BRAK-Mitteilungen 6/2025

- Persönliche direkte und intensive Begleitung durch F. & M.A. - Weitere Teammitglieder und Experten stehen zur intensiven Betreuung zur Verfügung.“ [4] Unter 6.3 „Das Ergebnis“ heißt es, dass die Teilnehmer sich „bis zum Ende des Programms Wissen aus ... Bereichen abrufen und aneignen“ könnten, die nachfolgend im Einzelnen unter den Überschriften „Business“ und „Das Fundament – Mindset“ dargestellt sind. Schließlich ist unter 6.4 ausgeführt (S. 7): „Das Business-Mentoring-Programm ’Finanzielle-Fitness’ der P. AKADEMIE wird den Teilnehmern die Grundvoraussetzungen bieten, Ihre finanzielle Freiheit zu erschaffen. Mit dem hier gewonnenen Wissen werden die Teilnehmer mehrere Einkommensströme aufbauen können und ihre finanzielle Zukunft nachhaltig erfolgreich gestalten können.“ [5] Die in der Programmbeschreibung erwähnten regelmäßigen Online-Meetings bzw. Live-Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern nachträglich abgerufen werden. Außerdem wurden den Teilnehmern – wie sich auch aus den von der Bekl. vorgelegten Datenaufzeichnungen ergibt – Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten zur Verfügung gestellt. [6] Der Kl. zahlte an die Bekl. 23.800 Euro; die restliche Hälfte der Vergütung sollte bis Ende Juni 2021 entrichtet werden. Ab dem 19.4.2021 nahmen der Kl. und M.H. sieben Wochen lang am „Trading“-Programmabschnitt teil, arbeiteten die Lehrvideos vollständig durch und besuchten die Live-Calls. Der „Mentoring“-Programmteil sollte erst ab dem 1.8.2021 beginnen. [7] Mit Schreiben v. 6.6.2021 erklärte der Kl. die Kündigung des Vertrags und mit anwaltlichem Schreiben v. 5.7.2021 dessen fristlose Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. M.H. trat ihre Ansprüche an den Kl. ab. [8] Der Kl. hat u.a. geltend gemacht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Er hat im Wesentlichen die Rückzahlung der bereits entrichteten Vergütung sowie die Feststellung begehrt, dass er keine Zahlungen mehr an die Bekl. zu leisten habe. Diese hat für den Fall des Unterliegens des Kl. widerklagend dessen Verurteilung zur Zahlung der noch ausstehenden hälftigen Kursgebühr von 23.800 Euro nebst Zinsen beantragt. [9] Das LG hat die Klage abgewiesen und der Hilfswiderklage stattgegeben. Der Vertrag sei weder wegen Sittenwidrigkeit noch gem. § 7 I FernUSG wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge nichtig. Dieses Gesetz sei mangels Überwachung des Lernerfolgs i.S.d. § 1 I Nr. 2 FernUSG unanwendbar. Der Kl. habe den Vertrag auch nicht wirksam angefochten oder gekündigt. [10] Auf seine Berufung und seine zuletzt gestellten Anträge hat das OLG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Bekl. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kl. 23.800 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kl. aus dem „streitgegenständlichen Vertrag“ keine Zahlungen mehr an die Bekl. zu leisten habe. Über die Hilfswiderklage hat es mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung nicht entschieden. Die Bekl. begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. AUS DEN GRÜNDEN: [11] Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. [12] I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl. habe gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung i.H.v. 23.800 Euro aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag gem. § 7 I i.V.m. § 12 I FernUSG nichtig sei. [13] Die Voraussetzungen des § 1 I FernUSG für die Anwendbarkeit des Gesetzes lägen vor. Die Parteien hätten ausweislich der Programmbeschreibung eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart. Die nach § 1 I Nr. 1 FernUSG erforderliche ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem sei entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung bei einem Online-Unterricht gegeben. Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts der Vorschrift dahingehend, dass keine räumliche Trennung bei Videokonferenzen vorliege, bei denen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich sei, sei auch im Hinblick auf die Gesetzgebungsmaterialien und den Schutzzweck des Gesetzes nicht veranlasst. Entgegen der Auffassung des LG finde nach § 1 I Nr. 2 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs statt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BGH (unter Bezugnahme auf Senat, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/ 08, NJW 2010, 608 Rn. 20 ff.) bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend sei insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhalte und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen könne, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei und „sitze“. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. [14] Der Rückerstattungsanspruch bestehe in voller Höhe von 23.800 Euro. Der Wert der erbrachten Leistungen sei im Rahmen der Saldotheorie nicht zu berücksichtigen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Bekl. habe zu diesem Wert keinen Vortrag gehalten, obwohl sie mit Terminsverfügung v. 19.3.2024 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 I FernUSG in Betracht komme. [15] II. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. [16] Eine wirksame Beschränkung der – im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt ausgesprochenen – Revisionszulassung ist entgegen der Ansicht der RevisionsSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 489

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