BRAK-Mitteilungen 1/2026

Letztendlich würde dies bedeuten, dass sich die Mandanten zukünftig selbst um die Weiterführung ihrer Rechtssache kümmern sollen; selbst dann, wenn bereits Gebührenvorschüsse an den früheren Rechtsanwalt gezahlt worden sind. Damit würde sich für den Mandanten lediglich ein allgemeines Lebensrisiko realisieren.5 5 Bereits Wierz, BRAK-Mitt. 2009, 108 (111); Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (214). b) INSOLVENZRISIKO ALS ALLGEMEINES LEBENSRISIKO DES MANDANTEN Dass in einem Vertragsverhältnis einer der Beteiligten nach Vertragsschluss stirbt oder insolvent wird, unterfällt grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Vertragsbeteiligten. Es stellt sich daher die Frage, warum gerade für den Anwaltsvertrag noch immer etwas anderes gelten soll. Weiter stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Rechtsanwaltskammern und damit die Gesamtheit aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für dieses allgemeine Lebensrisiko der Mandanten die Haftung übernehmen sollen. Da dem Kanzleiabwickler nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich die Beendigung aller noch anhängigen Mandate obliegt,6 6 Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 55 Rn. 11. sind die Mandanten des insolventen Rechtsanwalts umfassend vor Rechtsverlusten geschützt. Gleichwohl kommen Sie nicht in die Pflicht, dem Abwickler die gesetzlichen Gebühren zahlen zu müssen, wenn sie bereits zuvor an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt Vorschüsse geleistet haben. Für die Vergütung des Abwicklers haftet vielmehr bei Zahlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen Rechtsanwalts die zuständige Rechtsanwaltskammer als Bürge. Damit aber wird das grundsätzliche Insolvenzrisiko, welches jeden Gläubiger im Rechtsverkehr trifft, auf die Rechtsanwaltskammer und damit auf alle kammerangehörigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgewälzt. Ein solch umfassender Insolvenzschutz ist eine Ausnahme im System des Insolvenzrechts, für welche sich kaum eine Rechtfertigung finden lässt.7 7 So schon Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (214). Grundsätzlich hat jedermann das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners selbst zu tragen, da er sich freiwillig und im Vertrauen darauf, dass dieser seine Gegenleistung erbringen werde, an diesen gebunden und einen Vorschuss gezahlt hat. Dementsprechend scheint es keinesfalls ungebührlich, dem Mandanten das Risiko aufzubürden, seines Vorschusses verlustig zu gehen, wenn sein Rechtsanwalt insolvent wird. Der Schaden, der letzten Endes beim Mandanten verbleibt, ist das Risiko, bestimmte Leistungen zweimal bezahlen zu müssen. Eine Risikoverteilung auf die Mandanten des ausgeschiedenen Rechtsanwalts ist deshalb sachgerechter als eine Überwälzung auf die Rechtsanwaltskammer und damit auf alle in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit ihren Kammerbeiträgen damit für Vergütungsansprüche haften. Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Abwicklung auch im Interesse der Mandanten liegt.8 8 Begr. des Änderungsgesetzes v. 3.11.1988, BT-Drs. 11/3253. Dieses Interesse ist aber auf solche Auswirkungen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts gerichtet, die spezifisch mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dessen Stellung in der Rechtspflege zusammenhängen (z.B. Wahrung von Fristen und Wahrnehmung kurzfristiger Gerichtstermine). Interessen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht in Zusammenhang stehen, sind von dem Schutzzweck der Abwicklung jedoch nicht umfasst. Zu diesen allgemeinen Interessen gehört aber gerade das Insolvenzrisiko, das der Mandant durch die Beauftragung des ausgeschiedenen Rechtsanwalts – genau wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch – bewusst auf sich genommen hat.9 9 Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206 (213). Es ist schlicht unbillig, die Kosten der Abwendung entsprechender Nachteile auf die Gemeinschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abzuwälzen. c) GLEICHBEHANDLUNG VON HONORAR- UND GERICHTSKOSTENVORSCHÜSSEN Hierfür sprechen auch folgende Erwägungen: Macht der ausgeschiedene Rechtsanwalt noch kurz vor dem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfall von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, haftet er dem Mandanten auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Vorschusses. Da er sich aber im Vermögensverfall befindet, wird der Mandant mit seinem Rückzahlungsanspruch in der Regel ausfallen. Will der Mandant also einen neuen Rechtsanwalt beauftragen, muss er die Gebühren erneut zahlen. Oder: Hat der ausgeschiedene Rechtsanwalt kurz vor seinem Ausscheiden Klage bei Gericht eingereicht und zu diesem Zweck bei dem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, diesen aber zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung noch nicht bei Gericht eingezahlt und ist der auf den Gerichtskostenvorschuss entfallende Betrag von dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht zurück zu erlangen, so fällt der Mandant mit dieser Forderung auch dann aus, wenn mittlerweile ein Abwickler bestellt wurde. Will der Mandant das Klageverfahren also weiterbetreiben, muss er den Vorschuss erneut einzahlen.10 10 Ebda. Weshalb aber ein an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt gezahlter Gebührenvorschuss schützenswerter sein soll als ein Gerichtskostenvorschuss, erschließt sich nicht. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 4

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