BRAK-Mitteilungen 6/2025

vorgesehenen zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Auflösung persönlicher Blockaden fallen dagegen nicht ins Gewicht. [24] (3) Aus dem von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag der Bekl. ergibt sich nichts Anderes. Die Revision macht geltend, die Bekl. habe vorgetragen, die „Formen der Fragen und Antworten“ basierten im „Mentoring“-Programm nicht auf „erlerntem Lernmaterial“, sondern erfolgten im Dialog; gerade an diesem Programm nähmen Teilnehmer aus unterschiedlichen Branchen und Berufsschichten teil, was schon eine standardisierte Wissensvermittlung anhand von Video-Lektionen unmöglich mache; es handle sich um eine „Online-Unternehmensberatung“ für Selbstständige und Unternehmer und Menschen, die ein Business starten möchten; sie – die Bekl. – „coache“ hierbei die Teilnehmer in ihren sog. „Mindsets“, sie identifiziere also deren limitierende Überzeugungen/Glaubenssätze, welche diese hinderten, ihr volles Potential auszuleben; grob zusammengefasst gehe es bei dem „Mentoring“-Programm gerade nicht um die Vermittlung von Wissen oder Strategien, sondern vielmehr darum, Lebensziele zu definieren und auf dem Weg der Umsetzung die limitierenden Denk- und Verhaltensmuster zu identifizieren, diese aufzulösen und geeignete Umsetzungsschritte aufzuzeigen. Dieser Vortrag ist unerheblich. Für die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Dienstleistung in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, mit welchem Inhalt der Dienstverpflichtete die Leistung tatsächlich erbringt. Dem von der Revision wiedergegebenen schriftsätzlichen Vortrag der Bekl. in erster Instanz lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die Parteien vertraglich auf einen solchen Inhalt des Programms, der in der Ausrichtung wesentlich von der Programmbeschreibung abweicht, geeinigt hätten. Dabei ist lediglich anzumerken, dass sich dieses Vorbringen ohnehin nicht auf das gebuchte Gesamtprogramm, sondern nur auf dessen „Mentoring“-Programmteil bezieht (vgl. Schriftsatz v. 3.8.2023 S. 2 ff.). Dementsprechend hat der in der Berufungsinstanz persönlich angehörte frühere Geschäftsführer der Bekl. ausgeführt: „Die Teilnehmer erhalten zur Erfassung der Grundlagen Videolektionen. Danach wird der Unterricht ... live durchgeführt, wenn diese Grundlagen erlernt sind“ (vgl. Sitzungsprotokoll v. 11.7.2024), was sich erkennbar auf den „Trading“-Programmteil bezieht, der in dem als „Upgrade“ gebuchten Gesamtprogramm mitenthalten war (vgl. a.a.O. S. 3). [25] bb) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beruüberwiegend räumliche Trennung fungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall wäre selbst bei einer solchen einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung i.S.d. § 1 I Nr. 1 FernUSG auszugehen, da asynchrone Unterrichtsanteile hier jedenfalls überwiegen. [26] Dem asynchronen Unterricht sind neben den zur Verfügung gestellten Lehrvideos und den Hausaufgaben auch die zweiwöchig stattfindenden Online-Meetings zuzuordnen. Synchrone Unterrichtsanteile, die – wie hier die Online-Meetings – zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen (so auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht – https://zfu.de/veranstaltende/ faqunter „Warum sind Online-Seminare nichtzulassungspflichtig?“ [abgerufen am 12.6.2025]; OLG Celle [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 9; OLG Köln, MMR 2024, 254 Rn. 47; Faix, a.a.O. S. 825; a.A. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16: es handle sich bei der Aufzeichnung nur um eine Zusatzleistung, die nicht zu einer Schwerpunktverschiebung führe). Dem synchronen Unterricht können damit lediglich diejenigen in der Programmbeschreibung vorgesehenen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone OnlineKommunikation durchgeführt werden, was etwa bei den halbjährlichen Workshops denkbar ist. Solche Veranstaltungen sollten allerdings nach der Programmbeschreibung eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. [27] cc) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 I Nr. 2 FernUSG). [28] (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Überwachung des Lernerfolgs Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Urt. v. 15.10.2009 a.a.O. Rn. 16, 21). Es genügt eine einzige Lernkontrolle (so ausdrücklich Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft a.a.O.). Ein solcher Anspruch des Kl. ist auf der Grundlage der Programmbeschreibung zu bejahen. Unter 6.2 ist dort ausdrücklich die Möglichkeit und damit auch das Recht des Teilnehmers vorgesehen, in den Online-Meetings, per Mail oder in der FacebookGruppe Fragen zu stellen. Das Fragerecht bezieht sich – jedenfalls auch – auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Teilnehmer eine persönliche BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 491

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0