schung des Arbeitgebers und anlasslose Auskunftsverlangen aus (vgl. Roloff, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, § 17 ArbZG Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend besteht jedenfalls ein Anlass für das Auskunftsverlangen der Bekl. Denn die Kl. hat für ihre Mitarbeiter in den letzten Jahren kein System zur Arbeitszeiterfassung bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der nunmehr angeordneten Pflicht zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besteht auch das Erfordernis, die Mitarbeiter über die Notwendigkeit der Erfassung in der angeordneten Weise und die vorgesehene Art der konkreten Umsetzung zu unterweisen. Die nach § 17 IV 2 ArbZG von der Bekl. getroffene Ermessensentscheidung lässt bei der insoweit – auf den Rahmen des § 114 S. 1 VwGO – beschränkten gerichtlichen Überprüfung keine Fehler erkennen und ist insb. verhältnismäßig. Die angeordnete Vorlage der Belege über noch zu erfolgende Unterweisungen der Beschäftigten dient dem Zweck, die Durchführung der Unterweisung und damit mittelbar die Einhaltung der angeordneten Arbeitszeiterfassung sicherzustellen und dem bestehenden Verdacht auf mögliche Arbeitszeitverstöße zu begegnen. Wie bereits ausgeführt, entspricht dieser Zweck dem gesetzlichen Auftrag der Bekl. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich, um mit gleicher Erfolgsaussicht dieses Ziel zu erreichen. Insoweit ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass es sich um eine Maßnahme mit sehr geringer Eingriffsintensität handelt, denn eine Unterweisung hat bereits aufgrund der Anordnung zu Ziff. 2 S. 1 stattzufinden, sodass das Erstellen von Belegen und deren Übersendung für die Kl. kaum zusätzlichen Aufwand verursachen dürfte. Hinzu kommt, dass es sich dabei pro Mitarbeitendem lediglich um eine einmalige Unterweisung handelt. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat die Kl. jedenfalls insoweit weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Auch sonst sind keine schutzwürdigen Interessen der Kl. zu erkennen, die das Interesse an der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer überwiegen könnten. 4. Soweit die Bekl. in dem Bescheid v. 30.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 30.1.2025 unter Ziff. 3 angeordnet hat, die Kl. habe der Bekl. mitzuteilen, wie sie dafür sorge, dass die für die jeweiligen angestellten Rechtsanwälte disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 I 1 VwGO). Diese von der Bekl. angeordnete Maßnahme ist i.S.d. dritte Anordnung rechtswidrig §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Bekl. ihr einen zweifachen Regelungsgehalt beimessen wollte: zum einen die Verpflichtung der bei der Kl. tätigen Partner als Führungskräfte zur Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch regelmäßige Prüfung (dazu a)), zum anderen die entsprechende Auskunftserteilung gegenüber der Bekl. (dazu b)). a) Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Prüfpflicht betreffend die Partner kommt entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. allein § 17 II ArbZG in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen zwar aufgrund des Verdachtes der Überschreitung der in § 3 ArbZG geregelten Höchstarbeitszeit vor, jedoch hat die Bekl. von ihrem nach § 17 II ArbZG eröffneten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 I 1 VwGO). Es liegt eine Ermessensüberschreitung vor, denn die Bekl. hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insb. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht beachtet. Dabei dient auch diese Maßnahme dem Zweck, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, indem die Einhaltung der angeordneten Arbeitszeiterfassung sichergestellt und der Überschreitung der Höchstarbeitszeit entgegengewirkt wird. Zur Förderung dieses Zwecks ist die Maßnahme auch geeignet, jedoch nicht erforderlich. Mit der Anordnung zu Ziff. 1 und 2 ist bereits die Einführung eines Systems verbunden, das eine hinreichende interne Kontrolle sicherstellt. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der angeordneten Aufzeichnungspflicht sowie Unterweisungspflicht die Führungskräfte ihrer Leitungsverantwortung insoweit nicht nachkommen, sind derzeit nicht ersichtlich. Folglich ist der mit der betreffend die bei der Kl. tätigen Partner angeordneten Pflicht, die Arbeitszeiten durch regelmäßige Prüfung zu gestalten und zu kontrollieren, verbundene Eingriff in die Organisationsstruktur der Kl. nicht erforderlich. b) Vor diesem Hintergrund ist das auf der Grundlage von § 17 IV 1 ArbZG ergangene Auskunftsverlangen gegenstandslos. Wenn bereits keine Verpflichtung zur Kontrollen durch die bei der Kl. tätigen Partner besteht, entfällt ein entsprechendes Auskunftsverlangen. HINWEISE DER REDAKTION: Im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist auch stets § 26 BORA zu beachten. § 26 I 1 BORA stellt klar, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden dürfen. Die Rechtsprechung hat sich bisher – soweit ersichtlich – mit dieser berufsrechtlichen Vorschrift indes lediglich im Zusammenhang mit unangemessenem Arbeitslohn eines angestellten Rechtsanwalts befasst (vgl. hierzu etwa die ausführliche Entscheidung des BGH zur Unzulässigkeit einer Stellenanzeige, mit der ein sittenwidriges Einstiegsgehalt für Berufsanfänger angeboten worden ist (BGH, BRAK-Mitt. 2010, 132). SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 89
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