den vom selben Tag antragsgemäß bis zum 15.3.2024 verlängert worden. Die Berufungsbegründung, mit der lediglich der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich i.H.v. 592.819,17 Euro weiterverfolgt worden ist, ist von RA M. einfach signiert und am 15.3.2024 von seinem elektronischen Anwaltspostfach an das Berufungsgericht übersandt worden. [3] Nachdem die Bekl. mit Schriftsatz v. 19.4.2024, dem Klägervertreter am 23.4.2024 zugegangen, gerügt hatte, dass die Frist zur Einlegung der Berufung durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Kl. v. 18.12.2023 nicht gewahrt worden sei, hat der Kl. mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten v. 25.4. 2024 erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. [4] Das Berufungsgericht hat den Antrag des Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [5] Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist. [6] II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht – soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse – ausgeführt: [7] Das angefochtene Urteil des LG, das Verkündungsprotokoll sowie der Verkündungsvermerk seien dem Prozessbevollmächtigten des Kl. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18.12.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung sei bis zum 18.1.2024 gelaufen. Die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils nach § 317 II 1 ZPO sei keine Voraussetzung mehr für den Beginn der Frist. Der bei der Zustellung einer elektronischen Abschrift nach § 169 IV ZPO dem Gericht unterlaufene Zustellungsmangel, dass weder eine beglaubigte Abschrift des Urteils an den Klägervertreter zugestellt worden sei noch die Voraussetzungen des § 169 V ZPO vorgelegen hätten, sei gem. § 189 ZPO geheilt worden. Lasse sich eine formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder sei das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gelte es gem. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, tatsächlich zugegangen sei. Vorliegend seien das Urteil, der Verkündungsvermerk und das Verkündungsprotokoll RA M. übersandt worden. Dieser sei gem. § 172 I ZPO der richtige Zustellungsadressat. Der Empfangswille des Prozessbevollmächtigten des Kl. stehe aufgrund der Übersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht am 18.12.2023 fest. [8] Die Berufung sei innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht ordnungsgemäß eingelegt worden. Bei elektronischer Einreichung nach § 130a ZPO müsse das elektronische Dokument gem. § 130a III 1 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Gemäß § 130a VI Nr. 2 ZPO stelle der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (im Folgenden: beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg dar. [9] Der Schriftsatz v. 18.12.2023, mit dem die Berufung habe eingelegt werden sollen, sei nicht qualifiziert signiert worden. Entgegen der Ansicht des Kl. sei es nicht ausreichend, dass die Berufungsschrift durch RA M. einfach signiert und ausweislich des Prüfvermerks v. 19.12. 2023 durch RA R. per beA an das Gericht übermittelt worden sei. Die Formanforderungen seien nur gewahrt, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimme. Diesen Anforderungen genüge der Schriftsatz v. 18.12.2023 nicht. [10] Der Kl. könne sich auch nicht auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbestand berufen. Dass mit dem gerichtlichen Schreiben v. 20.12.2023, mit dem der Eingang des Schriftsatzes bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt worden sei, eine inhaltliche Prüfung bezüglich der Frage, ob die Berufung form- und fristgerecht eingelegt worden ist, erfolgt sei, lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. [11] Eine Hinweispflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren könne eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden sei. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folge aber keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dadurch, dass die Berufungsschrift neben dem vollen Namenszug von RA M. auch noch dessen eingescannte handschriftliche Unterschrift enthalten habe, habe nach Eingang des Dokuments kein Anlass bestanden, die einfache Signatur mit dem Prüfvermerk abzugleichen. [12] Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO lägen nicht vor. Die Fristversäumung sei nicht unverschuldet gewesen, weil der Kl. sich den Rechtsirrtum seines Prozessbevollmächtigten gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen müsse. Von einem Rechtsanwalt sei zu verlangen, dass er sich anhand der einschlägigen Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiere. Der Fall, dass der Rechtsirrtum des Rechtsanwalts ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen sei, sei nicht gegeben. [13] III. Die nach § 574 I 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 522 I 4, 238 II 1 ZPO statthafte und gem. §§ 574 II Nr. 2 Fall 2, 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. [14] 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gem. § 574 II Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 472
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