BRAK-Mitteilungen 6/2025

HINWEISE DER REDAKTION: Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Höhe des Honorars nicht der einzige und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt für die Auswahl einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Entscheidend sei insbesondere, ob der in Aussicht genommene Rechtsanwalt seiner Aufgabe gerecht wird. In der Regel würden Konkurrenzangebote die Wohnungseigentümer nicht in die Lage versetzen, die Qualität der jeweiligen Leistungen der Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte vergleichen zu können. Zudem müsse bedacht werden, dass aus einem Anwaltsvertrag kein Erfolg geschuldet wird, sondern eine ergebnisoffene Dienstleistung. Zudem komme neben der fachlichen Qualifikation der persönlichen Vertrauensbeziehung eine besondere Bedeutung zu, die durch einen Angebotsvergleich nicht abgebildet werden könne. VERWEIGERUNG DER HERAUSGABE EINES AMTLICH VERWAHRTEN BEWEISSTÜCKS StPO §§ 32f, 147 Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen. BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – 3 StR 138/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urteil v. 5.3.2025 (3 StR 35/24) hat der BGH klargestellt, dass die Strafprozessordnung nicht vorsehe, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. NICHTIGKEIT EINES ONLINE-COACHINGVERTRAGS NACH DEM FernUSG BGB §§ 13, 14, 812 I 1 Alt. 1, 818 II; FernUSG §§ 1 I, 7 I, 12 I 1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S.d. § 1 I Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insb. solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen. 2. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anwendbar. BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag über ein „9-Monats-Business-MentoringProgramm Finanzielle Fitness“ (im Folgenden auch: „Mentoring“). [2] Am 19.4.2021 schlossen der Kl. und M.H. als Begleitperson einen Vertrag mit der Bekl. über das vorgenannte Programm zum Preis von 47.600 Euro brutto. Für dieses Programm lag keine Zulassung gem. § 12 I des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (im Folgenden: FernUSG) vor. Durch den Vertrag wurde ein bereits am 21.3. 2021 zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag über ein „16-Wochen-Coaching-Programm TRADINGMastery“ (im Folgenden auch: „Trading“) zum Bruttopreis von 23.800 Euro ersetzt, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte und im „Mentoring“ als Programmteil enthalten war. [3] In der Programmbeschreibung werden zunächst die durchführende „P. Akademie“ – ein Unternehmensbereich der Bekl., der das Ziel habe, „Menschen unternehmerische Fähigkeiten anzueignen“ – und die dahinterstehenden Personen F. und M.A. – die es aufgrund verschiedener Ausbildungen den Klienten ermöglichen sollen, „ein umfangreiches Know-How für die persönliche und unternehmerische Entwicklung zu schaffen“ – vorgestellt (S. 3). Zum Programminhalt heißt es dort unter 6.: „Das komplette Know-How der beiden Unternehmer steckt in dem Mentoring-Programm und wird 1:1 an die Teilnehmer weitergereicht“. Das Programm baue „das Wissen effizienter Wachstumsstrategien auf einem starken Fundament auf: ein starkes Mindset – die Art wie erfolgreiche Unternehmer denken und handeln. Eine sehr intensive Komponente der Persönlichkeitsentwicklung wird hierbei von den erfahrenen Personal-Coaches begleitend angewandt“. Es sei „vollgepackt mit dem Know-How aus der Praxiserfahrung in Unternehmensführung und -aufbau und dem zusätzlich erworbenen Wissen internationaler Trainer und Mentoren“ und verschaffe den Teilnehmern „eine erhebliche Verkürzung des Wissensaufbaus“, wobei das Ziel nicht nur sei, „das Wissen zu vermitteln, sondern die Umsetzung und Ergebnisse“ (S. 5). Unter 6.1 und 6.2 ist dargelegt, dass das Programm in vier Phasen ablaufe und generell Folgendes beinhalte (S. 6): „- Es finden 2-wöchig online-Meetings statt. - Es wird Hausaufgaben geben, die für das Vorankommen zu erledigen sind. - Fragen werden in den Meetings und per Mail, oder in der Facebook-Gruppe geklärt. - Teilnehmern stehen im Bedarfsfall zusätzlich 2 Online-Einzelsitzungen a` 1h bei einem unserer Personal-Coach zur Verfügung um ggfs. persönliche Blockaden aufzulösen. - Pro Halbjahr werden intensive Workshops stattfinden, bei denen die Themen Mindset, effiziente zeitgemäße Strategien und next-Level-actions aufgezeigt werden. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 488

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