BRAK-Mitteilungen 6/2025

mehr gesehen. Um das, was dabei geschehen ist, dreht sich nun das Strafverfahren.“ [10] Die Äußerungen in der Pressemitteilung waren Gegenstand von Presseberichten, u.a. auf www...de. [11] Der Kl. ließ die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 9.7.2025 wegen der unterstrichenen Äußerungen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anl. AST 5). Mit anwaltlichem Schreiben v. 11.6.2025 (Anl. AST 6) ließ die Bekl. die Ansprüche zurückweisen. [12] Der Kl. ist der Auffassung, die streitbefangenen Äußerungen griffen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. ein. Diesem stünden daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. § 1004 I BGB analog i.V.m. § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I 1, Art. 1 I GG zu. [13] Der Kl. trägt vor, die Äußerungen in der Pressemitteilung seien nicht in derselben Weise wie Äußerungen innerhalb gerichtlicher oder behördlicher Verfahren dahingehend „privilegiert“, dass sie einem gerichtlichen Verbot nicht zugänglich wären. [14] Die Bekl. hafte persönlich für die streitbefangenen Äußerungen ihres Rechtsanwalts. Es sei anerkannt, dass öffentliche Einlassungen des Rechtsanwalts in Pressemitteilungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht als dessen eigene Äußerungen, sondern als solche zu würdigen seien, die der Anwalt kraft seiner beruflichen Stellung als Organ der Rechtspflege und Wahrer fremder Interessen tätige. Ansprüche gegen derartige Äußerungen seien mithin gegen den Mandanten und nicht gegen den Anwalt zu richten. [15] Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich jeweils um falsche Tatsachenbehauptungen. [16] Entgegen den mit Antrag zu 1a) angegriffenen Äußerungen habe der Kl. nicht geäußert, dass er die Bekl. und deren Vater (...) „(...)“ werde. Aus der Sicht des Durchschnittsempfängers folge aus der Verwendung der Anführungszeichen, dass es sich hierbei um ein wörtliches Zitat handele. Die von der Bekl. hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien allesamt unzutreffend. [17] Entgegen den mit Antrag zu 1b) angegriffenen Äußerungen habe der Kl. seine Kinder nicht in Dänemark „(...)“ oder diese „(...)“. Unwahr sei auch die Darstellung, wonach der Kl. im unmittelbaren Anschluss an das in Rede stehende Umgangswochenende im August 2021 jeden Kontakt seiner Kinder (...) und (...) zur Bekl. beendet habe. In Wahrheit habe es bis in das Jahr 2022 hinein eine ganze Reihe von Kontakten insb. der Töchter (...) und (...) mit ihrer Mutter, mit ihrer bei der Mutter lebenden Schwester (...) und auch mit den Großeltern gegeben. Die Behauptungen, der Kl. habe „(...)“ den Kontakt seiner Kinder zu ihrem früheren Umfeld beendet und die Kinder seien für die Bekl. fortan „(...)“ gewesen, seien vor diesem Hintergrund unwahr. Der Kl. habe den Kindern auch nicht den Kontakt mit ihrer Mutter untersagt oder diesen beendet, sondern dies den Kindern überlassen. [18] Die mit Antrag zu 1b) gerügte Äußerung sei jedenfalls nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe“-Rechtsprechung zu untersagen. [19] Der Kl. beantragt, 1. Der Bekl. wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen: a) „(...). (...) Es ist davon auszugehen, dass das ihren Exmann triggerte und er sein ,(...)‘ von der finanziellen auf die persönliche Ebene übertrug...“; wenn dies geschieht, wie in der als Anl. AST 1 überreichten Pressemitteilung der Kanzlei (...) mit der Überschrift „Presseerklärung (...) zur Verteidigung von Frau (...)“ geschehen. b) „Trotzdem hat Herr (...) die Kinder in Dänemark einbehalten. Er hat (...).“ wenn dies geschieht, wie in der als Anl. AST 1 überreichten Pressemitteilung der Kanzlei (...) mit der Überschrift „Presseerklärung (...) zur Verteidigung von Frau (...)“ geschehen. [20] Die Bekl. beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. [21] Die Bekl. behauptet, der Kl. habe am 30.3.2015 in den Räumen des AG Hamburg anlässlich einer mündlichen Verhandlung wegen der Umgangsregelung betreffend die Kinder zu ihr gesagt: „Ich (...).“ Dies habe die Bekl. seinerzeit entsprechend in ihrem Tagebuch niedergeschrieben. Ferner habe der Kl. im Sommer 2014 bei einem Treffen im Hamburger Stadtpark im Beisein von dessen Rechtsanwalt gegenüber dem Vater der Bekl. geäußert: „Ich werde (...), ihr werdet es schon sehen!“ [22] Im Sommer 2014 habe der Kl. gegenüber dem Bruder der Bekl., (...), sowohl telefonisch als auch im direkten Gespräch geäußert: „Ihr werdet (...) und ich (...).“ Auslöser dieser Äußerungen sei die Entscheidung der Familie (...) gewesen, der vom Kl. damals geführten Gesellschaft „(...)“ keine finanzielle Unterstützung mehr zukommen zu lassen. [23] (...), die zwischen dem November 2012 und September 2014 Buchhalterin und Teamassistentin bei „(...)“ war, habe während ihrer Tätigkeit mehrfach hören können, wie der Kl. am Telefon „(...), (...)“ sagte. [24] Ähnliche Äußerungen habe der Kl. ferner im Sommer 2014 im Beisein von (...), dem ehemaligen Vertriebsleiter der „(...)“, sowie gegenüber der Physiotherapeutin (...) getätigt. [25] Die Bekl. ist der Auffassung, der Eilantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 497

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