tung der Ruhepausen entnehmen (vgl. BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 Rn. 23). Die Anordnung ist auch angemessen. Insbesondere angemessen überwiegt das Interesse der Kl. an der freien Berufsausübung (Art. 12 I GG) nicht das Interesse der Bekl., ihrem Schutzauftrag aus Art. 2 II GG sowie §§ 1 I, 17 I ArbZG nachzukommen. Dem Schutzgut des § 1 I Nr. 1 ArbZG kommt dabei ein besonders hohes Gewicht zu, während demgegenüber in die Abwägung einzustellen ist, dass die Anordnung für die Kl. mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sein dürfte und es sich bei der mittelbar mit der Anordnung bezweckten Einhaltung der Vorgaben der §§ 3, 5 I ArbZG lediglich um die bloße Beachtung der gesetzlichen Mindestanforderungen handelt (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 28.7.2011 – Au 5 S 11.784 Rn. 34 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung berücksichtigt das Gericht auch, dass es sich bei Rechtsanwälten gem. § 1 BRAO um unabhängige Organe der Rechtspflege handelt und sie besonderen Berufspflichten unterworfen sind – bspw. dem Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gem. § 43 BRAO i.V.m. § 671 II BGB. Gleichermaßen berücksichtigt das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liegt und ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Anordnung der Bekl. die angestellten Rechtsanwälte in ein unauflösbares Spannungsverhältnis bringen würde und aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. Denn die Anordnung der Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung ist zunächst lediglich eine administrative Aufgabe für die Kl., welche die Rechtsanwälte nicht nennenswert von ihrer Mandatsarbeit abhalten wird. Sie lässt die interne Organisation der Kl. zur Bereitstellung ihrer Beratungsleistungen gänzlich unberührt. Soweit die Kl. mit dem Verweis auf die Berufspflichten der Rechtsanwälte meint, dass diesen die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten nicht möglich wäre und sie daher der Verpflichtung aus §§ 3, 5 I ArbZG nicht unterfielen, wird auf vorstehenden Ausführungen (s. dazu unter c) aa) (1)) verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es im Organisationsermessen der Kl. liegt, die bei ihr angestellten Rechtsanwälte in einem Umfang einzusetzen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, dass es der Kl. nicht möglich wäre, bei umfangreichen Mandaten mehr Rechtsanwälte pro Mandat einzusetzen, welche ein Vertrauensverhältnis zu den Mandanten aufbauen und sich gegenseitig ersetzen können. Hinzu kommt, dass das Arbeitszeitgesetz bereits AusAusnahmen für dringliche Fälle nahmen für dringliche Fälle vorsieht, von denen die Kl. im Bedarfsfall Gebrauch machen kann. So darf gem. § 14 ArbZG von den §§ 3 bis 5, 6 II, 7, 9 bis 11 ArbZG bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, abgewichen werden. Dass der Kl. – wie sie vorträgt – aus Gründen der Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber ihren Mandanten der Rückgriff auf diese Vorschrift versagt wäre, ist nicht ersichtlich. Denn die Kl. hätte in diesen Fällen zwar die Darlegungslast hinsichtlich der Tatsachen, die für einen außergewöhnlichen Fall sprechen würden (VG Schleswig, Urt. v. 12.11.2021 – 12 A 28/19 Rn. 35), es ist jedoch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die Kl. etwaigen Geheimhaltungsinteressen nicht durch die Vorlage von geschwärzten Belegen oder Belegen, die keinen Rückschluss auf die Mandanten zuließen, gerecht werden könnte. Im Übrigen ist die Kl. auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass in Fällen, in denen es mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu „Notfällen“ i.S.d. § 14 ArbZG kommt, diese für die Geschäftsleitung vorhersehbar sind und organisatorisch vorausplanend bewältigt werden müssen (Bayerischer VGH, Urt. v. 28.10.1993 – 22 B 90.3225 Rn. 16). 3. Auch hinsichtlich der unter Ziff. 2 des Bescheides v. 30.11.2023 angeordneten Unterweisung der bei der Kl. angestellten „Associates“ und „Senior Associates“ über die Notwendigkeit der Aufzeichnungen in der angeordneten Weise (dazu a)) sowie zu der angeordneten Übersendung der Unterweisungsbelege (dazu b)) ist der Bescheid der Bekl. rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. a) Die Anordnung der Unterweisung ist rechtmäßig. Sie beruht ebenfalls auf § 17 II ArbZG. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor. Wie bereits ausgeführt, besteht die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen die in § 3 ArbZG festgelegte Höchstarbeitszeit. (...) b) Die Anordnung der Übersendung der Unterweisungsbelege ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 IV ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen (Satz 1). Sie kann ferner vom Arbeitgeber u.a. verlangen, die Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden (Satz 2). Hierbei setzt die für das Auskunfts- und Vorlageverlangen der Bekl. maßgebliche Regelung des § 17 IV ArbZG weder die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz voraus, noch muss ein solcher Verstoß bereits feststehen. Bereits dem Wortlaut ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Die Auskunft, auf welche sich das behördliche Verlangen bezieht, muss für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch die hierfür nach § 17 I ArbZG zuständige Behörde erforderlich sein. Dies schließt (lediglich) eine allgemeine, ungezielte AusforBRAK-MITTEILUNGEN 1/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 88
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