BRAK-Mitteilungen 1/2026

AUFSÄTZE REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS RECHTSANWALT ANDREAS HANDZIUK* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Saarbrücken, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und Vorsitzender des Ausschusses Abwickler/Vertreter der BRAK. § 55 BRAO regelt die Abwicklung von Rechtanwaltskanzleien. In der letzten Zeit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Rechtsanwaltskammern in erheblichem Umfang für anders nicht zu realisierende Abwicklerkosten im Rahmen der Bürgenhaftung aufkommen mussten. Hintergrund war dabei zumeist, dass insolvente oder vermögenslose Rechtsanwälte eine exzessive Vorschusspraxis betrieben haben, ohne dass anschließend eine Gegenleistung dafür erbracht worden ist. Zudem werden immer häufiger sog. Chaoskanzleien hinterlassen. Für die Rechtsanwaltskammern, die die zu übernehmenden Abwicklerkosten letztlich über die von ihren Mitgliedern zu erhebenden Beiträge finanzieren müssen, resultieren hieraus zunehmende finanzielle Risiken für ihre Kammerhaushalte. I. AKTUELLE GESETZESLAGE DES ABWICKLERINSTITUTS IN § 55 BRAO Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung obliegt es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und die laufenden Aufträge fortzuführen. Insofern gilt er als von den Mandanten bevollmächtigt, die laufenden Mandate bis zum jeweiligen Mandatsende weiter zu bearbeiten – und dies unabhängig davon, ob bei der weiteren Bearbeitung noch Gebühren entstehen können oder diese bereits durch Vorschüsse bezahlt worden sind. Hinsichtlich der anwaltlichen Rechte und Pflichten tritt der Abwickler also an die Stelle der früheren Rechtsanwältin oder des früheren Rechtsanwalts und übernimmt deren bzw. dessen anwaltlichen Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber den Mandanten als auch gegenüber den Gerichten und Behörden.1 1 Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 23. Letztendlich bedeutet dies, dass der Kanzleiabwickler in die Mandatsverhältnisse der ausgeschiedenen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte eintritt und die anwaltlichen Aufgaben aus der Mandatsführung übernimmt. Der ausgeschiedene Rechtsanwalt hat dem Abwickler nach § 55 III 1 BRAO i.V.m. § 54 IV 1 BRAO eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies bedeutet, dass in erster Linie der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder seine Erben die Kosten für die Abwicklung der Kanzlei zu tragen haben. Kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Rechtsanwalt oder dessen Erben aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht realisieren, haftet die zuständige Rechtsanwaltskammer gem. § 55 III 1 BRAO i.V.m. § 54 IV 4 BRAO wie ein Bürge. II. GRÜNDE FÜR DAS ERFORDERNIS EINER REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS Diese Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern wird aus den nachstehenden Gründen immer problematischer. Früher war der Regelfall für die Bestellung eines Abwicklers der Tod einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Widerruf war die Ausnahme. Heute hat sich dieses Verhältnis aber grundlegend gedreht. Die frühere Ausnahme (Erlöschen der Zulassung durch Widerruf) ist zur Regel geworden, insb. das Erlöschen der Zulassung wegen Vermögensverfall (§ 14 II Ziff. 7 BRAO), und der Tod des Rechtsanwalts die Ausnahme.2 2 Bereits Wierz, BRAK-Mitt. 2009, 108 (109); Wierz/Overkamp, BRAK-Mitt. 2013, 206, ebenso Wolf/Meckfessel, in Festschrift Matthias Neumayr, Bd. 1, S. 1685 (1686); Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 55 Rn. 3. Die Bestellung eines Abwicklers für einen insolventen Rechtsanwalt stellt die Kammern in letzter Zeit aber zunehmend vor große Probleme. Häufig rechnen Rechtsanwälte, die später in Insolvenz fallen, alle aus einem Mandat erzielbaren Gebührenansprüche als Vorschuss ab, so dass vor dem Widerruf noch alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um finanziell überleben zu können. Es wird also eine exzessive Vorschusspraxis betrieben. Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Abwickler sieht sich daher einer Reihe von Verfahren gegenüber, welche er abzuwickeln hat, aus welchen er aber keine Gebührenansprüche mehr generieren kann. Für die Rechtsanwaltskammern und deren Mitglieder wird dies insb. dann zu einem nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Problem, wenn eine Vielzahl von Mandaten abzuwickeln ist, und/oder bei sog. Chaoskanzleien. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Abwicklervergütung und der Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern können so auf die Rechtsanwaltskammern leicht sechsstellige Beträge, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, zukommen.3 3 Die BRAK hat hierzu eine Auskunft bei allen Rechtsanwaltskammern eingeholt. Die RechtsanwaltskamHANDZIUK, REFORM DES ABWICKLERINSTITUTS BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 AUFSÄTZE 2

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