BRAK-Mitteilungen 6/2025

eine gesetzwidrige Dienstleistung vornimmt, auf einem Umweg doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (vgl. Senat, Urt. v. 3.7.2008 a.a.O.; BGH, Urt. v. 17.2.2000 a.a.O.; v. 5.11.- 1981 a.a.O. und v. 10.11.1977 a.a.O. S. 18; Versäumnisurt. v. 26.1.2006 a.a.O.; Beschl. v. 27.4.2009 – II ZR 160/08, WM 2009, 1660 Rn. 6). [46] (2) Dass der Kl. durch die von ihr erbrachten Dienste entsprechende Aufwendungen erspart hat, hat die Bekl. indes nicht dargetan. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich Vorbringen der Bekl. dazu, ob und in welchem Umfang der Kl., falls er gewusst hätte, dass der in Rede stehende Fernlehrgang nicht über die gem. § 12 I 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt, mit einem anderen Veranstalter einen Vertrag über eine entsprechende Dienstleistung geschlossen hätte. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit Instanzvortrag der Bekl. übergangen hätte. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte sie auf das Erfordernis ergänzenden Sachvortrags zum Wert ihrer gegenüber dem Kl. erbrachten Dienstleistungen hinweisen müssen, greift dies nicht durch, da die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt ist. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insb. was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (z.B. Senat, Urt. v. 16.10. 2008 – III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; BGH, Urt. v. 20.10.2023 – V ZR 205/22, NJW 2024, 1266 Rn. 34; v. 26.1.2021 – II ZR 391/18, WM 2021, 390 Rn. 32; v. 7.5.2019 – II ZR 278/16, NJW 2019, 2777 Rn. 29 und v. 15.2.2018 – I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13; Beschl. v. 28.4.2022 – V ZB 4/21, NJWRR 2022, 1027 Rn. 16). Nur dadurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (z.B. BGH, Urt. v. 7.5.2019 a.a.O. und v. 15.2.2018 a.a.O.; Beschl. v. 28.4.2022 a.a.O.). Die Revision zeigt – obgleich sie erkannt hat, dass es auf die „ersparte Vergütung“ ankommt und auch auf das Urteil des Senats v. 3.7.2008 Bezug nimmt – kein Vorbringen auf, das die Bekl. auf einen solchen Hinweis gehalten und aus dem sich ergeben hätte, dass der Kl. entsprechende Aufwendungen erspart hat. [47] (3) Da aus diesem Grund kein zu saldierender Wertersatzanspruch der Bekl. besteht, kommt es nicht darauf an, ob ihr Vortrag zu den von ihr erbrachten Leistungen eine Schätzung der üblichen oder hilfsweise angemessenen Vergütung gem. § 287 II ZPO ermöglicht hätte oder, falls nicht, ihr insoweit gem. § 139 II 1 ZPO ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres Vortrags zu erteilen gewesen wäre. [48] 2. Da die Bekl. gegen den Kl. keinen Vergütungsanspruch aus dem nichtigen Vertrag v. 19.4.2021 hat, hat das Berufungsgericht zu Recht auch den Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet. [49] 3. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, weil diese nur für den Fall des Unterliegens des Kl. mit den zuletzt gestellten Klageanträgen erhoben worden ist. HINWEISE DER REDAKTION: Die Entscheidung wird besprochen von Brede, BRAKMitt. 2025, 416 (in diesem Heft). Zur Einordnung einer Inhouse-Schulung als Fachanwaltsfortbildung s. auch den Beitrag vonEngel, BRAK-Mitt. 2025, 425 (in diesem Heft), der sich außerdem auch mit dem Nachweis sowie dem „Vorholen” und Nachholen von Fortbildungsstunden auseinandersetzt. Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (ebenfalls in diesem Heft) erläutert die Reformen im Recht der Fachanwaltschaften, welche die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 26.5.2025 beschlossen hat. Diese sind dokumentiert in BRAK-Mitt. 2025, 355 und sind am 1.12.2025 in Kraft getreten. AUFERLEGUNG VON KOSTEN BEI EINSTELLUNG DES ANWALTSGERICHTSVERFAHRENS BRAO §§ 115b, 139 III Nr. 2, 197 I 3 1. Die Auferlegung von Kosten bei Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Absehens von berufsrechtlicher Ahndung im Hinblick auf eine wegen der Tat anderweitig verhängte Strafe (§§ 139 III Nr. 2, 115b BRAO) stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern richtet sich nach der Angemessenheit, § 197 I 3 BRAO. 2. Ein danach erforderlicher triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegt vor, wenn die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist und das Verfahren aus Gründen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, eingestellt wird. 3. Bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ist auch die Erforderlichkeit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Hinblick auf § 115b BRAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Vorwurf einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit) bedeutsam sein. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2025 – 2 AGH 7/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 495

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