mer Hamburg hatte im Jahr 2021/2022 eine unverhältnismäßig teure Abwicklung einer Rechtsanwalts-GmbH, für die die Rechtsanwaltskammer aus Bürgenhaftung rund 550.000 Euro bezahlen musste. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg musste im Jahr 2023 an einen Abwickler 151.476 Euro zahlen. Je umfangreicher und komplexer die noch abzuwickelnden Mandate sind, desto aufwendiger gestaltet sich die Abwicklertätigkeit und desto höher fällt schlussendlich die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer aus. Die Situation wird durch die Grundsatzentscheidung des BGH v. 21.12.2022 zur Höhe der Abwicklervergütung noch verstärkt.4 4 BGH, BRAK-Mitt. 2023, 124 Ls. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vergütung für Abwickler sind die Haushalte der Rechtsanwaltskammern schließlich zunehmend nicht unerheblichen Kostenrisiken ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sehen die Rechtsanwaltskammern und ebenso die BRAK akuten Handlungsbedarf. Die 163. Hauptversammlung der BRAK hatte daher am 9.9.2022 einstimmig beschlossen, dass die BRAK gegenüber dem Gesetzgeber initiativ werden und eine Gesetzesänderung der Abwicklervorschriften anregen soll, soweit die Stellung, die Funktion sowie die Vergütung des Abwicklers betroffen sind. Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK wurde hierzu beauftragt, einen Vorschlag zur Neuregelung des Abwicklerinstituts zu erarbeiten. III. PARADIGMENWECHSEL ALS LÖSUNGSVORSCHLAG 1. GEBOTENE REDUZIERUNG DER ABWICKLERTÄTIGKEIT Einigkeit der Rechtsanwaltskammern und der BRAK besteht darüber, dass eine grundsätzliche Reduzierung der Abwicklertätigkeit geboten ist, da über eine Reduzierung der Abwicklertätigkeit zwangsläufig auch der zeitliche Umfang und damit die Höhe der Abwicklervergütung reduziert werden würde. Damit einhergehend würde sich zwangsläufig auch das Kostenrisiko für die Rechtsanwaltskammern deutlich reduzieren. Je umfangreicher und komplexer die noch abzuwickelnden Mandate sind, desto aufwendiger gestaltet sich demnach die Abwicklertätigkeit und desto höher fällt schlussendlich die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern aus. Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK hat gemäß dem an ihn gerichteten Arbeitsauftrag einen Vorschlag zur Neuregelung/Reform des Abwicklerinstituts erarbeitet, den die Hauptversammlung der BRAK am 26.4.2024 auch beschlossen hat. Die Hauptversammlung der BRAK hatte sich am 26.4.2024 mit großer Mehrheit auf die nachfolgende Änderung des § 55 BRAO geeinigt: § 55 BRAO (Bestellung eines Kammerbeauftragten) (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben oder dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, endet das Mandat und die Rechtsanwaltskammer kann einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Kammerbeauftragten bestellen. Für Zweigstellen und weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Kammerbeauftragter bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Kammerbeauftragte ist in der Regel nicht länger als für die Dauer von sechs Monaten zu bestellen. Auf Antrag des Kammerbeauftragten kann die Bestellung verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass seine Aufgaben noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (2) Aufgabe des Kammerbeauftragten ist es, die laufenden Mandate festzustellen und die Mandanten unverzüglich über die Beendigung des Mandates und die Notwendigkeit der Beauftragung eines neuen Rechtsanwaltes zu informieren. (3) Dem Kammerbeauftragten obliegt auch die Feststellung und Weiterleitung von Fremdgeldern. Der Kammerbeauftragte ist für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Geschäftskonten des Rechtsanwalts allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerbeauftragten haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren. (4) § 53 Abs. 4 S. 3 und § 54 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (5) Die Bestellung kann widerrufen werden. 2. HINTER DEM REFORMVORSCHLAG STEHENDE ERWÄGUNGEN Diesem Reformvorschlag der Hauptversammlung der BRAK liegen insb. die nachfolgenden Erwägungen zugrunde: a) INFORMATION ÜBER BEENDIGUNG DES MANDATS ALS KERNAUFGABE Der Kanzleiabwickler soll zukünftig nicht mehr die schwebenden Angelegenheiten abwickeln und die laufenden Aufträge bis zum Ende fortführen, sondern es soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Aufgabe zukünftig nicht mehr in der Weiterbearbeitung der Mandate liegt, sondern insb. darin besteht, die laufenden Mandate festzustellen und die Mandanten unverzüglich über die Beendigung des Mandates und die Notwendigkeit der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts zu informieren. Als weitere Aufgabe hinzukommen soll noch die Verwaltung von Fremdgeldern. Darin würde sich die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers aber erschöpfen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 3
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