Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Dass dies Gegenstand des Fragerechts ist, ist zwar in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, folgt jedoch aus deren Auslegung. Wie ausgeführt, stellt die Programmbeschreibung die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich in den Vordergrund; zudem bezeichnet die Bekl. ihren Unternehmensbereich selbst als „Akademie“. Vor diesem Hintergrund kann die – prominent an dritter Stelle unter 6.2 genannte – Fragemöglichkeit aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise (vgl. Senat, Urt. v. 15.10.2009 a.a.O. Rn. 23) nur so verstanden werden, dass ihr Gegenstand jedenfalls auch die vermittelten Lerninhalte sind, es also nicht etwa lediglich um eine individuelle Beratung z.B. in Bezug auf die Unternehmensoptimierung geht. Ohne dass es darauf noch ankäme, spricht schließlich auch das ausweislich der Programmbeschreibung erfolgende Stellen von Hausaufgaben, die erledigt werden müssen, für eine Lernerfolgsüberwachung. [29] (2) Der von der Revision insoweit als übergangen gerügte Vortrag ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Dass bei der Bekl. keine Arbeitskorrekturen stattfinden, ihr Programm keinen Lehrgangsabschluss beinhaltet und kein Semester oder Halbjahr als Zeitperiode hat, steht der Annahme von Fernunterricht i.S.d. § 1 I FernUSG jeweils nicht entgegen. Auch das Vorbringen der Bekl., bei ihr finde keinerlei Kontrolle des vermittelten Inhalts statt, ist unerheblich. Für die Anwendung des FernUSG kommt es nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich stattfindet (Senat a.a.O. Rn. 20). [30] (3) Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil – wie die Revision geltend macht – deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Äußerung des früheren Geschäftsführers der Bekl., natürlich hätten nicht alle Teilnehmer jede Woche eine Frage, die Sitzungen gingen aber immer so lange, bis alle ihre Fragen beantwortet bekommen hätten, nicht im Sitzungsprotokoll dokumentiert worden ist. Denn jedenfalls ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, auch unter Ausklammerung dieser Äußerung das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung zu bejahen. [31] dd) § 7 I und § 12 I FernUSG sind – worauf weder das Berufungsgericht noch die Revision eingegangen sind – auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar, selbst wenn der Kl. ihn nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern als Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB abgeschlossen hat, wofür der recht hohe Preis und der Inhalt des „9-Monats-Business-Mentoring-Programms Finanzielle Fitness“, welches sich an unternehmerisch tätige Personen richtet, sprechen. [32] Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht (OLG München, NJW-RR keine Beschränkung auf Verbraucher 2025, 247 Rn. 31-34; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 17-20; KG [Hinweisverfügung], BeckRS 2023, 41873; LG Frankfurt, Urt. v. 15.9.2023 – 2-21 O 323/21 Rn. 73 f.; Demeshko,MMR 2024, 257, 258; Laukemann/Förster Rn. 20-3; dies., WRP 2024, 1040 Rn. 8 f.; Mertens a.a.O. S. 658-660; Schwab, MMR 2024, 818, 819; ders./Sablotny a.a.O. Rn. 23-26) ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (so auch OLG Celle, Urt. v. 4.2.2025 a.a.O. unter II.1.a); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 13-20; dass., MMR 2023, 864 Rn. 25-33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 3-5; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2024 – 10 W 51/24 Rn. 23-33; OLG Oldenburg a.a.O. unter II. (4); LG Berlin, Urt. v. 27.10.2023 – 29 O 86/23, unter II.1.a.aa., n.v.; LG Hannover, Urt. v. 20.2.2023 – 13 S 23/22, unter II.1.a) bb), n.v.; LG Leipzig, Urt. v. 1.2.2023 – 05 O 1598/22, unter II.1.a) bb), n.v.; LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.3.2024 – 2 O 217/21 Rn. 34-37; Bülow, NJW 1993, 2837, 2838; ders./Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 506 BGB Rn. 40; Faix a.a.O. S. 825 f.; Lach a.a.O.; Tamm, in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 4, § 2 Rn. 31; dies., in Tonner/Willingmann/Tamm, Vertragsrecht, 2010, § 13 Rn. 25; dies., Verbraucherschutzrecht, 2011, S. 333; Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 unter C; Wübbeke, ITRB 2024, 65 f.). [33] (1) Der Wortlaut des FernUSG sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher i.S.v. § 13 BGB nicht vor (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.2. 2025 a.a.O. unter II.1.a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 18; dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 25, 27; OLG Oldenburg a.a.O. unter II. (4); OLG Schleswig, WRP 2024, 1401 Rn. 28). Die Vertragsparteien eines Fernunterrichtsvertrags i.S.d. Gesetzes sind gem. § 2 I FernUSG der „Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter)“ und der „Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer)“. Teilnehmer ist danach jede Person, die mit einem Veranstalter von Fernunterricht einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht i.S.d. § 1 I FernUSG geschlossen hat. § 1 I Nr. 1 FernUSG spricht nur allgemein von dem Lernenden, ohne weitere Anforderungen an dessen Person zu stellen. Auch eine Person, die den Fernunterrichtsvertrag als Unternehmer (§ 14 BGB) schließt, ist demnach Teilnehmer. Eine auf Verbraucher (§ 13 BGB) begrenzte Auslegung des Begriffs des Teilnehmers wäre vom Wortlaut nicht gedeckt und würde die Grenze zulässiger richterlicher Interpretation überschreiten. [34] (2) Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln muss, ist BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 492
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