzüglich über die Beendigung des Mandats und die Notwendigkeit der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts zu informieren. Damit würde gleichzeitig klargestellt, dass ein Kammerbeauftragter nicht berechtigt ist, im Namen des ManHANDZIUK, REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 5
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