nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher. [35] (a) Zwar wurde – worauf die Gegenansicht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist (OLG München a.a.O. Rn. 32 f.; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 18; KG a.a.O.; LG Frankfurt a.a.O.; Mertens, a.a.O. S. 659; Schwaba.a.O. S. 819; ders./Sablotny a.a.O. Rn. 24) – in der Gesetzesbegründung mehrfach betont, dass das FernUSG dem Verbraucherschutz diene. Dort heißt es, das Gesetz solle den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z.B. das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler einreihen (Regierungsentwurf des FernUSG a.a.O. S. 13). Auch im Zusammenhang mit der Anwendung von § 139 BGB und der Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde der Verbraucherschutz als Gesetzeszweck benannt (RegE des FernUSG a.a.O. S. 32, 34). Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nach dem Willen des Gesetzgebers auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB beschränkt sein sollte. Zunächst kann der in der Gesetzesbegründung von 1975 zugrunde gelegte Begriff des Verbrauchers schon nicht mit dem in § 13 BGB gleichgesetzt werden, weil diese Legaldefinition erst durch Art. 2 I Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.2.2025 a.a.O. unter II.1.a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 18; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 26; LG Hannover a.a.O.; LG Mönchengladbach a.a.O. Rn. 37; Faix a.a.O. S. 826; Lach a.a.O.). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber es übersehen haben könnte, Regelungen zur Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG – wie sie sich seinerzeit in anderen Verbraucherschutzgesetzen, etwa in dem in der Gesetzesbegründung erwähnten Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte v. 16.5. 1894 (vgl. § 8 AbzG i.d.F. v. 1.1.1964) oder dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen v. 9.12.1976 (vgl. § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG i.d.F. v. 9.12.1976) befanden – einzufügen. Das Fehlen entsprechender Regelungen spricht vielmehr dafür, dass der mit dem FernUSG intendierte Verbraucherschutz gerade nicht an die Person des Vertragsschließenden (personengebundener Verbraucherschutz), sondern an den Vertragsgegenstand (gegenstandsbezogenes Schutzkonzept) anknüpft, um entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes alle potentiellen Teilnehmer vor ungeeigneten Fernlehrgängen zu schützen (vgl. BeckOGK/ Alexander, BGB [1.5.2025], § 13 Rn. 176.1; Tamm, in Tamm/Tonner/Brönneke a.a.O. § 1 Rn. 4; Wolf/von Bismarck, JA 2010, 841, 843). Schließlich lässt sich der Gesetzesbegründung auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des FernUSG auf Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB) hat beschränken wollen, um eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz zu verhindern (so OLG München a.a.O. Rn. 33). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stand wegen einer möglichen Zuordnung des Gesetzes zum „Bildungsbereich“ in Frage, nicht wegen des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes (Regierungsentwurf des FernUSG a.a.O. S. 34; vgl. auchLach, jurisPR-ITR 6/ 2025 Anm. 5 unter C.). [36] (b) Auch den späteren Änderungen des FernUSG Willedes Gesetzgebers lässt sich ein Wille des Gesetzgebers, den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (nachträglich) auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zu beschränken, nicht entnehmen. [37] (aa) Die Gegenansicht stützt sich zunächst darauf, dass § 3 III FernUSG in der ab dem 13.6.2014 geltenden Fassung den Begriff des Verbrauchers verwende (OLG München a.a.O. Rn. 32; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 20; Schwab/Sablotny a.a.O. Rn. 25). Sie verkennt dabei aber, dass § 3 III FernUSG den Umfang der Informationspflichten des Veranstalters nur für den speziellen Fall regelt, dass der Fernunterrichtsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Informationspflichten nach § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB tatbestandlich das Vorliegen eines Verbrauchervertrags voraussetzen (vgl. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BRDrs. 817/12, 1, 129 f.). Deshalb kann aus § 3 III FernUSG nicht rückgeschlossen werden, dass das Gesetz insgesamt nur einen auf Verbraucher beschränkten Anwendungsbereich besitze. [38] (bb) Dies lässt sich (entgegen OLG München a.a.O.; LG Frankfurt a.a.O. Rn. 73; Schwab, a.a.O. S. 819; ders./Sablotny, a.a.O. Rn. 25) auch nicht aus § 4 S. 1 FernUSG herleiten, der auf § 355 BGB verweist, welcher ein Widerrufsrecht des Verbrauchers normiert. § 4 S. 1 FernUSG in der seit dem 13.6.2014 geltenden Fassung bestimmt, dass dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (nur) „bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Abs. 2“ zusteht, also (auch) bei einem Verbrauchervertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) noch im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen worden ist; andernfalls folgt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits aus §§ 312g I, 355 BGB. Es handelt sich bei § 4 S. 1 FernUSG mithin ebenfalls um eine Vorschrift, die lediglich den speziellen Fall eines Fernunterrichtsvertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher regelt. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 493
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0