[39] (c) Auch der Sinn und Zweck der §§ 2 ff. FernUSG Sinn und Zweck der §§ 2 ff. FernUSG steht einer Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB entgegen. Der Gesetzgeber wollte mit dem FernUSG die Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern. Den §§ 2 ff. FernUSG liegt dabei, wie ausgeführt, ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept zugrunde, das den Teilnehmer, der im Vorfeld des Vertragsschlusses und vor Erhalt der Unterrichtsmaterialien nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Eignung und Qualität eines Fernlehrgangs zu überprüfen, umfassend vor einer diesbezüglichen Fehleinschätzung bewahren soll, um eine Enttäuschung seiner Bildungswilligkeit zu verhindern (RegE des FernUSG a.a.O. S. 1, 11-13, 16 f.). Dieses im Verhältnis zum Direktunterricht gesteigerte Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag zu privaten oder zu unternehmerischen Zwecken abschließt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.2.2025 a.a.O. unter II.1.a) bb) (2); dass., NJWRR 2025, 113 Rn. 19; dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 5). [40] Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass potentielle Teilnehmer heutzutage die Möglichkeit hätten, in Bewertungsportalen zu einzelnen Lehrgängen zu recherchieren, die Bewertungen und Erfahrungen anderer Kunden nachzulesen und sich so ein erstes Bild von der Qualität des Kurses zu machen (so Laukemann/Förster a.a.O. Rn. 24). Diese Möglichkeit steht Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gleichermaßen zur Verfügung, so dass damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG nicht begründet werden kann. Im Übrigen können solche Bewertungsportale schon wegen ihrer teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 12 II 1 Nr. 1 FernUSG) nicht ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 33). [41] b) Das von der Bekl. angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 I 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient. [42] c) Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs des Kl. aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB nach den Grundsätzen der Saldotheorie verneint hat. [43] aa) Nach der Saldotheorie ist bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrages durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen der Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt; dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (st.Rspr.; z.B. Senat, Versäumnisurt. v. 12.1.2006 – III ZR 138/05 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11.12. 2024 – IV ZR 191/22, NJW-RR 2025, 233 Rn. 19 und v. 20.3.2001 – XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, 157). Auch bei Anwendung der Saldotheorie obliegt dem Bereicherungsschuldner – hier der Bekl. – aber die Darlegungs- und Beweislast für eine die Bereicherung mindernde Position. Denn die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818 III BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge. Für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2019 – II ZR 392/17, NJW 2019, 1677 Rn. 42 [insoweit in BGHZ 220, 377 nicht abgedruckt]; v. 10.2.1999 – VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181, 1181 f. und v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/ 88, BGHZ 109, 139, 148). [44] bb) Ausgehend hiervon hat die Bekl. einen zu saldierenden Anspruch gegen den Kl. auf Wertersatz für die von ihr geleisteten Dienste nicht ausreichend dargelegt. Zwar stehen einem Bereicherungsanspruch der Bekl. gegen den Kl. aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB keine Kondiktionssperren entgegen, weil sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass die Bekl. im Zeitpunkt ihrer Dienstleistung gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet ist (§ 814 BGB) respektive dass sie, wie für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB erforderlich (st.Rspr.; z.B. Senat, Urt. v. 15.6.1989 – III ZR 9/88, NJW 1989, 3217, 3218; BGH, Urt. v. 18.4.2024 – IX ZR 89/23, NJW 2024, 2179 Rn. 27 und v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 43), Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte oder sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen hatte. Die Bekl. hat den Anspruch aber der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. [45] (1) Gemäß § 818 II BGB ist, wenn – wie hier – die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, der Wert zu ersetzen. Bei Dienstleistungen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung (vgl. Senat, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 25; BGH, Urt. v. 2.12.2004 – IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 246 f.; v. 17.2.2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; v. 1.10.1985 – IX ZR 155/84, NJWRR 1986, 155; v. 5.11.1981 – VII ZR 216/80, NJW 1982, 879, 880 und v. 10.11.1977 – VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12, 17 f.; Versäumnisurt. v. 26.1.2006 – IX ZR 225/04, NJW-RR 2006, 1071 Rn. 26), höchstens jedoch nach der vereinbarten Vergütung (vgl. Senat, Urt. v. 7.3. 2013 – III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.5.1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 314). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Dienstvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger mit den Diensten sonst einen anderen, dazu Befugten, betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 494
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