BRAK-Mitteilungen 6/2025

Rechtsanwälte von 36.077 auf 56.638 deutlich zugenommen. In der Folge stieg sie bis zum Jahr 2000 noch weiter auf 104.067 an. Angesichts des flächendeckenden Überangebots an Bewerbern für das Anwaltsnotariat konnte die Altersgrenze die Berufszugangsmöglichkeiten der jüngeren Berufsanwärter erheblich fördern. Für jeden Notar, der aufgrund der Altersgrenze aus dem Beruf ausschied, rückte ein jüngerer Berufsträger nach. Damit korrespondierend waren potentielle Berufsanwärter darauf angewiesen, dass lebensältere Notare mit dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr den Beruf verließen, um selbst die Chance zu erhalten, in den Beruf einzutreten. [126] Diese Situation hat sich grundlegend gewandelt. Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stagniert, die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwälte ohne Zulassung als Syndikusanwalt oder Doppelzulassung, die für das Anwaltsnotaramt allein in Betracht kommen, ist deutlich rückläufig. In weiten Teilen des Anwaltsnotariats besteht ein dauerhaftes Bewerberdefizit (vgl. Rn. 34 ff.). [127] Gleichwohl ist die vom Gesetzgeber ursprünglich dauerhaftes Bewerberdefizit angestrebte Wirkung der Altersgrenze im Anwaltsnotariat nicht vollständig entfallen. Vielmehr zeigen sich deutliche regionale Unterschiede. In den vom Bewerbermangel betroffenen Amtsgerichtsbezirken scheiden Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Amt, ohne dass jüngere Berufsanwärter in ausreichender Zahl nachrücken. Die ausgeschriebenen Stellen bleiben zu einem erheblichen Anteil unbesetzt. Dementsprechend sind Anwärter für den Berufseintritt auch nicht etwa mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit eines Anwaltsnotariats darauf angewiesen, dass Stellen aufgrund der Altersgrenze freiwerden (näher dazu Rn. 170 ff.). In diesen Regionen verfehlt die Altersgrenze damit ihren Zweck, durch freiwerdende Stellen im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur zu erreichen und die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Demgegenüber stehen wenige, meist großstädtisch geprägte Amtsgerichtsbezirke mit einem Überangebot an Bewerbern. Hier trägt die Altersgrenze weiterhin zur Erreichung der gesetzgeberischen Zwecke bei, eine funktionstüchtige Rechtspflege aufrechtzuerhalten und Berufschancen für jüngere Berufsanwärter zu eröffnen. Die verbleibende Funktionsfähigkeit genügt, um ihre verfassungsrechtliche Eignung zu bejahen. [128] bb) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres ist auch noch geeignet, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen. Die heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit schließen die Eignung nicht gänzlich aus. Nach den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: [129] (1) Nach übereinstimmender Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie und des Deutschen Zentrums für Altersfragen in ihren Stellungnahmen ist der kognitive Alterungsprozess ausweislich empirischer Studien stark individuell geprägt. Zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen demnach keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die in besonderem Maße auf eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit angewiesen sind, so der Beruf des Verkehrspiloten. [130] Denn mit zunehmendem Alter nehmen insb. kognitive Fähigkeiten ab, die auf schnellerer Informationsverarbeitung beruhen, etwa das rasche Erkennen gefährlicher Situationen im Straßenverkehr und die darauf abgestimmte Entscheidungsfindung und Handlungsumsetzung (sog. fluide Intelligenz, vgl. die Stellungnahme des Deutschen Zentrums für Altersfragen, Rn. 71), wobei die Abnahme bereits in der dritten Lebensdekade beginnen kann. Andere kognitive Kompetenzen hingegen sind weniger anfällig für altersbedingte Einbußen und können Einschränkungen bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit kompensieren. Die sog. kristalline Intelligenz bezieht sich auf erworbenes Wissen und umfasst Fähigkeiten und Kenntnisse, die stark auf Erfahrungen beruhen und im Langzeitgedächtnis gespeichert sind. Nach der Studienlage nehmen Fähigkeiten der kristallinen Intelligenz tendenziell bis ins fortgeschrittene Alter zu oder bleiben zumindest stabil, wie das Deutsche Zentrum für Altersfragen ausgeführt hat. Dennoch besteht nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie unter Berücksichtigung des Demenzrisikos bei etwa jeder sechsten bis achten Person über siebzig Jahren Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der kognitiven Eignung zur Ausübung des Notarberufs. Wenngleich dies dadurch relativiert wird, dass in die Gesamtbetrachtung auch Personen mit nur leichten kognitiven Störungen eingehen, ist danach der Wert jedenfalls nicht völlig zu vernachlässigen. [131] (2) Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftwissenschaftliche Erkentnisse lichen Erkenntnisse ist die verfassungsrechtliche Eignung der Altersgrenze noch zu bejahen. Zwar handelt es sich bei ihr um ein grobes Instrument, das in erheblichem Umfang Personen betrifft, bei denen keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit vorliegen. Aus alternswissenschaftlicher Sicht wird eine starre Altersgrenze daher auch nicht empfohlen. Gleichwohl kann die Regelung den gesetzgeberischen Zweck fördern, indem sie auch die Berufsausübenden erfasst, die ab Vollendung ihres siebzigsten Lebensjahres altersbedingt nicht mehr in vollem Umfang leistungsfähig sind. [132] c) Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres ist im verfassungsrechtlichen Sinne auch noch erforderlich, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. NOTARRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 478

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